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  • So rechne ich meinen Krankenkassenbeitrag aus

    So rechne ich meinen Krankenkassenbeitrag aus

    Wie viel Krankenkassenbeitrag und Pflegebeitrag zahlen Betriebsrentner ab 2022? Selbst ausrechnen ist kein Problem. Die Rechner von „Stiftung Warentest“ und des “Industrie-Pension-Verein” haben den neuen GKV-Betriebsrentenfreibetrag für 2022 von 164,50 Euro bereits berücksichtigt.

    Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag liegt 2022 bei 164,50 Euro. „Stiftung Warentest“ und der „Industrie-Pension-Verein“ bieten einen Rechner an, mit dem jeder Direktversicherte und Betriebsrentner somit seinen aktuellen Krankenkassenbeitrag selbst ausrechnen kann.

    Das ist auch nötig, denn der Freibetrag greift ab 1. Januar 2022. Die erste Überweisung des Krankenkassenbeitrags sollte spätestens bis Anfang Februar geändert werden, denn Mitte Februar ist der Krankenkassenbeitrag für Januar 2022 fällig. Bis dahin sollten auch die Krankenkassen den geänderten Krankenkassenbeitrag berücksichtigt haben. Also unbedingt den Krankenkassenbeitrag kontrollieren.

    Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes ist Anfang 2020 in Kraft getreten. Seitdem müssen die Krankenkassen den Freibetrag beim Krankenkassenbeitrag berücksichtigen.

    Krankenkassenbeitrag berechnen

    Übrigens, mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel kann jeder selbst die Krankenkassen- und Pflegebeiträge selbst berechnen. Aber Vorsicht, für den Pflegebeitrag gilt der Freibetrag nicht, das heißt, er wird ohne Abzug von der fiktiven Betriebsrente abgezogen und beträgt zurzeit 3,05 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern und 3,4 Prozent für Kinderlose. Wer sich die Berechnung des Krankenkassenbeitrags vereinfachen will, nutzt die Rechner von  „Stiftung Warentest“ oder vom Industrie-Pension-Verein. Beide haben unabhängig voneinander entsprechende Beitragsrechner zur Kranken- und Pflegeversicherung für Betriebsrenten programmieren lassen, die sie online kostenlos zur Verfügung stellen. Die beiden Rechner unterscheiden bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags auch zwischen monatlicher Rente und Kapitalauszahlung.

    Mit dem Rechner des Industrie-Pension-Vereins lassen sich sogar mehrere Betriebsrenten und Direktversicherungen mit monatlicher und einmaliger Auszahlung berechnen. Er vergleicht auch die Ersparnis durch den Freibetrag im Vergleich zur alten Regelung bis 31. Dezember 2019.

    Beispiel:

    Direktversicherung

    Kapitalauszahlung:   100.000,00 Euro

    Monatlich                              833,33

    Krankenkasse 15,9 %      106,34

    Pflegekasse 3,05 %            25,42

    Gesamtbeitrag                  131,76

    Achtung: Kinderlose zahlen beim Pflegebeitrag 3,4 % = 28,33 Euro

     

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen beispielsweise auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

    Image by jacqueline macou from Pixabay

  • Krankenkassen im Digital-Chaos

    Krankenkassen im Digital-Chaos

    Versagen auf ganzer Front – wie schon bei der Einführung des GKV-Betriebsrentenfreibetrag sind die Krankenkassen auch bei den Masken-Coupons mit der Digitalisierung überfordert.

    Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz war am 1. Januar 2020 in Kraft getreten – und einige Krankenkassen brauchten teilweise zehn Monate, um es umzusetzen. Bei der Verteilung der Coupons für FFP2-Masken ist ein ähnliches Versagen zu beobachten, wie „Bild“ jetzt berichtet.

    Digitalisierung mangelhaft

    Offensichtlich haben viele Krankenkassen Probleme, die richtigen Patienten mit FFP2-Masken-Coupons zu versorgen. Aber niemand wolle offen Fehler zugeben. Die Hallesche-Versicherung räumt immerhin ein, dass es beim Versand von Maskengutscheinen vereinzelt zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen sein könnte.

    Chaos bei Krankenkassen

    Von vereinzelt kann bestimmt nicht die Rede sein. Wer sich in seinem Verwandten- und Bekanntenkreis umhört, stößt zwangsläufig auf den einen oder anderen Fall. Über-60-Jährige und Corona-Risikopatienten sollten Gutscheine für Masken bekommen. Wer beispielsweise bei der TK versichert ist, wartet vergeblich auf die Gutschein, die Barmer hat es dagegen schon geschafft, ihre Kunden zu beliefern. „Bild“ berichtet von einer an Mukoviszidose leidenden Fürtherin, die auf die Coupons wartet, obwohl für sie Corona tödlich wäre, während ihre gesunde Schwester bereits ein Schreiben ihrer Krankenkasse bekommen hat.

    Datenbanken veraltet

    Wie gesagt, das sind keine Einzelfälle. „Bild“ vermutet, dass die „Datensätze großer Kassen auch nicht immer auf dem aktuellen Stand zu sein scheinen“. Das ist nicht da erste Mal, dass die Krankenkassen mit der Digitalisierung überfordert sind. Sie haben es offensichtlich versäumt, ihre Informationssystem auf Vordermann zu bringen, obwohl sie jedes Jahr Hunderte von Milliarden einnehmen. Problem: keiner schaut den Krankenkassen in punkto Effizienz auf die Finger. Wenn das Geld nicht reicht, erhöhen die Kassen eben die Beiträge – wie jüngst den Zusatzbeitrag von 1,1 auf 1,3 Prozent, wobei einige Kassen gleich richtig zulangen und sogar – wie die TK um 0,5 Prozent – drauf satteln.

    Image by Michael Schwarzenberger from Pixabay

  • Krankenkassen mit Digitalisierung überfordert

    Krankenkassen mit Digitalisierung überfordert

    „Stiftung Warentest“ hat es geschafft, noch vor dem Inkrafttreten des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes Anfang 2020 einen Rechner online zu stellen. Die Mehrheit der Krankenkassen hat es hingegen bis Oktober nicht geschafft, den reduzierten Beitrag zu berechnen. Offensichtlich sind die Krankenkassen mit der Digitalisierung überfordert.

    Die Mehrheit der Krankenkassen hängt in punkto Umsetzung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, hinterher, wie jetzt eine aktuelle Umfrage unter den 3900 Mitgliedern des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten (DVG) ergab. Annähernd zwei Drittel hat die zu viel bezahlten Krankenkassenbeiträge noch nicht zurück bekommen; der Freibetrag von 159,25 Euro wird nur zögerlich und teilweise sogar fehlerhaft berücksichtigt.

    Krankenkassen heillos überfordert

    Offensichtlich sind die Krankenkassen mit der Digitalisierung von Geschäftsprozessen heillos überfordert, wie anders ließe sich erklären, dass die Mehrheit ein Dreivierteljahr braucht, um den Freibetrag für ihre Mitglieder zu berechnen – und das auch noch richtig. Dabei hätten sie sich nur Rat bei „Stiftung Warentest“ holen müssen oder beim Industrie-Pension-Verein. Beide haben unabhängig voneinander entsprechende Beitragsrechner zur Kranken- und Pflegeversicherung für Betriebsrenten programmieren lassen, die sie online kostenlos zur Verfügung stellen. Die beiden Rechner unterscheiden auch zwischen monatlicher Rente und Kapitalauszahlung.

    Selbst große Krankenkassen wie die Barmer schaffen es nicht, den Beitrag rechtzeitig und richtig zu berücksichtigen, wie der Fall von Erwin T. belegt. Erst Mitte Oktober erhielt das DVG-Mitglied seine Beitragsmitteilung – und die war dann falsch. Die Barmer errechnete für Erwin T. eine Gutschrift von 90,13 Euro und teilte ihm mit, er brauche den neuen September-Beitrag von 109,87 Euro im Oktober nicht zu zahlen. 90,13 plus 109,87 Euro ergibt 200 Euro. Tischler hatte aber mit 225 Euro gerechnet, so viel in etwa macht der Freibetrag aus. Seine Rechnung: 25 Euro monatlich bezogen auf neun Monate (die Barmer zieht ja am 15. des Folgemonats ein) ergibt 225 Euro. Auf seinen Anruf erklärte ihm „eine freundliche Dame genervt, dass sie schon mit 200 Mitgliedern gesprochen habe, die alle den Beitragsbescheid nicht verstanden haben“. Auf seinen Kontostand habe sich die Beitragsrückzahlung allerdings nicht ausgewirkt. Im Oktober sei der “alte” September-Beitrag abgebucht worden. Um die Verwirrung zu komplettieren, hat ihm die Barmer eine Gutschrift von 225 Euro überwiesen. Die tatsächlichen Abbuchungen habe zumindest mit dem Beitragsbescheid nicht überein gestimmt.

    Regine K. erlebte mit ihrer AOK ein blaues Wunder. Erst als sie den Lastschrifteinzug kündigte, reagierte ihre Krankenkasse. Sie habe nach der Kündigung einen Anruf bekommen. Die Kasse fragte, ob sie nicht doch das Lastschriftverfahren beibehalten wolle, ihr Fall sei gestern durch den Computer berechnet worden. Die centgenaue Differenz sei bereits auf ihrem Konto als Gutschrift eingegangen. Ihre Erkenntnis aus diesem Fall: „Nicht nur beschweren, sondern den Geldhahn zudrehen. Hätte ich es nur eher gemacht!“

    Hinhaltetaktik aus System

    Jürgen T. wurde hingegen von der AOK Niedersachsen auf Ende des Jahres vertröstet. Die Software für die Berechnung des neuen Freibetrages wäre erst ab Juni zu realisieren, so die Auskunft der AOK Niedersachsen. Jürgen T. hakte Anfang Juni nach, dann noch einmal im Juli. Die Antwort der Kasse, er könne ja seine Einzugsermächtigung für August widerrufen und den neuen Beitrag bis zum Jahresende überweisen. Den neuen Beitragsbescheid erhalte er bis Oktober und die Gutschrift am Jahresende.

    Marita R. war erstaunt, „dass die Zahlstellen der Krankenkassen offensichtlich nicht in der Lage sind, eine einfache Rechenaufgabe zu bewältigen.“ Sie bezweifelt allerdings, dass die Programmierung das Problem ist.

    Allein diese wenige Beispiele zeigen, dass es laut knirscht im Gebälk der Krankenkassen. Manchen reagieren nur auf Druck, andere gar nicht oder pampig. Sie halten die Mitglieder hin und vertrösten sie von einem ums andere Mal und drücken sich vor der Umsetzung des Freibetrags, der bereits Ende vergangenen Jahres beschlossen wurde.

    Entlastung durch Freibetrag

    ab 1.1.2022bis 1.1.2020Entlastung
    Kapitalauszahlung 50.00050.000
    geteilt durch 120416,67416,67
    minus Freibetrag 159,25252,170
    Krankenvers. 14,6 % 36,8260,84
    Zusatzbeitrag 1,5 %3.786.25
    Pflegevers. 3,05 %12,7112,71
    KV+PV monatlich53,3179,7926,48
    KV+PV pro Jahr639,72
    957.48317,76
    KV+PV gesamte Laufzeit6.397,209574,803.176,60
    Rest nach Abzug KV+PV 43.602,80

    40.425,20
    in Euro

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
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