Tag: betriebsrenten: entlastung

  • Alles steigt – nur der Freibetrag nicht

    Alles steigt – nur der Freibetrag nicht

    Die Verbraucherpreise steigen um 7,6 Prozent, der Pflegebeitrag für Kinderlose stieg um drei Prozent – nur der Freibetrag für Betriebsrentner in der Krankenkasse ist nicht gestiegen. Das heißt, ihre Betriebsrente schrumpft und schrumpft und schrumpft …

    Zurzeit müssen Betriebsrentner für 164,50 Euro keine Krankenkassenbeiträge zahlen – für alles, was darüber hinaus geht, gleich doppelt. So hoch ist der sogenannte Betriebsrentenfreibetrag. Dumm nur, dass der Freibetrag 2022 bei 164,50 Euro eingefroren wurde, während den Betriebsrentner die Inflation davonläuft. Das ist Abzocke mit System und funktioniert ähnlich wie die kalte Progression bei der Steuer.

    Die Kranken- und Pflegeversicherung hält bei Rentnerinnen und Rentner, die auch eine Betriebsrente bekommen, die Hand auf. Sie verlangt von ihnen den vollen Beitrag, sprich den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Gemildert wird diese Abzocke nur durch den GKV-Betriebsrentenfreibetrag, wobei GKV für gesetzliche Krankenversicherung steht. Wobei gemildert auch leicht untertrieben ist, denn der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung – für letztere gibt es keinen Freibetrag.

    Wie funktioniert der Freibetrag?

    Wie berechnet sich der Freibetrag? Wie vieles in diesem Land, ist das eine Wissenschaft für sich. Die Sozialmathematiker beziehen sich auf das, was die große Masse im vorvergangenen Kalenderjahr verdient hat, das ist das sogenannte „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ – und das wiederum ist natürlich in einem Gesetz definiert, dem § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB). Wobei „große Masse“ stimmt nicht ganz, denn es wird unterschieden zwischen Bezugsgröße „Ost“ und „West“. Davon gibt es aber wiederum eine Ausnahme, denn für die Kranken- und Pflegeversicherung rechnen die Sozialmathematiker mit einem einheitlichen Satz für Ost und West.

    Von wem wird die Bezugsgröße erarbeitet? Nun, von Referenten des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales (BMAS). Wie sie diese Größe berechnen? Kompliziert! Denn, das ist wieder in der „Verordnung über maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für … (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung …) definiert.  Und welche Durchschnittsentgelte nehmen die Referenten des BMAS nun? Sie schreiben das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres – als für 2022 den Wert von 2020 – mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fort. Sie unterstellen dabei, dass die Löhne für das laufende und folgende Kalenderjahr jeweils genauso stark steigen, wie für das Vorjahr ermittelt. Die Daten für die Bruttolöhne und -gehälter wiederum liefert das Statistische Bundesamt. Damit die Bezugsgröße nicht gar zu niedrig ausfällt, haben sich die Sozialmathematiker wieder einen Trick ausgedacht und rechnen seit 2007 die sogenannten Ein-Euro-Jobs heraus. Alles ganz schön tricky.

    Freibetrag stagniert 2022

    Zurück zur Bezugsgröße – sie wird also von den Referenten des BMAS berechnet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt, geregelt in § 17 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV). Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. 420 deswegen, weil die Bezugsgröße geteilt durch 7 (Tage pro Woche), durch 5 (Arbeitstage pro Woche), durch 30 (Tage pro Monat) oder durch 12 (Monate pro Jahr) immer einen vollen Euro-Betrag ergeben muss, geregelt in § 223 Absatz 3 Fünftes Sozialgesetzbuch. Der Hintergrund für diesen mathematischen Voodoo-Zauber: 420 ist mathematisch das kleinste gemeinsame Vielfache der Zahlen 7,5,30 und 12.

    Nach diesen mathematischen und sozialpolitischen Ausflügen zur Berechnung des GKB-Betriebsrentenfreibetrags – hier die Berechnung selbst:

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV):

    bundeseinheitlich 39.480 Euro pro Jahr oder 3.290 Euro pro Monat.

    Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

    West: 3290 ÷ 20 = 164,50 Euro

    Sich bei der Berechnung helfen lassen

    Wer als Rentner mit Direktversicherung seine Krankenkassenbeiträge selbst an die Krankenkassen überweist, kann von seiner „fiktiven“ Rente – bei Kapitalauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate umgelegt – 164,50 Euro abziehen. Aus dem Restbetrag errechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag. Wer sich nicht selbst die Mühe machen will, nutzt am besten den Sozial­abgaben-Rechner von „Stiftung Warentest“.

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

    Vorsicht! Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

    Und was sagt die FDP dazu?

    Sehr geehrter Herr …,

    vielen Dank für Ihre E-Mail. Zu Ihrem Anliegen haben wir von unseren Experten aus der Fraktion folgende Informationen:
    In der vergangenen Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurde im Rahmen des Grundrentenpakets im November 2019 beschlossen, die bisherige Freigrenze bei der Krankenversicherung auf Betriebsrenten in einen Freibetrag umzuwandeln und Mitte Dezember 2019 das entsprechende Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) beschlossen. Das war aus Sicht der Fraktion der Freien Demokraten eine unbefriedigende Lösung, denn das Problem der Doppelverbeitragung für Direktversicherte wurde nicht im Sinne aller Betroffenen aufgelöst. Hier hätten wir uns damals einen anderen Weg gewünscht. Für uns ist klar: Die Versicherten müssen sich in Zukunft darauf verlassen können, dass sich private Altersversorge lohnt und diese nicht mehr im Nachhinein gekürzt wird. Die FDP-Fraktion war im Jahr 2004 übrigens die einzige Fraktion des Bundestages, die gegen die damals eingeführte Doppelverbeitragung gestimmt hat.

    Nichtsdestotrotz führt die im Jahr 2019 eingeführte Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag zu einer erheblichen Verbesserung für Hunderttausende von Versicherten mit einer betrieblichen Altersvorsorge. Alle Betroffenen haben nun Rechtssicherheit und können sich darauf einstellen, ob und welche Bezüge in Zukunft über den Freibetrag hinaus beitragspflichtig sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    i.A.
    Jens Schnauber
    Büroleiter

    Bürogemeinschaft
    Gerald Ullrich, MdB und Reginald Hanke, MdB Deutscher Bundestag FDP-Fraktion Platz der Republik 1
    11011 Berlin

  • Wie berechnet sich der Freibetrag für Betriebsrenten?

    Wie berechnet sich der Freibetrag für Betriebsrenten?

    Zurzeit müssen Betriebsrentner für 164,50 Euro keine Krankenkassenbeiträge zahlen – für alles, was darüber hinaus geht, gleich doppelt. Aber wie berechnet sich der Freibetrag?

    „Stell Dir vor, du erwartest Rente und jeder knöpft dir etwas ab“ – so geht’s vielen Betriebsrentnern, die glaubten, sie bekämen das heraus, was sie einbezahlt haben oder sogar noch etwas mehr. Dem ist leider nicht so. Denn zuallererst wartet die Kranken- und Pflegeversicherung auf die Rentner und Rentnerinnen und hält die Hand auf. Sie will sogar noch die Beiträge der Arbeitgeber haben, sprich die Betriebsrentnerin und der Betriebsrentner zahlt die vollen Beiträge, alles in allem annähernd 20 Prozent.

    Bescheidener Freibetrag

    Gemildert wird diese Abzocke nur durch den GKV-Betriebsrentenfreibetrag, wobei GKV für gesetzliche Krankenversicherung steht – gemildert aber auch nur ein bisschen, denn der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung.

    Hmm, ganz schön schwierig. Und wie berechnet sich der Freibetrag? Wie vieles in diesem Land, ist das eine Wissenschaft für sich. Die Sozialmathematiker beziehen sich auf das, was die große Masse im vorvergangenen Kalenderjahr verdient hat, das ist das sogenannte „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ – und das wiederum ist natürlich in einem Gesetz definiert, dem § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB). Wobei „große Masse“ stimmt nicht ganz, denn es wird unterschieden zwischen Bezugsgröße „Ost“ und „West“. Davon gibt es aber wiederum eine Ausnahme, denn für die Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einen einheitlichen Satz für Ost und West.

    Entwicklung von Freigrenze und Freibetrag:

    Bezugsgrößen
    monatliche Bezugsgröße in der KV und PV1/20telvorvergangenes KalenderJahr
    TeilerSGB V1220aufgerundet : 420 teilbar
    JahrWert / JahrWert / MonatFreiGrenzeÆ – Verdienst
    2012315002625131.25311442010
    2013323402695134.75321002011
    2014331802765138.25330022012
    2015340202835141.75336592013
    2016348602905145.25345142014
    2017357002975148.75353632015
    2018365403045152.25361872016
    2019373803115155.75370772017
    2020382203185159.25382122018
    2021394803290164.50393012019
    2022394803290164.50391672020
    2023407403395169.75403632021
    2024390603255162.75389012022
    20252023
    vorläufig
    Bemerkung:Im Rahmen der Einführung der Grundrente wird die bisherige Freigrenze ergänzt mit einem Freibetrag in gleicher Höhe.kl. gemeinsame Vielfaches420
    Jahr12
    Monat30
    Woche5
    Tage7
    2020/20183822091159.253821290.98
    2021/20193948094164.503930193.57
    2022/20203948094164.503916793.25
    2023/20214074097169.754036396.10
    2024/20223906093162.753890192.62
    2025/2023vorläufig

    Für 2018 wurde der vorläufige Durchschnittsverdienst (37.873) durch den endgültigen mit € 38.212 ersetzt. Das ändert den Freibetrag leider nicht, da der Teiler 0,02 € unter der vollen Summe bleibt. Die aufgerundeten € 91,00 bleiben also so bestehen.

    Quelle: Norbert Böttcher

    Wer berechnet die Bezugsgröße?

    Von wem wird die Bezugsgröße erarbeitet? Nun, von Referenten des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales (BMAS). Wie sie diese Größe berechnen? Kompliziert! Denn, das ist wieder in der „Verordnung über maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für … (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung …) definiert.  Und welche Durchschnittsentgelte nehmen die Referenten des BMAS nun? Sie schreiben das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres – als für 2022 den Wert von 2020 – mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fort. Sie unterstellen dabei, dass die Löhne für das laufende und folgende Kalenderjahr jeweils genauso stark steigen, wie für das Vorjahr ermittelt. Die Daten für die Bruttolöhne und -gehälter wiederum liefert das Statistische Bundesamt. Damit die Bezugsgröße nicht gar zu niedrig ausfällt, haben sich die Sozialmathematiker wieder einen Trick ausgedacht und rechnen seit 2007 die sogenannten Ein-Euro-Jobs herausgerechnet. Alles ganz schön tricky.

    Zurück zur Bezugsgröße – sie wird also von den Referenten des BMAS berechnet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt, geregelt in § 17 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV). Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. 420 deswegen, weil die Bezugsgröße geteilt durch 7 (Tage pro Woche), durch 5 (Arbeitstage pro Woche), durch 30 (Tage pro Monat) oder durch 12 (Monate pro Jahr) immer einen vollen Euro-Betrag ergeben muss, geregelt in § 223 Absatz 3 Fünftes Sozialgesetzbuch. Der Hintergrund für diesen mathematischen Voodoo-Zauber: 420 ist mathematisch das kleinste gemeinsame Vielfache der Zahlen 7,5,30 und 12.

    164,50 Euro Freibetrag

    Nach diesen mathematischen und sozialpolitischen Ausflügen zur Berechnung des GKV-Betriebsrentenfreibetrags – hier die Berechnung selbst:

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV): bundeseinheitlich 39.480 Euro pro Jahr oder 3.290 Euro pro Monat. Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

    3.290 Euro ÷ 20 = 164,50 Euro

     

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

    Vorsicht! Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

  • Die Preise steigen, der Freibetrag bleibt gleich

    Die Preise steigen, der Freibetrag bleibt gleich

    Die Preise steigen, die Inflation lag im Dezember 2021 bei 5,3 Prozent, der Freibetrag für Betriebsrenten bleibt aber bei 164,50 Euro festgezurrt. Das bedeutet für Altersvorsorger einen herben Vermögensverlust.

    Nullrunde, Inflation – und keinen Ausgleich durch einen höheren Freibetrag, so sieht die Lage Anfang 2022 für Altersvorsorger aus. Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag verharrt bei 164,50 Euro. Bis zu diesem Freibetrag müssen Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge zahlen (für die Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag).  Ausschlagebend für den Freibetrag von 164,50 Euro 2022  ist die Rechengrößen der Sozialversicherung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr festlegt.

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV): alte Bundesländer 39.480 Euro pro Jahr/3.290 Euro pro Monat. Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

    West: 3290 ./. 20 = 164,50 Euro
    Ost: 3150 ./2 20 = 157,50 (steigt von 3115 auf 3150 Euro)

    Wer als Rentner mit Direktversicherung seine Krankenkassenbeiträge selbst an die Krankenkassen überweist, kann von seiner „fiktiven“ Rente – bei Kapitalauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate umgelegt – 164,50 Euro abziehen. Aus dem Restbetrag errechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag. Wer sich nicht selbst die Mühe machen will, nutzt am besten den Sozial­abgaben-Rechner von „Stiftung Warentest“.

    Die Mechanik des Freibetrags

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

    Vorsicht! Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

    So errechnet sich der Freibetrag

    Das Vergleichsportal Biallo erklärt die Berechnung des Freibetrags an einem Beispiel:

    “Knapp 60 Prozent der Arbeitnehmer sind im Alter zusätzlich durch eine – meist allerdings recht kleine – Betriebsrente abgesichert. Hierzu gehören auch die sogenannten Direktversicherungen. Alle Betriebsrenten sind sowohl in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung beitragspflichtig – bis auf einen Freibetrag von 164,50 Euro (im Jahr 2022), der allerdings nur für die Krankenversicherung gilt. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie Anspruch auf eine Betriebsrente von monatlich 200 Euro brutto haben, sind davon 35,50 Euro in der Krankenversicherung beitragspflichtig.

    Hiervon gehen dann die vollen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab. Insgesamt sind das für Rentenbezieher mit Kind(ern) im Schnitt 18,95 Prozent – das macht 6,73 Euro. Zusätzlich sind in der Pflegeversicherung auch die ‘ersten’ 164,50 Euro beitragspflichtig. Hierauf fallen dann nochmals – bei Versicherten mit Kind – monatlich 5,02 Euro als Beitrag an. Ausgezahlt werden Ihnen deshalb statt 200 Euro nur (200 minus 6,73 minus 5,02 =) 188,25 Euro. Die Beiträge führt die Versicherung oder der Pensionsfonds automatisch an die Gesetzliche Krankenversicherung ab.”

    Wer eine Direktversicherung mit Kapitalleistung hat, muss die Kranken- und Pflegebeiträge selbst monatlich abführen. Zur Berechnung der “fiktiven” Rente wird die Kapitalauszahlung durch 120 (zehn Jahre à zwölf Monate) geteilt.

  • 2022 bleibt der Freibetrag bei 164,50 Euro

    2022 bleibt der Freibetrag bei 164,50 Euro

    Trotz Inflation bleibt es 2022 beim Freibetrag von 164,50 Euro, für den Betriebsrentner keine Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen müssen. Das sieht der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor.

    Der Freibetrag, bis zu dem Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, bleibt 2022 bei 164,50 Euro. Ausschlaggebend dafür ist die Rechengrößen der Sozialversicherung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr festlegt. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.  Der Freibetrag gilt allerdings nur für die Krankenkassen-, aber nicht für Pflegebeiträge.

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV):

    • alte Bundesländer 39.480 Euro pro Jahr/3.290 Euro pro Monat.

    Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

    West: 3290 ./. 20 = 164,50 Euro
    Ost: 3150 ./2 20 = 157,50 (steigt von 3115 auf 3150 Euro)

    Freibetrag stagniert 2022

    Wer als Rentner mit Direktversicherung seine Krankenkassenbeiträge selbst an die Krankenkassen überweist, kann von seiner „fiktiven“ Rente – bei Kapitalauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate umgelegt – 164,50 Euro abziehen. Aus dem Restbetrag errechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag. Wer sich nicht selbst die Mühe machen will, nutzt am besten den Sozial­abgaben-Rechner von „Stiftung Warentest“.

    Leider erhöhte sich 2021 der durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent.

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

    Vorsicht! Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

  • So wirkt sich der Freibetrag auf meinen Krankenkassenbeitrag aus

    So wirkt sich der Freibetrag auf meinen Krankenkassenbeitrag aus

    Der Freibetrag, für den Betriebsrentner keine Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen müssen, hat sich 2021 von 159,25 auf 164,50 Euro. Leider ist auch der Zusatzbeitrag auf durchschnittlich 1,3 Prozent gestiegen. Was das für den Krankenkassenbeitrag bedeutet.

    Der Freibetrag, bis zu dem Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, erhöhte sich 2021 auf 164,50 Euro. Ausschlaggebend dafür ist die Rechengrößen der Sozialversicherung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr festlegt.  Der Freibetrag gilt allerdings nur für die Krankenkassen-, aber nicht für Pflegebeiträge.

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV):

    • alte Bundesländer 39.480 Euro pro Jahr/3.290 Euro pro Monat.

    Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

    3290 ./. 20 = 164,50 Euro (West)

    Freibetrag erhöht sich 2021

    Wer als Rentner mit Direktversicherung seine Krankenkassenbeiträge selbst an die Krankenkassen überweist, kann von seiner „fiktiven“ Rente – bei Kapitalauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate umgelegt – 164,50 Euro abziehen. Aus dem Restbetrag errechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag. Wer sich nicht selbst die Mühe machen will, nutzt am besten den Sozial­abgaben-Rechner von „Stiftung Warentest“. Der Rechner ist  auf den seit Anfang 2021 gültigen Freibetrag von 164,50 Euro umgestellt worden. Leider erhöht sich 2021 auch der durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent. Der Zusatzbeitrag allerdings steht noch bei 1,1 Prozent. Also bitte beachten! Der tatsächliche Zusatzbeitrag lässt sich individuell eintragen.

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
  • Ab 2021 erhöht sich Freibetrag auf 164,50 Euro

    Ab 2021 erhöht sich Freibetrag auf 164,50 Euro

    Der Freibetrag , für den Betriebsrentner keine Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen müssen, erhöht sich 2021 von 159,25 auf 164,50 Euro. Die Verordnung hat Bundestag und Bundesrat passiert.

    Der Freibetrag, bis zu dem Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, erhöht sich 2021 auf 164,50 Euro . Ausschlaggebend dafür ist die Rechengrößen der Sozialversicherung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr festlegt. Der Bundesrat hat ebenfalls bereits zugestimmt. Der Freibetrag gilt allerdings nur für die Krankenkassen-, aber nicht für Pflegebeiträge.

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV):

    • alte Bundesländer 39.480 Euro pro Jahr/3.290 Euro pro Monat.

    Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

    3290 ./. 20 = 164,50 Euro (West)

    Freibetrag erhöht sich 2021

    Wer als Rentner mit Direktversicherung seine Krankenkassenbeiträge selbst an die Krankenkassen überweist, kann von seiner „fiktiven“ Rente – bei Kapitalauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate umgelegt – 164,50 Euro abziehen. Aus dem Restbetrag errechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag.

    Wer sich nicht selbst die Mühe machen will, nutzt am besten den Sozial­abgaben-Rechner von „Stiftung Warentest“. Vorsicht! Noch bezieht sich der Rechner auf den bisher gültigen Freibetrag von 159,25 Euro. Sicher wird der Rechner in den kommenden Wochen aktualisiert.

    Leider erhöht sich 2021 auch der durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent.

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
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