Tag: Bundessozialgericht

  • Muss man sich als Rentnerin und Rentner alles gefallen lassen?

    Muss man sich als Rentnerin und Rentner alles gefallen lassen?

    Text: Andreas Reich      Bild: FreePics

    Muss man sich als Rentnerin und Rentner alles gefallen lassen?

    Wie Unwürdig ist die seit Jahren bestehende Diskussion über die Rente in Deutschland. Wie lange müssen wir uns das noch gefallen lassen?

    Welchen Anteil haben Politik, Funk und Fernsehen daran?

    Hier meine Gedanken und Hoffnungen auf Besserung dazu

    Durch die jährlich erscheinende „Teufel Tabelle“ wissen alle, das der Rentenkasse jährlich Bundeszuschüsse durch die Bundesregierungen entzogen werden. Nicht nur der Rentenkasse sondern allen gesetzlichen Kassen werden ebenfalls die Finanzierungen von Leistungen durch die Bundeszuschüsse nicht bedarfsgerecht bedient werden.

    Seit 1957 gibt es Leistungen die durch die Regierungen und den gewählten Bundestagen an alle gesetzlichen Kassen verteilt wurden, diese „versicherungsfremden Leistungen“ ist die Bezeichnung für Leistungen aller gesetzlichen Kassen die nicht zu deren eigentlichem Auftrag gehören und aus diesem Grund nicht aus Beitragsmitteln, sondern aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren sind. Im Sprachgebrauch werden diese Leistungen deshalb auch als „nicht beitragsgedeckte Leistungen“ bezeichnet.

    Ein großes Lob an alle Parteien, die seither die Bundeskanzler gestellt haben und für deren Sozialpolitik, die den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern das Geld aus der Tasche gezogen haben und weiterhin ziehen. Wenn das so weitergeht wird den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern noch mehr Geld aus der Tasche gezogen, denn die nicht beitragsgedeckten Leistungen, für die der Bundeszuschuss nicht reicht werden diese Leistungen unsere Beitragsgelder ausgegeben.

    Statt die Wahrheit über den Bundeszuschuss zu sagen.

    Wird gelogen mit der Begründung, dass die gesetzlichen Kassen mit ihrem Geld nicht auskommen und deshalb der Bundeszuschuss erhöht werden muss.

    Wird gelogen, dass die Alten den Jüngeren das Geld klauen.

    Wird gelogen, im Fernsehen wo man kurz vor der Wahl einen Beitrag im ZDF mit der Überschrift „Die Wahrheit über die Rente“ ausgestrahlt hatte. Eine Sendung die nur so falsche Fakten benannt hatte. Usw., usw.

    Neben den obengenannten werden Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, vor allem Direktversicherte, mit zusätzlichen Krankenkassenbeiträgen aus deren Kapitalauszahlungen zur Kasse gebeten. Werden diese Kapitalauszahlungen komplett versteuert.

    Was kommt noch alles. Was für Ergebnisse bringt die eingesetzte Rentenkommission? In der Dank der Bundesregierung und des Bundestages keinen einziger Vertreter der Opposition und der kein einziger Vertreter der Betroffenen vertreten ist. Wieder einmal wird über unsere Köpfe demokratisch entschieden.

    Wollen wir uns gefallen lassen, dass wir uns von Parteien regieren lassen, die im letzten Jahr Massenhaft Spenden bekommen haben. Damit ist klar das diese Parteien die Politik machen die von den Spendengebern gewünscht ist.

    So hat die CDU allein im Jahr 2025 mit insgesamt 6,6 Millionen Euro die größten Spenden erhalten. “Wess Brot ich ess, dess Lied ich sing“ ist ein Spruch aus dem Mittelalter, der aussagt, welche Meinung man vertritt, von dem man bezahlt wird. Wie bewahrheitet sich dieser Spruch auch im 21. Jahrhundert.

    Hier die komplette Spendenliste: https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/parteienfinanzierung/fundstellen50000/2025/2025-inhalt-1032412

    Da von den Gerichten keine Äußerungen dazu kommen halten diese alles für Verfassungskonform.

    Es besteht auch die Frage, ob das Bundessozialgericht Gesetze verschlimmert, zu lesen in einem Beitrag auf unserer Homepage. https://dvg-ev.org/2024/10/machen-sozialgerichte-ihre-eigene-politik/

    Ich könnt noch mehr dazu schreiben, aber jetzt schreibe ich über meine Wünsche für eine demokratische Demokratie

    Der Begriff Demokratie (griech. für „Herrschaft des Volkes“) ist eine Regierungsform, in der die Staatsgewalt vom Volk ausgeht, sei es direkt oder durch gewählte Vertreter.

    Aber in unserem Grundgesetz gibt es auch den Artikel 38 Absatz 1 der den gewählten Vertretern zulässt die „Staatsgewalt vom Volk“ zu ignorieren, da er „nur seinem Gewissen verpflichtet ist“. Also gibt das Volk seine Macht an die gewählten Vertreter ab. “GG Artikel 38.1: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

    Das widerspricht dem Demokratiebegriff aus dem griechischen „Macht geht vom Volk aus“.

    Wie stelle ich mir als Rentner die Demokratie in Deutschland vor

    Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (Deutschland) und vergleichbaren Verfassungen. Es verbietet staatliche Willkür, Diskriminierung sowie Bevorzugung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Glauben oder Status und sichert gleichen Schutz.

    Ist auf alle Bürgerinnen und Bürger anzuwenden, ohne Ausnahme.

    Parteispenden sollten pro Jahr auf ein geringes Level festgelegt werden z.B. 100000 €

    Damit die Macht vom Volk ausgehen kann benötigt es eine Kontrolle der Arbeit des Bundestages mit Einspruchsrecht.

    Volle Finanzierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben durch Steuern, damit die Gesamtgesellschaft in die Finanzierung mit einbezogen wird und die Beitragszahler entlastet und die Sozialbeiträge gesenkt werden.

    Durch die ordentliche Finanzierung der Sozialversicherungen brauchen die Krankenkassen keine zusätzlichen Beiträge aus den Kapitalauszahlungen der Direktversicherungen mehr.

    Erhöhung des Rentenniveaus auf 50 – 53 %.

    Einbeziehung aller in die Rentenkasse.

    Bei Bildung von Kommissionen wie Renten-, Pflege-, und andere Kommissionen sind die Betroffenen in jedem Fall mit einzubeziehen.

    Mein größter Wunsch wäre, wenn alle Rentnerinnen und Rentner sich gegen die jetzige Praxis wehren und für ihre Rechte kämpfen.

    Wenn alle Vereine und Parteien die für soziale Gerechtigkeit kämpfen sich alle miteinander dafür einsetzen.

    Ich wünsche mir dass sich in Deutschland etwas für uns Rentnerinnen und Rentner ändert.

  • Pflegeversicherungs-Nachzahlung von Januar bis Juni 2025

    Pflegeversicherungs-Nachzahlung von Januar bis Juni 2025

    Autor: Reinhold Birth,   Foto: DVG

     

    Hallo Zusammen,
    hier sinnvoller Weise noch schnell ein Beitrag für die Homepage.

    kürzlich wurden wir im DVG Vorstand auf eine mutmaßlich falsche Berechnung bei der
    Pflegeversicherungs-Nachzahlung von Januar bis Juni 2025 aufmerksam gemacht:

    Die Deutsche Rentenversicherung hat die Erhöhung für das erste Halbjahr addiert (bei Rentner mit
    Kindern 1,2 % und dem Erhöhungssatz von 3,6 % hinzugerechnet, also 4,8 % einmalig berechnet – so
    weit, so gut. Als Basis wurde aber die höhere Rente ab Juli 2025 genommen – von Januar bis Juni haben
    wir alle aber noch den Bruttobetrag vom Vorjahr erhalten – also ist diese Rechnung falsch.

    Die zu zahlende Nettorente fällt folglich höher aus – die Erläuterungen folgen auf den nächsten
    Zeilen

    Im Ergebnis kommt für jeden Einzelnen auf diese Weise ein höherer Beitrag von 0,40 bis 1,50 € heraus –
    das ist für uns nicht viel, aber in der Summe ein hübscher Millionenbetrag – Es möge sich jeder
    überlegen, ob er gegen seinen Rentenbescheid widersprechen will – ein paar Tage Zeit haben wir ja noch.

    Öffentlichkeitsarbeit ist wichtig und darum sollten wir mit den uns verschiedenen Organisationen, die
    sich für unsere Belange einsetzen noch besser kooperieren – darum kann dieser Beitrag gern
    weitergeleitet werden.
    25.7.2025

     

    Bemerkungen von Andreas Reich
    Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit im DVG-e.V.

    Diese Regelung zur Beitragserhöhung ist in der Drucksache des Bundesrates: 605/24

    Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungs-verordnung 2025 – PBAV 2025)

    veröffentlicht.

    Wieder einmal werden wir Rentner mehr zur Kasse gebeten im Gegensatz zum Rest der in der Gesetzlichen Pflegeversicherung.

    Dies ist nicht das erste Mal das Rentner duch Gesetze und Verordnungen zusätzlich, unter anderen zur Finanzierung der Krankenkassen herangezogen werden. Dies geschehen mit dem Gesundheitsmodernisierungsgestz von 2003 beschlossen und zum 01.04.2004 in Kraft getreten.

    Da wurden Lebensversicherungen mit Entgeldumwandlung durch Gesetz und Urteile des Bundessozialgerichtes einfach als Betriebsrenten eingestuft, obwohl die Finanzierung zu 100 Prozent durch die Arbeitnehmer erfolgten. Zum Teil wurden auch die Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitnehmer zu 100 Prozent in der Einzahlphase geleistet. Trotzdem müssen wir auf die Kapitalauszahlung von den Krankenkassen zusätzliche Beiträge an die Krankenkassen abführen. Nicht nur Arbeitnehmerbeiträge sondern auch die Arbeitgeberbeiträge, die sogenannte Doppelverbeitragung. Für diejenigen, die schon in der Einzahlphase Beiträge zu 100 Prozent gezahlt haben ist dies eine dreifache Belastung und die Krankenkassen ignorieren das.

    Gegen diese Praxis, Rentner und nur Rentner zur Sicherung der sozialen Sicherungssysteme zu benutzen. Die Regierung sollte lieber einmal ihre Summen der Schulden durch die nicht oder nur teilweise Begleichung der Kosten für versicherungsfremde Leistungen veröffentlichen. Für unsere Rentenversicherung ist die Summe, dank des VdG-e.V. die jährlich die Zahlen der Deutschen Rentenversicherung in der “Teufel-Tabelle veröffentlicht, bekannt. Der Rentenversicherung wurden seit 1957 bis Ende 2023 eine Summe von über 1 Billion Euro entzogen.

    Wann veröffentlichen die Kranken- , Pflege- und Arbeitslosenversicherungen mal die Zahlen über die Leistunge, die die Regierungen bis jetzt nicht bezahlt haben? Wie lange werden die Beitragszahler der gesetzlichen Versicherungen nicht Verfassungskonform zur Kasse gebeten?

    Die Regierungen, die bisher die Bundekanzler stellten und stellen CDU/CSU und SPD), haben aber nichts mehr zu tun als die Rentner als Schuldige für die Rentenprobleme zu beschuldigen. Täglich werden in der Presse Lügen über die Rente verbreitet.

    Wir Rentner müssen uns wehren und den politisch Verantwortlichen zeigen, was wir von deren Politik halten. Ein Widerspruch gegen die Pflegeversicherungsbeiträge in den Rentenbescheiden sollte unbeding bei dem jeweiligen Rentenversicherugsträger eingereicht werden.

  • Wie Sozialrichter Altersvorsorger aburteilen

    Wie Sozialrichter Altersvorsorger aburteilen

    Wie urteilen Sozialrichter, wenn sich Altersvorsorger gegen überbordende Sozialabgaben wehren? Das Urteil des hessischen Landessozialgerichts dürfte viele ernüchtern, die glaubten und immer noch glauben, eigenverantwortliche Altersvorsorge würde sich lohnen.

    Sozialrecht darf (fast) alles – zu diesem Schluss kommt, wer das Urteil des hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt in Sachen Hans-Herbert F. gegen Pronova BKK liest. Das Landessozialgericht wies Hans-Herberts Klage zurück. Der hatte zuerst vor dem Sozialgericht Wiesbaden, dann vor dem hessischen Landessozialgericht geklagt, dass er für seine drei Direktversicherungen die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen soll – und das zehn Jahre lang, insgesamt 12.834 Euro.

    Sozialrichter weisen Klage ab

    Der Kläger, sprich Hans-Herbert F., bestreitet laut Urteil, dass es sich um eine betriebliche Altersvorsorge handelt, was das Sozialgericht Wiesbaden allerdings anders sieht, denn, die Versicherungen seien über die gesamte Laufzeit als Direktversicherung geführt worden und der Arbeitgeber habe die Beiträge gezahlt, ferner sei Hans-Herbert F. nicht Versicherungsnehmer gewesen.

    Dagegen klagte Hans-Herbert F. erst vor dem Sozialgericht Wiesbaden und ging dann, nach Abweisung der Klage, vor das hessische Landesgericht. Das sah die Rechte des Klägers nicht verletzt und das Urteil des Sozialgerichts als „nicht zu beanstanden“. Es half Hans-Herbert F. auch nichts, ein Urteil des Bundesssozialgerichts zu zitieren – das Landessozialgericht verwies darauf, dass die Bundessozialrichter „zum wiederholten Male dargelegt haben, unter welchen Voraussetzungen Kapitalauszahlungen aus den vom Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Lebensversicherungen (Direktversicherung) als Versorgungsbezug zu werten sind und hieraus die nach dem Gesetz resultierenden Beitragspflicht begründen“. Das Bundessozialgericht habe nochmals die Verfassungsmäßigkeit der … gesetzlichen Regelung bestätigt – und dann folgen eine ganze Reihe Paragrafen, darunter § 237 Satz 1 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V. Als Grundsatz gelte: „Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersvorsorge (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) i. S. des Beitragsrechts der GKV (GKV steht für gesetzliche Krankenversicherung) sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgelt-Ersatzfunktion“ – und dabei verweist das Landessozialgericht auf eine Reihe BSG-Urteile. Angesichts dieser Zusammenhänge schließt das Landessozialgericht, dass die Direktversicherung eine betriebliche Altersvorsorge sei.

    Wer ist Versicherungsnehmer?

    Hans-Herberts Einwurf, er habe die Direktversicherung selbst gezahlt (ohne den Arbeitgeber), hilft ihm beim Landessozialgericht nichts: „Die Finanzierung der Direktversicherung durch den Kläger als Arbeitnehmer beseitigt ihre Charakterisierung als betriebliche Altersvorsorge nicht.“ Dreh- und Angelpunkt sei, ob der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen worden sei und diesen als Versicherungsnehmer ausweise. Es komme ferner nicht darauf an, ob die Beiträge aus dem Brutto- oder aus dem Nettoentgelt gezahlt worden seien. Letztlich komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgungs- oder eine reine Versicherungszusage erteilt habe. Mit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers liege auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt“.

    betriebliche contra private Altersvorsorge

    Der betriebliche Bezug werde erst dann vollständig gelöst, „wenn und soweit die ausgezahlten Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stelle des Versicherungsnehmers eingezahlt hat“. Aus der betrieblichen ist somit eine private Altersversorgung geworden – und der Altersvorsorger muss auch keine Kranken- und Pflegebeiträge dafür zahlen.

    Die Landessozialrichter haben Hans-Herbert F. – und allen anderen Altersvorsorgern – ins Stammbuch geschrieben, dass er sich nicht auf staatliche Zusagen verlassen solle: „Die Versicherten konnten aber, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 … laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, nicht uneingeschränkt in den Fortbestand der zunächst beitragsrechtlichen privilegierten Einmalzahlungen vertrauen.“

    Alle sind gleich, aber …

    Der Clou des Urteils ist der Bezug zur Riesterrente und der Vergleich mit der Direktversicherung: Hans-Herbert F. monierte die Ungleichbehandlung von betrieblichen Riesterrentnern und Direktversicherten. Er sah darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Sozialrichter in Darmstadt sehen die „beitragsrechtliche Ungleichbehandlung“ als „jedenfalls sachlich gerechtfertigt“. Wie das? Nun, dem Gesetzgeber sei eine Differenzierung erlaubt. Er habe einen „weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung“. Nach diesen Maßstäben sei die Beitragspflicht des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber können in Bezug auf die Beitragspflicht von Versorgungsleistungen eine Teilgruppe herausgreifen und mehr zahlen lassen.

    Regieren nach Gutsherrenart

    Und jetzt kommt’s: „Der Gesetzgeber hat bei der Wahl des Mittels die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative nicht verlassen.“ Dem Gesetzgeber war klar, dass sich die betriebliche Riesterrente nur hätte schwer verkaufen lassen, wenn die Riesterrentner – wie Direktversicherte –, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen, weil darin ein „Fehlanreiz“ bestehe, wie die Darmstädter Sozialrichter richtig erkannt haben. Der Gesetzgeber hätte „Riesterrentner“ ja auch nicht „unverhältnismäßig“ begünstigt, deswegen sei diese Ungleichbehandlung erlaubt. Riesterrentner werden privilegiert, Direktversicherte an ihre Solidarität erinnert, das ist die Quintessenz dieses Urteils. Oder anders ausgedrückt: „Schön blöd, wer fürs Alter vorsorgt“.

    Übrigens, „Prärogativ“ heißt nichts anderes als „Vorrecht des Herrschers oder Souveräns“ – das ist Regieren nach Gutsherrenart, sprich in „selbstherrlicher Manier“. Der jetzige Bundeskanzler Olaf Scholz tritt damit in die Fußstapfen seiner Vorgängerin Angela Merkel.

    Lehren aus dem Urteil

    Die Lehren aus diesem Urteil:

    1. Misstrauen dem Staat
    2. Verlasse dich nicht auf irgendwelche Zusagen
    3. Informiere dich
    4. Kümmere dich selbst um deine Altersvorsorge
    5. There is no free lunch – Es gibt nichts umsonst, denn, was dir der Staat an Vergünstigungen gewährt, holt er sich später wieder zurück

    Dieses Urteil „im Namen des Volkes“ ist eine Bankrotterklärung der betrieblichen Altersvorsorge, die der Staat ungestraft plündern darf, wenn das Geld nicht reicht.

     

    Bild: Inactive_account_ID_249 auf Pixabay

  • Misstraut dem Staat in punkto Altersvorsorge

    Misstraut dem Staat in punkto Altersvorsorge

    Wenn der Staat klamm ist, macht er Schulden oder enteignet seine Bürger entschädigungslos. Gerade bei der Altersvorsorge ist Misstrauen angebracht. Direktversicherte können ein Lied davon singen.

    Alle, die eine Direktversicherung haben, wissen wie wenig vertrauenswürdig der Staat ist. Die damalige  rot-grüne Regierung unter dem SPD-Kanzler Gerhard Schröder – mit aktiver Beihilfe von CDU/CSU – hat 2003 rückwirkend per Gesetz eingeführt, dass Millionen von Altersvorsorgern um annähernd 20 Prozent enteignete und immer noch enteignet. Alle Klagen liefen bis heute ausnahmslos ins Leere. Direktversicherte laufen vergeblich gegen den ihrer Meinung nach Bruch des Rückwirkungsverbots Sturm. Erst im Juli 2020 scheiterte der Rentner Herbert Heins in Kassel vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Klage gegen den Vollbeitrag auf seine Direktversicherung. Das heißt, er muss auch weiterhin den doppelten Beitrag an die Kranken- und Pflegekasse zahlen, obwohl es bei Vertragsabschluss seiner Direktversicherung  keine Beitragspflicht gab.

    Misstrauen ist angebracht

    Mit “pacta sunt servanda”, sprich Verträge sind einzuhalten, ist das so eine Sache. Die Techniker Krankenkasse (TK) – und gegen sie richtete sich Heins‘ Widerspruch – schreibt ihren Mitgliedern immer wieder, die gegen die Verbeitragung ihrer Direktversicherung widersprechen, „dass Regelungen mit Rückwirkung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip entsprechen, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt“. Das heißt im Umkehrschluss: Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt. Also, von wegen “pacta sunt servanda”. Da können die Geschädigten noch so viel klagen, es wird immer wieder darauf hinauslaufen, dass sie mit diesem Satz vor Gericht abgeschmettert werden.

    Das Thema “Vertrauensschutz” ist selbst für Juristen ein kniffliges Problem, denn sie unterscheiden zwischen “echter” und “unechter” Rückwirkung. Davon leiten sie ab, ob es zulässig ist Verträge auch rückwirkend zu brechen. Patrick Birtel, Jahrgang 1985, Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, ist dieser Frage nachgegangen und kommt zu  – für den Bürger – erschreckenden Erkenntnissen, die für Juristen examensrelevant sind: Zunächst werde das Vertrauen des Bürgers auf die Rechtslage oder auf Gesetze geschützt. Darauf sollte er sich jedoch nicht allzu sehr verlassen, das heißt, er muss dem Staat gründlich misstrauen.

    Wieso Vertrauensschutz?

    Der Vertrauensschutz wird aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) hergeleitet. Da steht etwas von “demokratisch” und “sozial” drin. Was heißt das? “Sozial” bedeutet, “dass es dem Wohl der Allgemeinheit und insbesondere ärmeren oder schwächeren Menschen dient” liefern die Suchmaschinen als Antwort. Und was hat das mit dem rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot – pacta sunt servanda – zu tun? Zu prüfen sei, so erklärt Birtel, ob Gesetze ihre Wirkung auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten entfalten können.

    Um es dem normalen Bürger nicht zu leicht zu machen, unterscheiden die Juristen zwischen “echter” und “unechter” Rückwirkung.

    Echte Rückwirkung

    “Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen”, so Birtels Erklärung. Die echte Rückwirkung sei “grundsätzlich ausgeschlossen und nur in streng umrissenen Ausnahmefällen zulässig”.

    Unechte Rückwirkung

    “Von unechter Rückwirkung spricht man, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend (der Tatbestand hat also schon begonnen) eingreift und damit die Rechtsposition nachträglich entwertet wird”, erklärt Birtel. Diese Art der Gesetzgebung sei grundsätzlich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig, weil es keinen generellen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von Gesetzen gebe und der Staat durch Änderungen die Möglichkeit haben müsse auf das aktuelle Geschehen und weitere Bedürfnisse zu reagieren. Unzulässigkeit könne jedoch vorliegen wenn:

    1. das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht rechnen musste und demzufolge auch in seinem Verhalten nicht einplanen musste. Ein Beschluss im Bundestag oder eine öffentliche Diskussion über Reformen werden als ausreichend erachtet, um das Vertrauen des Bürgers zu zerstören. In diesem Fall musste der Betroffene mit der Änderung rechen.

    sowie kumulativ

    2. das Vertrauen des Bürgers schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Das lässt sich am besten mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne (Angemessenheit) überprüfen. Auf der einen Seite steht demnach der Vorteil, den sich der Staat durch das Gesetz verschafft und auf der anderen Seite die Entwertung der Rechtsposition.

    Zum Teil könne es wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit notwendig sein, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schafft. “Kann” heißt nicht “muss”, wie die Direktversicherungsgeschädigten nur zu gut wissen.

    Wer die Erklärung der “unechten Rückwirkung” verinnerlicht, begreift, dass das Sozialrecht fast alles darf, wenn es um das Gemeinwohlinteresse geht. Darauf werden sich die Richter immer wieder zurückziehen und entsprechende Klagen abweisen.

     

    Vorsicht vor Vertragsabschluss!

    Was lernen wir daraus: Vorsicht vor Vertragsabschluss! Was ein Altersvorsorger heute an Sozialversicherung und Steuern spart, muss er dann in der Renten berappen. Der Staat schenkt ihm nichts. Wer eine Direktversicherung abschließt, spart zwar heute, muss aber im Alter als gesetzlich Krankenversicherter, wenn er auf das Geld angewiesen ist, den volle Krankenkassenbeitrag plus Zusatz- und Pflegebeitrag zahlen. Das sind immerhin zurzeit noch annähernd 20 Prozent, könnten aber in zehn, 20 oder gar 30 Jahren locker 25 Prozent und mehr sein. Der vom DVG erkämpfte Betriebsrentenfreibetrag von zurzeit 164,50 Euro ist nur eine kleine Erleichterung und gilt auch nicht für den Pflegebeitrag, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit von heute 3,05 Prozent (3,3 für Kinderlose) in den kommenden Jahren verdoppeln wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hat sich ja schon auf 1,3 Prozent erhöht.

    BSG
    Zuschauer in der Verhandlungspause beim BSG                                       Bild: Reiner Korth

     

    Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt. Bislang liefen ausnahmslos alle Klagen ins Leere.

    Herbert Heins im Sitzungssaal des BSG                                                                   Bild: Reiner Wellmann

     

    Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt ganz richtig: „Das Urteil hat weitreichende Folgen“. Durch das Billigen dieser Praxis hat das oberste Sozialgericht der Abzocke durch Staat und Krankenkassen endgültig grünes Licht gegeben. Niemand darf mehr darauf vertrauen, dass sein Angespartes vor dem Staat sicher ist, weil der auch rückwirkend in Verträge eingreift und den Bestandsschutz aushebelt. Damit entfällt auch das letzte Argument für eine Direktversicherung. Das muss allen Jungen eine Lehre sein, die immer noch auf Direktversicherungen setzen. Staatliche Förderung betrieblicher Altersvorsorge hat damit ihren Sinn verloren, wenn daraus ein Minus-Geschäft wird. Es ist nur zu hoffen, dass das möglichst viele Junge begreifen und ihre betriebliche Altersvorsorge stilllegen und besser selbst privat vorsorgen.

    “Was ergibt das für einen Sinn, wenn der Gesetzgeber in der Einzahlungsphase das Sparen fördert durch reduzierte Abgabensätze (Pauschalbesteuerung), um  hinterher dem Sparer mehr abzunehmen als er als Förderleistung erhalten hat; das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben”, so Heins’ Anwalt Prof. Plagemann bei seinem Auftritt vor dem BSG am Mittwoch.

    Bilder: Reiner Korth/Reiner Wellmann/ Manfred Grund auf Pixabay

  • Bürger sollten dem Staat gründlich misstrauen

    Bürger sollten dem Staat gründlich misstrauen

    Von wegen “pacta sunt servanda” oder Verträge sind einzuhalten. Wenn der Staat klamm ist, darf er seine Bürger entschädigungslos enteignen. Das hat er schon mehrmals praktiziert, beispielsweise bei Direktversicherungen. Misstrauen ist angebracht.

    Alle, die eine Direktversicherung haben, wissen wie wenig vertrauenswürdig der Staat ist. Die damalige  rot-grüne Regierung unter dem SPD-Kanzler Gerhard Schröder – mit aktiver Beihilfe von CDU/CSU – hat 2003 rückwirkend per Gesetz eingeführt, dass Millionen von Altersvorsorgern um annähernd 20 Prozent enteignete und immer noch enteignet. Alle Klagen liefen bis heute ausnahmslos ins Leere. Direktversicherte laufen vergeblich gegen den ihrer Meinung nach Bruch des Rückwirkungsverbots Sturm. Erst im Juli 2020 scheiterte der Rentner Herbert Heins in Kassel vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Klage gegen den Vollbeitrag auf seine Direktversicherung. Das heißt, er muss auch weiterhin den doppelten Beitrag an die Kranken- und Pflegekasse zahlen, obwohl es bei Vertragsabschluss seiner Direktversicherung  keine Beitragspflicht gab.

    Misstrauen ist angebracht

    Mit “pacta sunt servanda”, sprich Verträge sind einzuhalten, ist das so eine Sache. Die Techniker Krankenkasse (TK) – und gegen sie richtete sich Heins‘ Widerspruch – schreibt ihren Mitgliedern immer wieder, die gegen die Verbeitragung ihrer Direktversicherung widersprechen, „dass Regelungen mit Rückwirkung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip entsprechen, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt“. Das heißt im Umkehrschluss: Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt. Also, von wegen “pacta sunt servanda”. Da können die Geschädigten noch so viel klagen, es wird immer wieder darauf hinauslaufen, dass sie mit diesem Satz vor Gericht abgeschmettert werden.

    Das Thema “Vertrauensschutz” ist selbst für Juristen ein kniffliges Problem, denn sie unterscheiden zwischen “echter” und “unechter” Rückwirkung. Davon leiten sie ab, ob es zulässig ist Verträge auch rückwirkend zu brechen. Patrick Birtel, Jahrgang 1985, Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, ist dieser Frage nachgegangen und kommt zu  – für den Bürger – erschreckenden Erkenntnissen, die für Juristen examensrelevant sind: Zunächst werde das Vertrauen des Bürgers auf die Rechtslage oder auf Gesetze geschützt. Darauf sollte er sich jedoch nicht allzu sehr verlassen, das heißt, er muss dem Staat gründlich misstrauen.

    Wieso Vertrauensschutz?

    Der Vertrauensschutz wird aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) hergeleitet. Da steht etwas von “demokratisch” und “sozial” drin. Was heißt das? “Sozial” bedeutet, “dass es dem Wohl der Allgemeinheit und insbesondere ärmeren oder schwächeren Menschen dient” liefern die Suchmaschinen als Antwort. Und was hat das mit dem rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot – pacta sunt servanda – zu tun? Zu prüfen sei, so erklärt Birtel, ob Gesetze ihre Wirkung auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten entfalten können.

    Um es dem normalen Bürger nicht zu leicht zu machen, unterscheiden die Juristen zwischen “echter” und “unechter” Rückwirkung.

    Echte Rückwirkung

    “Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen”, so Birtels Erklärung. Die echte Rückwirkung sei “grundsätzlich ausgeschlossen und nur in streng umrissenen Ausnahmefällen zulässig”.

    Unechte Rückwirkung

    “Von unechter Rückwirkung spricht man, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend (der Tatbestand hat also schon begonnen) eingreift und damit die Rechtsposition nachträglich entwertet wird”, erklärt Birtel. Diese Art der Gesetzgebung sei grundsätzlich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig, weil es keinen generellen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von Gesetzen gebe und der Staat durch Änderungen die Möglichkeit haben müsse auf das aktuelle Geschehen und weitere Bedürfnisse zu reagieren. Unzulässigkeit könne jedoch vorliegen wenn:

    1. das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht rechnen musste und demzufolge auch in seinem Verhalten nicht einplanen musste. Ein Beschluss im Bundestag oder eine öffentliche Diskussion über Reformen werden als ausreichend erachtet, um das Vertrauen des Bürgers zu zerstören. In diesem Fall musste der Betroffene mit der Änderung rechen.

    sowie kumulativ

    2. das Vertrauen des Bürgers schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Das lässt sich am besten mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne (Angemessenheit) überprüfen. Auf der einen Seite steht demnach der Vorteil, den sich der Staat durch das Gesetz verschafft und auf der anderen Seite die Entwertung der Rechtsposition.

    Zum Teil könne es wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit notwendig sein, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schafft. “Kann” heißt nicht “muss”, wie die Direktversicherungsgeschädigten nur zu gut wissen.

    Wer die Erklärung der “unechten Rückwirkung” verinnerlicht, begreift, dass das Sozialrecht fast alles darf, wenn es um das Gemeinwohlinteresse geht. Darauf werden sich die Richter immer wieder zurückziehen und entsprechende Klagen abweisen.

     

    Vorsicht vor Vertragsabschluss!

    Was lernen wir daraus: Vorsicht vor Vertragsabschluss! Was ein Altersvorsorger heute an Sozialversicherung und Steuern spart, muss er dann in der Renten berappen. Der Staat schenkt ihm nichts. Wer eine Direktversicherung abschließt, spart zwar heute, muss aber im Alter als gesetzlich Krankenversicherter, wenn er auf das Geld angewiesen ist, den volle Krankenkassenbeitrag plus Zusatz- und Pflegebeitrag zahlen. Das sind immerhin zurzeit noch annähernd 20 Prozent, könnten aber in zehn, 20 oder gar 30 Jahren locker 25 Prozent und mehr sein. Der vom DVG erkämpfte Betriebsrentenfreibetrag von zurzeit 164,50 Euro ist nur eine kleine Erleichterung und gilt auch nicht für den Pflegebeitrag, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit von heute 3,05 Prozent (3,3 für Kinderlose) in den kommenden Jahren verdoppeln wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hat sich ja schon auf 1,3 Prozent erhöht.

    BSG
    Zuschauer in der Verhandlungspause beim BSG                                       Bild: Reiner Korth

     

    Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt. Bislang liefen ausnahmslos alle Klagen ins Leere.

    Herbert Heins im Sitzungssaal des BSG                                                                   Bild: Reiner Wellmann

     

    Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt ganz richtig: „Das Urteil hat weitreichende Folgen“. Durch das Billigen dieser Praxis hat das oberste Sozialgericht der Abzocke durch Staat und Krankenkassen endgültig grünes Licht gegeben. Niemand darf mehr darauf vertrauen, dass sein Angespartes vor dem Staat sicher ist, weil der auch rückwirkend in Verträge eingreift und den Bestandsschutz aushebelt. Damit entfällt auch das letzte Argument für eine Direktversicherung. Das muss allen Jungen eine Lehre sein, die immer noch auf Direktversicherungen setzen. Staatliche Förderung betrieblicher Altersvorsorge hat damit ihren Sinn verloren, wenn daraus ein Minus-Geschäft wird. Es ist nur zu hoffen, dass das möglichst viele Junge begreifen und ihre betriebliche Altersvorsorge stilllegen und besser selbst privat vorsorgen.

    “Was ergibt das für einen Sinn, wenn der Gesetzgeber in der Einzahlungsphase das Sparen fördert durch reduzierte Abgabensätze (Pauschalbesteuerung), um  hinterher dem Sparer mehr abzunehmen als er als Förderleistung erhalten hat; das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben”, so Heins’ Anwalt Prof. Plagemann bei seinem Auftritt vor dem BSG am Mittwoch.

    Bilder: Reiner Korth/Reiner Wellmann/ Manfred Grund auf Pixabay

  • Rentner kämpft gegen Plündern der Altersvorsorge

    Rentner kämpft gegen Plündern der Altersvorsorge

    Mit einem Satz erleichtert der Staat Millionen Altersvorsorger um Milliarden. Ein Rentner kämpft dagegen. Seine Erlebnisse vor dem obersten Sozialgericht.

    von Reiner Wellmann

    Mittwoch, 8. Juli 2020, 16.45 Uhr.  Herbert Heins kämpft wie ein Löwe.  Als die 12. Kammer des Bundessozialgerichts die Anhörung der Parteien – Heins gegen TK – beenden will, bittet Heins ums Wort für eine persönliche Erklärung. Denn bis dahin hatte sein Anwalt Prof. Plagemann und der Jurist der Techniker Krankenkasse das Sagen. Die drei Berufsrichter schauen sich kurz an – und nicken ihm zu. Heins bedankt sich, denn oft genug ist er von den Richtern aufgefordert worden, zum Ende zu kommen.

    Rentner wehrt sich gegen Unrecht

    Und dann trägt der „rebellische Rentner“, wie die Medien Heins inzwischen bezeichnen, 30 Minuten lang Punkt für Punkt vor, wie die Plünderung der freiwilligen Altersvorsorge unter Mitwirkung von Politikern, Gerichten und Krankenkassen seit 2003 eingefädelt wurde. Er scheut sich auch nicht, die hohen Richter persönlich anzusprechen. Wie an einem roter Faden spult er das gefühlte Unrecht an seinem eigenen Fall ab: „Da steht in dem Vertrag also, dass mein Arbeitgeber mir das Entgelt für geleistete Überstunden auf eine Direktversicherung überweist. Haben Sie zugehört? Da steht nicht ,Als betriebliche Altersversorgung wird eine Direktversicherung abgeschlossen’, sondern ,als Abgeltung der geleisteten Überstunden’“.

    Was das Wort „solche“ bedeutet

    Viel Raum widmet Heins der „eigenartigen Veränderung“ des §229 im Sozialgesetzbuch, den es seit 1989 gibt – der aber in der Gesetzgebung des Jahres 2003 modifiziert wurde. Ziel war es, die bis dahin mögliche Kapitalisierung von Betriebsrenten – die Auszahlung war beitragsfrei – auch mit Krankenversicherungsbeiträgen zu belegen. Dieses Schlupfloch sollte geschlossen werden. „Aber eine vertraglich von Beginn an festgelegte Kapitalzahlung, und das auch noch ohne Rentenoption, hat der Gesetzgeber niemals verbeitragen wollen. Das steht da nicht drin“, redet Heins Klartext. Und der 70-Jährige gab den Juristen eine Lektion Nachhilfeunterricht: „Für Schüler, die das Demonstrativ-Pronomen ‚solche‘ in der Grundschule nicht durchgenommen haben, trage ich den Satz des § 229 nun einmal vor, indem ich gleich das Rätselwort ‚solche‘ in aufgelöster Form einsetze …“.

    Einmalzahlung ist keine Rente

    Als (virtuellen) „Kronzeugen“ beruft er sich auf den prominenten Sozialrechtler und Präsidenten des Bundessozialgerichts, Prof. Rainer Schlegel. Der sei Mitautor des Personalbuchs, das Standardnachschlagewerk in den Personalabteilungen aller Unternehmen. Der inzwischen schon etwas in Rage gekommene Heins zitiert: „Rentenähnlichkeit liegt nicht vor – und damit auch keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V (neue Fassung), wenn von vornherein keine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Kapitalzahlung vereinbart oder zugesagt war“. Und Heins verweist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Urteil 12 RK 10/94): „Der hinreichende Grund für Beitragsfreiheit von Kapitalleistungen, auch wenn es Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind, liegt darin, dass solche einmaligen Leistungen allgemein nicht dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“. Werde schon vor dem Versicherungsfall die Kapitalleistung als Versicherungsleistung vereinbart, so sei eher anzunehmen, dass dies im Hinblick auf einen aktuellen Bedarf an einem größeren Geldbetrag geschehe.

    Eine Definition des BSG, die für den verständigen Bürger gut nachvollziehbar sei, der Lebenswirklichkeit entsprechend. „Und sie wurde bis heute nicht durch eine andere Festlegung außer Kraft gesetzt“, stellt der Kläger fest und spricht die hohen Richter in den weinroten Roben direkt an: „Wenn Sie allerdings meinen, dass der Präsident dieses hohen Hauses in seinem Personalbuch falsche Dinge in die Welt setzt, dann holen Sie ihn doch bitte einfach als Zeugen herein. Aber Sie wissen es ganz genau, und ich weiß es: Er hat natürlich recht“. Wow, das war mutig. Einigen der zwei Dutzend Zuschauer läuft es eiskalt den Rücken runter.

    Sinnentstellende Gesetzesauslegung

    Heins beruft sich ferner auf die Gesellschaft für Deutsche Sprache und einen renommierten Sprachwissenschaftler. Die hatten den Wortlaut des § 229 SGB V in dem Kontext der Beratungen im Bundestag seziert und waren übereinstimmend zu der eindeutigen Aussage gekommen, dass mit dem Wort „solche“ in Satz fünf nur solche Kapitalauszahlungen gemeint seien, die eine Kapitalisierung von Betriebsrenten vor dem Eintritt in die Rente sind. Heins weiter: „Zu welchem Ergebnis beide Gutachten kommen, ist in unserer Revisionsschrift nachzulesen, nämlich, dass der Einschubsatz, „oder ist eine solche Leistung“ definitiv eine Abfindung, aber keine vertragliche festgezurrte Kapitalzahlung bezeichnet. Wer das nicht versteht, der hat im Deutschunterricht geschlafen! Will nun jemand allen Ernstes behaupten, dass die Gutachten Fake News oder Gefälligkeitsgutachten seien, und Sie die deutsche Sprache besser verstehen?“

    Heins zitiert die juristische Methodenlehre zur Auslegung von Gesetzestexten, weil er inzwischen auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags verwiesen hat, wonach das Bundessozialgericht „in ständiger Rechtsprechung jedoch seit jeher eine am Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften orientierte eigenständige Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vor (nehme), die nicht streng der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgt.“ Das heiße auf gut Deutsch, so Heins, es folge nicht dem geschriebenen Wortlaut und entstelle mithin den Sinn – und ist damit voll auf Konfrontationskurs zu den Rot-Roben.

    Wer klüngelt mit wem?

    Wer steckt hinter dieser sinnentstellende Auslegung des § 229? Es war der Spitzenverband der Krankenkassen, der bereits zwei Monate vor Verabschiedung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) im November 2003 die neu entdeckte Beute zur Verteilung an seine Mitgliedskassen freigab: „Sie sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Neufassung sich auch auf originäre Kapitalleistungen bezieht“, zitiert Heins aus einem Protokoll. „Kennen Sie das?“ fragt er die Richter. „Ich habe Ausdrucke für Sie mitgebracht“, sagt er – und fragt vorsichtig, ob er an den Tisch der hohen Richter kommen darf. Die erlauben das jetzt, werfen wenige Sekunden einen Blick auf die Kopien, und legen sie zur Seite.

    Bankraub auch Versorgungsleistung?

    Heins ist jetzt auf der Zielgeraden. „Wenn diese Sinnentstellung unbewusst vorgenommen wurde, dann gehören diese Leute eindeutig zu den Verlierern der Pisa-Studie; wurde das jedoch bewusst falsch in die Welt gesetzt, dann frage ich Sie, ob hier nicht sogar eine Straftat vorliegt, wenn dieser Verband noch vor Inkrafttreten eines Gesetzes den Inhalt falsch an seine Mitglieder verbreitet“. Schlimm sei aber, dass der Senat des BSG sich noch schützend vor dieses selbst erfundene Recht auf Beitragserhebung stellt. „Wenn das sogenannte ,Beitragsrecht’ auf derart falschen Behauptungen beruht, dann können Sie auch einen Bankraub als betriebliche Versorgungsleistung definieren!“ Wumms, das saß!

    Auch Richter dürfen Fehler eingestehen

    Und jetzt macht er etwas, was sich in diesem Saal wohl noch niemand getraut hat: Er fordert das Gericht auf, Fehler einzugestehen und zu korrigieren. „Es ist überhaupt nicht verwerflich Fehler zu machen; auch Richter dürfen Fehler machen. Aber was ich von Ihnen, genau wie von Jedermann sonst erwarte ist, dass man so aufrichtig ist, die Fehler einzugestehen und dann bemüht ist, sie wieder gut zu machen“. Die Gesichter der hohen Richter laufen rot an. „Ich hoffe, Sie legen es mir nicht zum Nachteil aus, wenn ich nach nunmehr neun Jahren des schier unerträglichen geduldigen Hörens dieser frustrierenden Rechtsprechung mein Empfinden hier bildlich gesprochen so zusammenfasse: Insbesondere von den Krankenkassen und den Sozialgerichten als den institutionell daran Beteiligten wurde in über 16 Jahren bewusst oder unbewusst ein Ballon mit juristischen Scheinargumenten, substanzlosen Wortschöpfungen und Unwahrheiten aufgeblasen, um vom ursprünglichen gesetzlichen Sinngehalt des § 229 SGB V meilenweit abzulenken“, so Heins. Darum gelte es heute und hier, diesen „Ballon“ mit einem lauten Knall – sprich mit einem rechtsstaatlichen Urteil des BSG – ein für alle Mal zum Platzen zu bringen.

    Faire Chancen vor Gericht?

    Das Ergebnis überrascht nicht: Das Bundessozialgericht zementiert, was von Millionen Betroffenen als Unrecht empfunden wird. Der Traum vieler Menschen, in diesem Rechtsstaat eine faire Chance vor Gericht zu bekommen, ist damit geplatzt. Auf Heins‘ Argumente ist Vorsitzender Richter Heinz nicht einmal ansatzweise eingegangen. Das höchste Sozialgericht habe ein Wortlautverständnis, das an den Wortlaut des Gesetzgebers gebunden sei, sagte der Vorsitzende der Kammer in der kurzen Urteilsbegründung. War das eine Anspielung auf die Sprachgutachten oder wollte er Heins nur verklausuliert mitteilen, dass er den Nachhilfeunterricht in punkto Sprache nicht nötig habe?

    Heins will nach neun Jahren Kampf gegen das Unrecht noch nicht aufgeben und prüft einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht. Ob er die Kraft dazu noch aufbringt? Der Verband der Direktversicherungsgeschädigten wünscht es ihm. Denn, wie fasste stellvertretender Bundesvorsitzender Reiner Korth seine Empfindungen in einem ersten Statement zusammen: „Ich habe große Zweifel, ob die Gewaltenteilung in Deutschland funktioniert, wenn Legislative und Jurisdiktion gegenseitig ihre Begründungen übernehmen!“.

    P.S: Auch das soll nicht verschwiegen werden: Herbert Heins war an einer Stelle auch erfolgreich – ein klitzekleines Stück zumindest. Weil seine Techniker Krankenkasse in einem Bescheid einen Fehler gemacht hatte, muss sie ihm 48 Cent zurückzahlen. Der Rechtsvertreter der Krankenkasse nickte großzügig, als der Vorsitzende Richter dies anregte. Dieser Akt hatte, so die Wahrnehmung der Zuschauer, schon eine böse und zynische Symbolik.

    Bild: Reiner Wellmann

  • Der Staat darf ungestraft Bürger enteignen

    Der Staat darf ungestraft Bürger enteignen

    Wenn der Staat klamm ist, darf er seine Bürger enteignen, wie bei Direktversicherungen. Ein Rentner hat dagegen geklagt, muss aber weiter Sozialbeiträge für seine Direktversicherung zahlen, obwohl bei Abschluss davon keine Rede war. Der Staat hatte den Vollbeitrag 2003 rückwirkend eingeführt.

    Herbert Heins ist in Kassel vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Klage gegen den Vollbeitrag auf seine Direktversicherung gescheitert. Das heißt, er muss auch weiterhin den doppelten Beitrag an die Kranken- und Pflegekasse zahlen, obwohl es bei Vertragsabschluss seiner Direktversicherung  keine Beitragspflicht gab. Das hat der Staat, sprich die rot-grüne Regierung unter dem SPD-Kanzler Gerhard Schröder – mit aktiver Beihilfe von CDU/CSU – damals 2003 rückwirkend per Gesetz eingeführt.

    Der 70Jährige ist durch alle Instanzen gegangen und hat nun auch vor dem BSG verloren (Az.: B 12 KR 1/19 R). Sein Argument, die Direktversicherung sei keine Rente, ließen die Richter nicht gelten. Der rebellische Rentner legte sogar ein Sprachgutachten vor, das argumentierte, eine Einmalzahlung aus „Direktversicherung“ sei keine „Versorgung“. Aber auch das ließen die Richter nicht gelten.

    Enteignen gesetzlich abgesegnet

    Für die Richter sei es irrelevant, ob der Arbeitgeber eine Versorgungszusage gegeben habe oder nicht. Es sei auch irrelevant, ob das Geld monatlich oder einmalig fließe. Darauf komme es nicht an, wie die „ZEIT“ das BSG zitiert. „Die Versicherung sei eine betriebliche Direktversicherung gewesen; eine zusätzliche ‚Versorgungszusage‘ durch den Arbeitgeber sei daher nicht erforderlich gewesen; maßgeblich sei, dass die Beiträge ‚ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden‘“. Generell sei, zitiert die „ZEIT“ den Richter, davon auszugehen, dass eine Lebensversicherung (über den Betrieb abgeschlossen), die ab dem 60. Geburtstag ausbezahlt wird, der Altersvorsorge diene.

    Vorsicht vor Vertragsabschluss!

    Was lernen wir daraus: Vorsicht vor Vertragsabschluss! Was ein Altersvorsorger heute an Sozialversicherung und Steuern spart, muss er dann in der Renten berappen. Der Staat schenkt ihm nichts. Wer eine Direktversicherung abschließt, spart zwar heute, muss aber im Alter als gesetzlich Krankenversicherter, wenn er auf das Geld angewiesen ist, den volle Krankenkassenbeitrag plus Zusatz- und Pflegebeitrag zahlen. Das sind immerhin zurzeit noch annähernd 20 Prozent, könnten aber in zehn, 20 oder gar 30 Jahren locker 25 Prozent und mehr sein. Der vom DVG erkämpfte Betriebsrentenfreibetrag von zurzeit 159,25 Euro ist nur eine kleine Erleichterung und gilt auch nicht für den Pflegebeitrag, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit von heute 3,05 Prozent (3,3 für Kinderlose) in den kommenden Jahren verdoppeln wird.

    BSG
    Zuschauer in der Verhandlungspause beim BSG                                       Bild: Reiner Korth

     

    Nach neun Jahren juristischer Schlacht musste sich Heins dem „Hamburger Abendblatt“ zufolge von Richter Andreas Heinz, dem Vorsitzenden des 12. Senat des Bundessozialgerichtes, anhören, es komme nicht darauf an, ob er schon eine Betriebsrente habe, Heins‘ Direktversicherung sei eine „der Rente vergleichbare Einnahme“, die der Alterssicherung diene. Dabei sei es gleich, was Heins mit seinem Arbeitgeber im Jahr 1988 über den Zweck der Versicherung vereinbart habe. Das höchste deutsche Sozialgericht habe, zitiert das „Hamburger Abendblatt“ Richter Heinz, ein Wortlautverständnis, das an den Wortlaut des Gesetzgebers gebunden sei. Damit sei die Beitragsfestsetzung gesetzlich zulässig gewesen nach den §§ 226, 229, 237 SGB V, so der Richter. An die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers sei der Senat des BSG gebunden – und das heiße, eine Einmalzahlung sei dem Rentenbezug gleichzusetzen.

    Staat begeht Vertrauensbruch

    Die Techniker Krankenkasse (TK) – und gegen sie richtete sich Heins‘ Widerspruch – schreibt ihren Mitgliedern immer wieder, die gegen die Verbeitragung ihrer Direktversicherung widersprechen, „dass Regelungen mit Rückwirkung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip entsprechen, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt“.

    Das heißt im Umkehrschluss: Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt.

    Herbert Heins im Sitzungssaal des BSG                                                                   Bild: Reiner Wellmann

     

    Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt ganz richtig: „Das Urteil hat weitreichende Folgen“. Durch das Billigen dieser Praxis hat das oberste Sozialgericht der Abzocke durch Staat und Krankenkassen endgültig grünes Licht gegeben. Niemand darf mehr darauf vertrauen, dass sein Angespartes vor dem Staat sicher ist, weil der auch rückwirkend in Verträge eingreift und den Bestandsschutz aushebelt. Damit entfällt auch das letzte Argument für eine Direktversicherung. Das muss allen Jungen eine Lehre sein, die immer noch auf Direktversicherungen setzen. Staatliche Förderung betrieblicher Altersvorsorge hat damit ihren Sinn verloren, wenn daraus ein Minus-Geschäft wird. Es ist nur zu hoffen, dass das möglichst viele Junge begreifen und ihre betriebliche Altersvorsorge stilllegen und besser selbst privat vorsorgen.

    Was für Heins und viele andere mit einer Direktversicherung besonders schlimm ist – sie haben die Beiträge für ihre Direktversicherung oft aus ihrem Nettoeinkommen bezahlt haben und somit aus Einkünften, für die bereits die Sozialbeiträge abgeführt worden sind. Wenn sie dann die Summen entweder auf einen Schlag oder als monatliche Summe ausbezahlt bekommen, fallen aber erneut Beiträge für die Sozialversicherungen an. Die Betroffenen fühlen sich daher zweimal zur Kasse gebeten. Aber das sei unerheblich, urteilt der Richter des BSG.

    “Was ergibt das für einen Sinn, wenn der Gesetzgeber in der Einzahlungsphase das Sparen fördert durch reduzierte Abgabensätze (Pauschalbesteuerung), um  hinterher dem Sparer mehr abzunehmen als er als Förderleistung erhalten hat; das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben”, so Heins’ Anwalt Prof. Plagemann bei seinem Auftritt vor dem BSG am Mittwoch.

    Bilder: Reiner Korth/Reiner Wellmann/ Manfred Grund auf Pixabay

    Mehr zum Thema:

    https://dvg-ev.org/2020/06/direktversicherung-ist-geldvernichtung/

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