Tag: Solidarprinzip

  • Vertrauensschutz

    Vertrauensschutz

    Bild: Deutsche Rentenversicherung

    ist ein für uns GMG-Geschädigte sich immer wiederholendes Reizwort, in dem sich die Widersprüche unseres Rechtsstaates zeigen. Dazu erhielt ich kürzlich über eine WhatsApp-Gruppe ein Foto unter dem Label der Deutschen Rentenversicherung auf dem es hieß:

    • Vertrauensschutz ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der das Vertrauen des Bürgers in die Beständigkeit der Gesetze schützt.

    Und noch eine Aussage hier ist mir aufgefallen:

    • Der Vertrauensschutz richtet sich nach Stichtagen z.B. aus dem Gesetzgebungsverfahren (die anderen Aussagen waren hier nicht so relevant).

    Die Kernaussage motivierte mich weiter zu suchen – Wikipedia sagt dazu:

    • Vertrauensschutz ist ein Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist – und:
    • In Deutschland wird er aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ( 20 des Grundgesetzes) abgeleitet / https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschutz
    • Artikel 20 GG regelt also das Rechtsstaatsprinzip.

    https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html – Also ist das GMG hinsichtlich der Altersvorsorgeverträge vor 2003/4 doch ein verfassungswidriger Vorgang – warum wurden dann betreffende Beschwerden vom Bundesverfassungsgericht nicht zugelassen?

    Man kann hier unendlich weiter forschen – was sagt z.B. ChatGPT?

    Gibt es einen Unterschied im Sozial- oder Steuerrecht zum Vertrauensschutz?

    Ja, es gibt einen Unterschied im Vertrauensschutz zwischen dem Sozialrecht und dem Steuerrecht, auch wenn beide Bereiche ähnliche Prinzipien verwenden, um die Rechtssicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten – interessant, was steckt dahinter?

    Vertrauensschutz im Sozialrecht: Im Sozialrecht geht es häufig um eine auf eine behördliche Entscheidung oder rechtliche Regelung – zum Beispiel im

    • Betriebsrentenrecht oder
    • Beitragsrecht der gesetzlichen Kassen – wurde hier der Vertrauensschutz gegen das angebliche interpretierte Solidaritätsprinzip verfassungswidrig unterwandert? – denn man kann kaum von Solidarität sprechen, wenn einseitig unter Verletzung der Artikel 20, 14, 2 und 1 GG alle übrigen gesetzlich Kranken- und Pflegekassen-Versicherte an der Rettung der von der Zahlungsunfähigkeit bedrohten Kassen nicht auch beteiligt wurden.
    • 45 SGB X regelt: Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat – letzteres haben wir getan. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

    Sozialrecht und Steuerrecht haben die Gemeinsamkeiten, dass es in beiden Bereichen darum geht, den Bürger vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, die aus einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen könnten. Beide Rechtsgebiete erkennen an, dass es ein berechtigtes Vertrauen auf die Stabilität und Verlässlichkeit von Entscheidungen und Regelungen gibt.

    Die Unterschiede sind im:

    • Sozialrecht: Der Vertrauensschutz bezieht sich oft auf sozialrechtliche Leistungen, die direkt das Wohl des Einzelnen betreffen, und kann eine langfristige und stabile Regelung über längere Zeiträume hinweg sicherstellen.
    • Steuerrecht: Der Vertrauensschutz wird stärker auf konkrete Auskünfte und Verwaltungspraxen bezogen und ist oft strenger in der Handhabung, da Steuerrecht eine Vielzahl von komplexen Regelungen und Änderungen enthält.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Fall des Einkommensteuerrechts dieses Urteil gesprochen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/ls20210325_2bvl000111.html – dabei sind mir diese Leitsätze direkt ins Auge gesprungen:

    1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes2 (1) i.V.m. Art.20 (3) GG).
    2. Die Beschränkung der Absetzbarkeit von Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen durch die gleichmäßige Verteilung der Ausgaben auf den Zeitraum, für den sie geleistet worden sind, durch § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 EStG in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil dem Grundsatz des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen.
    3. Internes Verwaltungshandeln ohne Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten mindert das grundsätzlich schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen in das geltende Recht nicht. Anmerkung: Gleiches lassen sozialrechtliche Urteile vermissen.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Vertrauensschutz in beiden Rechtsbereichen existiert, jedoch unterschiedliche Schwerpunkte und Voraussetzungen zugrunde liegen – siehe oben.

    Politisch erleben wir gerade ein Erdbeben und weiteren Vertrauensverlust in den Rechtsstaat (Geld soll wegen vergangener Versäumnisse nur so herausgeschleudert werden (Verteidigungsausgaben u. Erhalt unserer Infrastruktur sind i.d.R. aus laufenden Einnahmen zu finanzieren) – heute nennt man es Investition. Recht, Ordnung und Verlässlichkeit werden mit Füßen getreten – CDU-Wähler fühlen sich getäuscht – arme Kerle.

    Bewerber meines Wahlkreises haben mir vor der Wahl geantwortet: FDP stimmt mir vollständig zu und will auch Wiedergutmachung leisten – kann aber nichts versprechen – nun sind sie erst mal raus; SPD spricht sich für den Eigentumsschutz aus, will die Altersvorsorge stärken, sieht in der Doppelverbeitragung ein strukturelles Problem, eine Entschädigung ist wegen der komplexen Finanzstrukturen im Gesundheitswesen nicht möglich, ist gegen eine rückwirkende Gesetzesänderungen, so wie sie sich an der Solidarität orientiert – das hat die SPD 2003 bewiesen. Grüne: „Es ist offenkundig, dass das GMG aus 2003 keinen unzulässigen Eingriff in das nach Artikel 14 unseres Grundgesetzes geschützte Eigentum darstellt. Andernfalls hätte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte, die dieses ebenfalls verneinen, zugelassen.“ Kein Kommentar. CDU und andere antworteten nicht.

    Im Hinblick dieser Recherche verstehe ich bisherige Urteile, Gutachter, Rechtsanwälte oder befragte Verfassungsrechtler überhaupt nicht – einer sagte mir sinngemäß, er wolle sich keine blutige Nase mehr holen – das klingt nicht gerade nach einem funktionierenden Rechtsstaat. Der Rechtsstaat wird immer wieder betont, sich dann aber darüber hinweggesetzt – wir haben genug gute Gründe, uns weiter zu wehren – politisch wie rechtlich. Ich werde das in meine Klage so einfließen lassen.

    Reinhold Birth 08.03.2025

  • Rentenkonto für alle – die Never Ending Story

    Rentenkonto für alle – die Never Ending Story

    Seit 2017 bastelt die Bundesregierung an einem “Rentenkonto für alle”, sprich, einem Portal für die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge. Herausgekommen ist bislang nur heiße Luft. Ende 2023 soll das Portal aber in Betrieb gehen – für unsere Nachbarn eine Lachnummer.

    Erst jetzt, Ende August 2020, hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes für eine säulenübergreifende Rentenübersicht verabschiedet. Mit dem  „Rentenkonto für alle“ sollen Verbraucher einen Überblick über ihre gesetzliche, betriebliche und private Alterssicherung erhalten. Ziel sei es, dass jeder auf einen Blick sehen könne, wie es um die eigene Absicherung im Alter steht. Was in anderen Ländern wie Dänemark längst selbstverständlich ist, soll in Deutschland erst Ende 2023 kommen.  Auf der Seite borger.dk können die Dänen die meisten Verwaltungsakte digital organisieren, was hierzulande noch Zukunftsmusik ist.

    Sozialabgaben einfach vergessen

    Dabei schaffen es selbst große Versorgungswerke wie die Metallrente oder das Versorgungswerk der Presse bis heute nicht, ihre Mitglieder darüber zu informieren, was an Abzügen in der Rente auf sie zukommt. Wer seine Auszahlungsmitteilung bekommt, erhält, wenn er Glück hat, noch einen Hinweis darauf, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen sind, nicht jedoch, wie viel das voraussichtlich sein wird. Das Versorgungswerk der Presse beispielsweise weist den Versicherten nur darauf hin, dass „aufgrund des Solidarprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beitragspflicht besteht“. Es helfe auch nichts, wenn „die Beiträge (während des Berufslebens) bereits aus sozialversicherungspflichtigen Einkünfte bezahlt wurden“. Dabei geht es nicht um einige Euros, sondern um Tausende.

    Ob das in dreieinhalb Jahren fertige „Rentenkonto für alle“ diese Minderung berücksichtigt? Vermutlich kaum. Was ist dann aber ein „Rentenkonto für alle“ wert? Die Antwort kann sich jeder selbst geben.

    Zumindest der Rentenbescheid über die gesetzliche Rente berücksichtigt Kranken- und Pflegebeiträge, so dass jeder weiß, was netto vom Brutto übrigbleibt. Bei allen anderen Mitteilungen der privaten und betrieblichen Altersvorsorge allerdings fehlt das bislang, was das Bild natürlich verfälscht. Teilweise müssen Privat- und Betriebsrenten zusätzlich versteuert werden, wie beispielsweise bei der Metallrente. Denn Rentnerinnen und Rentner müssen ihre Betriebsrente außerdem versteuern. Genau wie die gesetzliche Rente schrittweise steuerpflichtig wird, sind auch Betriebsrenten nach dem individuellen Steuersatz als Rentner/in steuerpflichtig. Zurzeit liegt der durchschnittliche Steuersatz im Rentenalter bei rund 15 Prozent. Der tatsächliche Steuersatz hängt indes von der individuellen Einkommens- und Vermögenssituation ab. Um die Netto-Betriebsrentenleistung zu bewerten, sollte deshalb auch abgeschätzt werden, wie hoch später der voraussichtliche Steuersatz individuell ausfallen wird und ab welchem Einkommen die geltenden Steuerfreibeträge voraussichtlich überschritten werden. Wie soll das ein „Rentenkonto für alle“ berücksichtigen?

    “BR24” zeigt sich ebenfalls skeptisch. “Es werden aber auch dann wichtige Elemente der Altersvorsorge, wie etwa Immobilienbesitz, kaum mit einbezogen werden können. Das ist technisch nur schwer umsetzbar – und auch mögliche Abzüge für Steuern und Krankenversicherung müssen künftige Rentner weiterhin für ihren individuellen Fall ausrechnen oder abschätzen.”

    Rentenkonto für alle ab 2024

    Im Juli 2020 hatte Heil (SPD) einen Gesetzentwurf für die digitale Rentenübersicht vorgelegt. Die zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht soll bei der Deutschen Rentenversicherung beheimatet sein und die Informationen aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung bündeln. Anschließend sollen diese, so der „Versicherungsbote“ über ein Online-Portal für Verbraucher bereitgestellt werden. Ab 2023 seien die Versicherungs- und Finanzbranche verpflichtet, entsprechende Informationen jedem einzelnen Kunden zu liefern. Für den Bau der digitale Renteninformation und die Startphase werde der Bund 18,6 Millionen Euro bis 2023 bereitstellen. Die Kosten für den laufenden Betrieb von 2024 an sollen bei rund 4,5 Millionen Euro pro Jahr liegen.

    Der Dachverband der Verbraucherzentralen habe allerdings Bedenken angemeldet: Die Information könnte möglicherweise nicht unabhängig sein und Angst schüren, um der Versicherungs- und Finanzbranche als Verkaufsargument zu dienen.

    Besser Excel als ein Rentenkonto

    Viele Bürger sehen in dem geplanten Online-Portal bereits einen Vorstoß des Staates, einen besseren Einblick in die Vermögensverhältnisse zu bekommen. Die Vergangenheit hat gelehrt, dass der Staat ein solches Wissen nutzt, um die Bürger noch besser schröpfen zu können.

    DVG-Mitglied Norbert Böttcher schlägt vor, die Bürger besser zu bilden, so dass sie ihre Rentenansprüche selbst berechnen können. “Wer will, kann sich schon heute entsprechend schlau machen, beispielsweise auf seiner Seite “Meine Rente”.  “Warum gibt es in Schulen kein Fach, was sich mit diesem Thema beschäftigt”, fragt Böttcher. Seine Rentenberechnungen, die er für Freunde durchführte, seien in der Abweichung kleiner als drei Prozent gewesen. Mit ein wenig Excel-Kenntnis könne sich jeder seine Rentenanwartschaft selbst errechnen und gezielt Vorsorge betreiben.

    Jetzt liegt ein Gesetzesentwurf vor. “Das Angebot der Digitalen Rentenübersicht solle einen Anreiz setzen, sich intensiver mit der eigenen Altersvorsorge zu beschäftigen, heißt es im Gesetzentwurf” schreibt der Bund-Verlag. Was der Entwurf im einzelnen vorsieht.

     

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