Tag: Sozialgericht

  • Die Gesundheitsreform – groß gedacht, aber wieder nur auf dem Rücken von Arbeitnehmer und Rentnern ausgetragen

    Die Gesundheitsreform – groß gedacht, aber wieder nur auf dem Rücken von Arbeitnehmer und Rentnern ausgetragen

    Die Bundesregierung hat sich viel vorgenommen. Mit der geplanten Gesundheitsreform soll das System effizienter, gerechter und langfristig stabiler werden. Angesichts steigender Kosten, einer alternden Bevölkerung und struktureller Defizite ist der Reformdruck unbestritten hoch. Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich ein bekanntes Muster: Die finanzielle Hauptlast tragen einmal mehr Arbeitnehmer und Rentner. Vor allem Ärzte und die Pharmaindustrie dürfen offenbar sich auf die „französiche Art“ verabschieden. Darauf verweist der DVG – Verein der Direktversicherungsgeschädigten e.V. und zeigt sich über die zunehmende Ungerechtigkeit enttäuscht.

    Im Zentrum der Gesundheitsreform stehen ja zunächst Maßnahmen zur Kostendämpfung und zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Beitragssätze werden angepasst, Zusatzbeiträge steigen in vielen Kassen spürbar. Für Beschäftigte bedeutet das: weniger Netto vom Brutto. Für Rentner, deren Bezüge ohnehin häufig knapp kalkuliert sind, wirkt sich jede Erhöhung unmittelbar auf die Lebensqualität aus.

    „Zugleich bleibt die strukturelle Schieflage des Systems weitgehend unangetastet. Die Trennung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung besteht fort, ebenso wie die ungleiche Beitragsverteilung zwischen verschiedenen Einkommensgruppen. Während hohe Einkommen und Kapitaleinkünfte nur begrenzt herangezogen werden, liegt der Fokus erneut auf den klassischen Beitragszahlern“, so Andreas Reich, Vorstandsmitglied des DVG.

    Auch die versprochenen Effizienzgewinne werfen Fragen auf. Digitalisierung, bessere Steuerung von Patientenströmen und der Abbau von Bürokratie gelten seit Jahren als zentrale Hebel – doch konkrete Entlastungen lassen weiter auf sich warten. Stattdessen entsteht der Eindruck, dass kurzfristige Finanzierungslücken durch Beitragserhöhungen geschlossen werden, ohne die grundlegenden Probleme nachhaltig zu lösen.

    Die DVG-Verantwortlichen sprechen daher von einer Reform, die zwar ambitioniert formuliert ist, aber politisch vor allem dort ansetzt, wo Widerstand am geringsten erscheint. Arbeitnehmer und Rentner verfügen über begrenzte Ausweichmöglichkeiten – ihre Beiträge lassen sich vergleichsweise einfach anpassen. Andere Finanzierungsquellen bleiben hingegen weitgehend unberührt.

    Dabei wäre eine breit angelegte Reform denkbar. Modelle, die alle Einkommensarten einbeziehen oder die Beitragsbasis verbreitern, werden seit Jahren diskutiert. „Ebenso könnte eine konsequentere Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen für mehr Gerechtigkeit sorgen. Doch solche Ansätze erfordern politischen Mut und greifen in bestehende Interessenlagen ein“, so Reich.

    So bleibt am Ende ein ambivalentes Bild: Die Gesundheitsreform setzt wichtige Impulse, über 60 Vorschläge hatte eine unabhängige Kommission zunächst formuliert – verfehlt aber den Anspruch, die Lasten fair zu verteilen. Die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken will nur rund zwei Drittel davon umsetzen – Belastungen von Ärzten und Pharmaunternehmen aber weitgehend streichen, zudem in einem Apotheken-Gesetz die Zukunft dieser Branche mit weiteren Einnahmequellen begünstigen (Stichwort Tetanus-Spritze). Für viele Bürger dürfte sich daher weniger die Frage stellen, ob das System reformiert werden muss – sondern vielmehr, wer am Ende dafür bezahlt. „Und die Mittelschicht aus Arbeitnehmern und Rentnern kann dabei nicht länger der Dukaten-Esel sein, denn da sind keine Dukaten mehr rauszuquetschen“, so Andreas Reich abschließend.

    Text: Thomas Kießling

    Redaktion: Andreas Reich

    Foto: pixabay

  • Wie Sozialrichter Altersvorsorger aburteilen

    Wie Sozialrichter Altersvorsorger aburteilen

    Wie urteilen Sozialrichter, wenn sich Altersvorsorger gegen überbordende Sozialabgaben wehren? Das Urteil des hessischen Landessozialgerichts dürfte viele ernüchtern, die glaubten und immer noch glauben, eigenverantwortliche Altersvorsorge würde sich lohnen.

    Sozialrecht darf (fast) alles – zu diesem Schluss kommt, wer das Urteil des hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt in Sachen Hans-Herbert F. gegen Pronova BKK liest. Das Landessozialgericht wies Hans-Herberts Klage zurück. Der hatte zuerst vor dem Sozialgericht Wiesbaden, dann vor dem hessischen Landessozialgericht geklagt, dass er für seine drei Direktversicherungen die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen soll – und das zehn Jahre lang, insgesamt 12.834 Euro.

    Sozialrichter weisen Klage ab

    Der Kläger, sprich Hans-Herbert F., bestreitet laut Urteil, dass es sich um eine betriebliche Altersvorsorge handelt, was das Sozialgericht Wiesbaden allerdings anders sieht, denn, die Versicherungen seien über die gesamte Laufzeit als Direktversicherung geführt worden und der Arbeitgeber habe die Beiträge gezahlt, ferner sei Hans-Herbert F. nicht Versicherungsnehmer gewesen.

    Dagegen klagte Hans-Herbert F. erst vor dem Sozialgericht Wiesbaden und ging dann, nach Abweisung der Klage, vor das hessische Landesgericht. Das sah die Rechte des Klägers nicht verletzt und das Urteil des Sozialgerichts als „nicht zu beanstanden“. Es half Hans-Herbert F. auch nichts, ein Urteil des Bundesssozialgerichts zu zitieren – das Landessozialgericht verwies darauf, dass die Bundessozialrichter „zum wiederholten Male dargelegt haben, unter welchen Voraussetzungen Kapitalauszahlungen aus den vom Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Lebensversicherungen (Direktversicherung) als Versorgungsbezug zu werten sind und hieraus die nach dem Gesetz resultierenden Beitragspflicht begründen“. Das Bundessozialgericht habe nochmals die Verfassungsmäßigkeit der … gesetzlichen Regelung bestätigt – und dann folgen eine ganze Reihe Paragrafen, darunter § 237 Satz 1 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V. Als Grundsatz gelte: „Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersvorsorge (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) i. S. des Beitragsrechts der GKV (GKV steht für gesetzliche Krankenversicherung) sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgelt-Ersatzfunktion“ – und dabei verweist das Landessozialgericht auf eine Reihe BSG-Urteile. Angesichts dieser Zusammenhänge schließt das Landessozialgericht, dass die Direktversicherung eine betriebliche Altersvorsorge sei.

    Wer ist Versicherungsnehmer?

    Hans-Herberts Einwurf, er habe die Direktversicherung selbst gezahlt (ohne den Arbeitgeber), hilft ihm beim Landessozialgericht nichts: „Die Finanzierung der Direktversicherung durch den Kläger als Arbeitnehmer beseitigt ihre Charakterisierung als betriebliche Altersvorsorge nicht.“ Dreh- und Angelpunkt sei, ob der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen worden sei und diesen als Versicherungsnehmer ausweise. Es komme ferner nicht darauf an, ob die Beiträge aus dem Brutto- oder aus dem Nettoentgelt gezahlt worden seien. Letztlich komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgungs- oder eine reine Versicherungszusage erteilt habe. Mit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers liege auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt“.

    betriebliche contra private Altersvorsorge

    Der betriebliche Bezug werde erst dann vollständig gelöst, „wenn und soweit die ausgezahlten Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stelle des Versicherungsnehmers eingezahlt hat“. Aus der betrieblichen ist somit eine private Altersversorgung geworden – und der Altersvorsorger muss auch keine Kranken- und Pflegebeiträge dafür zahlen.

    Die Landessozialrichter haben Hans-Herbert F. – und allen anderen Altersvorsorgern – ins Stammbuch geschrieben, dass er sich nicht auf staatliche Zusagen verlassen solle: „Die Versicherten konnten aber, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 … laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, nicht uneingeschränkt in den Fortbestand der zunächst beitragsrechtlichen privilegierten Einmalzahlungen vertrauen.“

    Alle sind gleich, aber …

    Der Clou des Urteils ist der Bezug zur Riesterrente und der Vergleich mit der Direktversicherung: Hans-Herbert F. monierte die Ungleichbehandlung von betrieblichen Riesterrentnern und Direktversicherten. Er sah darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Sozialrichter in Darmstadt sehen die „beitragsrechtliche Ungleichbehandlung“ als „jedenfalls sachlich gerechtfertigt“. Wie das? Nun, dem Gesetzgeber sei eine Differenzierung erlaubt. Er habe einen „weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung“. Nach diesen Maßstäben sei die Beitragspflicht des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber können in Bezug auf die Beitragspflicht von Versorgungsleistungen eine Teilgruppe herausgreifen und mehr zahlen lassen.

    Regieren nach Gutsherrenart

    Und jetzt kommt’s: „Der Gesetzgeber hat bei der Wahl des Mittels die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative nicht verlassen.“ Dem Gesetzgeber war klar, dass sich die betriebliche Riesterrente nur hätte schwer verkaufen lassen, wenn die Riesterrentner – wie Direktversicherte –, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen, weil darin ein „Fehlanreiz“ bestehe, wie die Darmstädter Sozialrichter richtig erkannt haben. Der Gesetzgeber hätte „Riesterrentner“ ja auch nicht „unverhältnismäßig“ begünstigt, deswegen sei diese Ungleichbehandlung erlaubt. Riesterrentner werden privilegiert, Direktversicherte an ihre Solidarität erinnert, das ist die Quintessenz dieses Urteils. Oder anders ausgedrückt: „Schön blöd, wer fürs Alter vorsorgt“.

    Übrigens, „Prärogativ“ heißt nichts anderes als „Vorrecht des Herrschers oder Souveräns“ – das ist Regieren nach Gutsherrenart, sprich in „selbstherrlicher Manier“. Der jetzige Bundeskanzler Olaf Scholz tritt damit in die Fußstapfen seiner Vorgängerin Angela Merkel.

    Lehren aus dem Urteil

    Die Lehren aus diesem Urteil:

    1. Misstrauen dem Staat
    2. Verlasse dich nicht auf irgendwelche Zusagen
    3. Informiere dich
    4. Kümmere dich selbst um deine Altersvorsorge
    5. There is no free lunch – Es gibt nichts umsonst, denn, was dir der Staat an Vergünstigungen gewährt, holt er sich später wieder zurück

    Dieses Urteil „im Namen des Volkes“ ist eine Bankrotterklärung der betrieblichen Altersvorsorge, die der Staat ungestraft plündern darf, wenn das Geld nicht reicht.

     

    Bild: Inactive_account_ID_249 auf Pixabay

  • Wie Krankenkassen Kunden abspeisen

    Wie Krankenkassen Kunden abspeisen

    Krankenkassen lassen sich mit der Umsetzung des GKV-Betriebsrentenfreibetrags Zeit, wollen teilweise sogar das Guthaben zurückfordern, wenn ein Kunde widerspricht. Klares Ziel: Sie wollen Kunden abspeisen.

    Schon 2018 hatte das Bundesversicherungsamt die Widerspruchsbearbeitung der Krankenkassen kritisiert. Die Kassen beachten der Behörde zufolge nur unzureichend die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

    Abspeisen – bei Krankenkassen normal

    Krankenkasse neigen dazu, Versicherte einzuschüchtern, die Bescheiden widersprechen. Das sei unzulässig, so das Bundesversicherungsamt. Sie fragen beim Versicherten auch mehrfach nach und erwecken dem den Eindruck, der Widerspruch hätte keine Erfolgsaussichten und „müsse“ zurückgenommen werden. Das ist unzulässig. „Versicherte dürfen bei der Ausübung ihres Rechtes auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht behindert werden“, so die Behörde. „Der Widerspruchsführer muss daher nicht nach Aufforderung mitteilen, dass er das Verfahren weiterverfolgen will, wenn die Krankenkasse nicht abzuhelfen gedenkt; eine aktive Mitwirkung des Versicherten, damit über seinen Widerspruch entschieden wird, darf nicht verlangt werden“, präzisierte das Bundesversicherungsamt. Also, auf gut Deutsch: nicht einschüchtern lassen!

    Das Gericht entscheidet

    Beschlossen ist gar nichts, solange es kein Urteil des Sozialgerichts gibt, auch wenn die Kasse Versicherten das anders suggeriert. Die Nachfrage der Krankenkasse an den Versicherten dürfe nicht derart abgefasst werden, als ob die Zurückweisung des Widerspruchs bereits beschlossen sei.  Die Krankenkassen sollten endlich aufhören, Zweifel beim Versicherten zu wecken.

    „Sofern also die Krankenkasse dem Versicherten ausdrücklich oder konkludent die Rücknahme des Widerspruchs nahelegt, muss sie ihn zugleich darauf hinweisen, dass durch eine solche Rücknahme der weitere Rechtsweg insoweit ausgeschlossen ist“, weist die Behörde hin.

    Häufig versäumen es die Krankenkassen auch, die Versicherte in punkto Rechtsbehelfsbelehrung zu informieren. Dabei ist, „wie jeder von der Krankenkasse erlassene belastende Verwaltungsakt auch der Widerspruchsbescheid zwingend mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, welche S 36 SGB X entspricht.“

    Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay

  • Zwangsverbeitragung vor Gericht

    Zwangsverbeitragung vor Gericht

    Es wird spannend am 25. Mai, wenn Ilse Weber in Darmstadt vor dem Sozialgericht gegen die Barmer klagt wegen der Zwangsverbeitragung ihrer Kapitallebensversicherung.

    Ilse Weber staunte nicht schlecht, als sie von ihrer Krankenkasse, der Barmer, aufgefordert wurde, für ihre Kapitallebensversicherung Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Für ihre 1983 abgeschlossene Kapitallebensversicherung zahlt sie jetzt Monat für Monat Kranken- und Pflegekassenbeiträge. Das ist in ihren Augen Unrecht hoch zwei, schließlich war sie selbstständig tätig und hat die Beiträge für ihre Kapitallebensversicherung komplett aus bereits versteuertem und verbeitragtem Einkommen bezahlt. Sogar der 50prozentige Zuschuss ihres Vertragspartners wurde dem versteuerten Einkommen zugerechnet. Überschlägig betrachtet, zahlt sie vier Mal Krankenkassen- und Pflegebeiträge – in der Ein- und Auszahlphase sowohl den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

    Kampf gegen Zwangsverbeitragung

    Dagegen wehrt sie sich und klagt gegen die Barmer. Die Verhandlung ist am

    25. Mai 2020 um 12.00 Uhr 
    vor dem Sozialgericht in Darmstadt,
    Steubenplatz 14, Sitzungssaal 3, EG. 

    Sie würde sich freuen, wenn ihr möglichst viele DVG-Mitglieder moralisch beistehen und die öffentlichen Verhandlung besuchen.

    Bitte meldet euch per Mail, ob ihr kommt, sie zu unterstützen – ihre Mailadresse:  weber.ilse@gmx.net

    Danke.

    Das hessische Ministerium der Justiz hat eine Handlungsanweisung für den Zutritt zu Gerichten und Staatsanwaltschaften erlassen. Danach gilt: „Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden zum Zweck des Besuches von öffentlichen Verhandlungen ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ziffern grundsätzlich zu gestatten. Der Zutritt ist innerhalb der Gebäude nur soweit gestattet, wie er zur Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung erforderlich ist. Etwaige Terminsladungen sind vorzuzeigen.“

     

    Die Klage wurde abgewiesen.

     

    Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

📁 Archiv – Dies ist eine Archiv-Version der alten DVG-Website (Stand August 2026). Inhalte können veraltet sein. Keine Anmeldung oder Registrierung möglich.  |  Zur aktuellen Website →