Tag: Techniker Krankenkasse

  • Betrug beim Krankenkassenbeitrag

    Betrug beim Krankenkassenbeitrag

    Rentner zahlen für eine Leistung, die sie überhaupt nicht in Anspruch nehmen können. Sie müssen den allgemeinen Krankenkassenbeitrag statt des ermäßigten zahlen, obwohl sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das ist schlichtweg Betrug.

    „In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz gilt  für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld“, schreibt das Bundesministerium für Gesundheit ganz richtig. Aber auch bei der Berechnung des Beitrages (Beitragsbemessung) von Rentnern und Empfängern von Versorgungsbezügen werde der allgemeine Beitragssatz angewendet. Ein Widerspruch in sich.

    Betrug beim Krankenkassenbeitrag

    Wie das? Rentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld, müssen aber den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen, während der ermäßigte Beitragssatz nur 14,0 Prozent beträgt – und dieser ermäßigte Beitragssatz „gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben“. Der ermäßigter Beitragssatz gilt dem Vergleichsportal Biallo zufolge für Selbstständige, Hausfrauen und Hausmänner, Erwerbslose und Studenten ab 30 Jahren, nicht aber für Rentner. Festgelegt sind die Krankenkassenbeiträge im § 243 des Sozialgesetzbuches SGB V. Die Techniker Krankenkasse schreibt lapidar auf ihrer Homepage “Sie erhalten kein Krankengeld, wenn Sie eine der folgenden Rentenarten von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen:

    • Vollrente wegen Alters,
    • Rente wegen voller Erwerbsminderung,
    • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
    • Ruhegehalt.

    In diesen Fällen endet Ihr Anspruch auf Krankengeld an dem Tag, an dem Ihre Rente beginnt.”

    Bei Rentnerinnen und Rentnern tragen die Versicherten und die Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte. Das heißt, Rentnerinnen und Rentner sowie die Rentenkasse werden von der Versicherungsbranche und dem Staat systematisch abgezockt. „Aber das sind ja nur 0,6 Prozent“ werden viele sagen. In dem Fall geht es jedoch wieder einmal ums Prinzip, denn der Staat bürdet den Rentnern und der Rentenkassen auch andere Leistungen auf, die alle Steuerzahler begleichen müssten. Und da reden Politiker davon, Rentner wären nicht solidarisch. In dem Fall ist Solidarität mit Abzocke gleichzusetzen.

     Korrektur war schon geplant

    Offensichtlich dämmerte es Finanzminister Olaf Scholz und Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, schon im vergangenen Jahr, dass das wohl ungerecht wäre, aber passiert ist seitdem nichts. Sie planten wohl, wie das „Handelsblatt“ im Mai 2019 schrieb, „für Rentner den allgemeinen Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) von derzeit 14,6 auf künftig 14,0 Prozent zu senken; die Hälfte der Entlastung käme gesetzlich krankenversicherten Ruheständlern zugute – und die Rentenkasse, die den Arbeitgeberbeitrag für Senioren übernimmt, müsste ebenfalls weniger Geld an die Krankenkassen überweisen“. Beide erkannten richtig, „dass Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben und damit ‚nicht vom gesamten Leistungsumfang‘ der GKV profitieren würden“. Ganz abgesehen davon sind die Krankenkassen Nutznießer höherer Renten, denn damit fallen auch die Gesamtbeiträge höher aus.

    Es geht um 900 Millionen Euro

    Um welche Summen es dabei geht, lässt ein Artikel des „Spiegel“ erahnen, der von 900 Millionen Euro spricht. „Der Beitragssatz für Rentner soll von 14,6 auf 14,0 Prozent sinken – Scholz und Heil begründen das damit, dass Rentner ja auch keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Weil die Rentenversicherung die Hälfte der Krankenkassenbeiträge bezahlt, spart auch sie dadurch erheblich.“

    Statt den Krankenkassenbeitrag um das Krankengeld zu korrigieren, hat Gesundheitsminister Jens Spahn den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 auf 1,3 Prozent erhöht. Die Techniker Krankenkasse hat ihren Zusatzbeitrag in Folge von 0,7 auf 1,2 Prozent erhöht, was den Gesamt-Krankenkassenbeitrag auf 18,85 Prozent (Kinderlosen zahlen 19,1 Prozent) steigen ließ.

    Bild von Eugene Kozlovsky auf Pixabay

  • TK zeigt sich verstockt beim Freibetrag

    TK zeigt sich verstockt beim Freibetrag

    Die Techniker Krankenkasse TK erhebt von ihren Versicherten mit Direktversicherung weiter überhöhte Beiträge, obwohl Anfang 2020 das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft trat. Sie zeigt sich verstockt. Wer seine Beiträge entsprechend anpasst, wird von der TK mit Mahnungen überzogen.

    von Helmut Achatz

    “Ihre Beiträge sind bisher nicht vollständig bei uns eingegangen …“, so beginnt der Brief der Techniker Krankenkasse an Versicherte mit Direktversicherung, die ihren Beitrag entsprechend dem seit 1. Januar 202o gültigen GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz angepasst haben. Wer sich gegen die überhöhten Gebühren wehrt, bekommt eine Mahnung und die Drohung, die Leistungen zu kürzen. „Bei angemahnten, rückständigen Beiträgen in Höhe von mehr als einem Monatsbeitrag sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihren Leistungsanspruch … einzuschränken“, so die Reaktion der TK.

    TK zeigt sich verstockt

    Diese halsstarrige Reaktion der TK ist umso unverständlicher, als die Versicherung doch das Wort „Techniker“ in der Firmenbezeichnung führt. Von einer Techniker-Krankenkasse dürfen die Mitglieder, in der Regel Techniker und Ingenieure, erwarten, dass sie sich sofort auf das neue Gesetz einstellt. Sie kann sich auch nicht darauf hinausreden, dass sie es nicht frühzeitig gewusst hätte, denn über das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde schon seit Monate diskutiert und es war absehbar, dass es Anfang des Jahres kommen würde.

    Die Halsstarrigkeit und das wenig inkulante Verhalten ist auch unter dem Gesichtspunkt unverständlich, da es für die TK ein Leichtes ist, den neuen Beitrag auszurechnen: „Stiftung Warentest“ hat einen Sozial­abgaben-Rechner programmiert, mit dessen Hilfe jeder selbst ausrechnen kann, was das in seinem speziellen Fall ausmacht. Wenn Stiftung Warentest das kann, dann kann das eine Techniker-Krankenkasse auch.

    Andere Kassen sind kulanter

    Übrigens, andere Krankenkassen wie die Barmer, die DAK oder die AOK Bad Tölz zeigen sich deutlich innovativer und kulanter als die halsstarrige TK. DVG-Mitglied Walter Merk aus Lenggries beispielsweise forderte seine Krankenkasse auf, die AOK Bad Tölz, die monatliche Abbuchung zu berichtigen. Die antwortete, sie werde die Abbuchungserlaubnis (Sepa-Mandat) beenden und bat Walter Merk den reduzierten Betrag zu überweisen. Die Barmer hat auch Rudolf Gronau den überzahlten Betrag bereits rücküberwiesen. Die DAK toleriert den Abzug der 25 Euro – so viel in etwa bringt der Freibetrag – ihrer Versicherten. Sie will die „Spitzabrechnung“ nach Implementierung der neuen Software nachholen. Also, es geht. Nur bei einer Techniker-Krankenkasse soll es nicht gehen?

    Das Schreiben der BKK

    Die Bertelsmann BKK zeigt sich einsichtiger als die TK

    Sollte sich die Techniker-Krankenkasse weiterhin so technik-feindlich verhalten, denken bereits einige Versicherten darüber nach, so ist im Forum des DVG zu lesen, ihrer Versicherung zu kündigen und sich ein technik-affine und kulante Versicherung zu suchen.

    Es ist an Irrsinn kaum zu überbieten, erst zu verlangen, dass überhöhte Beiträge gezahlt werden, und dem Kunden dann das zu viel gezahlte Geld rück zu überweisen – statt einfach die Kürzung der Beiträge zu akzeptieren.

    An dieser Stelle sei noch einmal auf das GKV-BRG verwiesen, das am 1.1.2020 in Kraft getreten ist.  Entsprechend ist ein Freibetrag von 159,25 Euro zu berücksichtigen:

    Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden.”

    1. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2913 (Nr. 52); Geltung ab 01.01.2020.

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

    Die TK verweist auf ihrer Homepage auf das neue Gesetz.

    Reaktionen auf den Beitrag

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    Joachim Hoos Bin auch bei der TK und erhielt meinen ersten Bescheid im Januar diesen Jahres. Auf telefonischen Kontakt und schriftlicher Bitte um Berücksichtigung des geltenden Rechts habe ich gestern einen neuen Bescheid erhalten, der tatsächlich den seit Jan. 2020 anzusetzenden Freibetrag berücksichtigt. So etwas gibts auch. Trotz allem halte auch ich diesen Betrug für bestenfalls sittenwidrig, die Parteien bekommen ja bei jeder Wahl die Quittung für ihre Fehleinschätzung. Dieses himmelschreiende unrecht muss rückabgewickelt werden, die Glaubwürdigkeit der Politik steht auf dem Spiel.

    Dieter Meyer Habe letzte Woche Mahnung von der TK erhalten. Sie weisen auch auf Mahngebühren und Zinsen für den fehlenden Betrag hin😡

    Klaus Gempel Auch die BKK Faber Castell lässt keine Beitragskürzung wegen dem Freibetrag zu driht mir mit Mahngebühr nach ihren Aussagen schafft sie es nicht mal bis ende 2020 den Freibetrag zu berücksichtigen willkür lässt grüßen

     

     

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