Startseite › Forums › Öffentliches DVG-Forum › Krankenkassenwechsel
zum 1.4.2024 habe ich die KK gewechselt. Die Überweisung der Abzocke aus einer Direktversicherung an die alte KK hatte ich gestoppt. Die neue KK will bis jetzt noch nichts wissen.
zum 1.4.2024 habe ich die KK gewechselt. Die Überweisung der Abzocke aus einer Direktversicherung an die alte KK hatte ich gestoppt. Die neue KK will bis jetzt noch nichts wissen. Hat da jemand Erfahrung ob so was auch mal untergeht?
Beste Grüße und Durchaltevermögen
Roland
Schauen Sie einfach unter §201 Abs.2 SGB V da steht das die KV verpflichtet ist.
ich habe das bereits 3 x geübt und in früheren Zeiten wurden diese Benachrichtigungen per
FAX aus
Schauen Sie einfach unter §201 Abs.2 SGB V da steht das die KV verpflichtet ist.
ich habe das bereits 3 x geübt und in früheren Zeiten wurden diese Benachrichtigungen per
FAX ausgeführt. Heutig wird es wohl digitaler erfolgen, Bit für Bit.
Es nutzt nicht, man kann den Jägern nicht entkommen.
Es dauert manchmal 3-4 Monate, aber dann ist die neue KV freudig erregt bei Dir.
Mit bergfestem Glückauf, aus den tollen grünen Ruhrpott, wo nicht nur die Roten Socken
in der Kartoffelhorde (Kohlenkeller sind bereits aufgelöst) tief versenkt werden.
Hans-Michael Wilcke
PS: und was zelebriert Olaf (wörtlich):
„Wir sind nette Leute #pause# und meinen es gut”
das hilft uns aber leider nicht über die fiskalische Lösung.
Kluge Köpfe braucht das Land, sagt der Olaf.
Ja, vielen Dank für die Antworten.
Dann harre ich den Dingen, die da kommen, oder nicht.
Beste Grüße
Roland
Eine Möglichkeit die Ve
Eine Möglichkeit die Verbeitragung zu verhindern müsste doch sein, wenn man in dieser Zeit im Ausland pflichtversichert ist, zb. EU-AUsland oder Schweiz.
Wenn man schon in Rente ist und im grenznamen Bereich wohnt müsste das doch eine Lösung sein.
Eventuell hilft da schon ein geringer Teilzeitjob für wenige Monate , welcher die Pflichtversicherung auslöst.
Nach Aufgabe der vesciherungspflichtigen Tätigkeit im Ausland dürfte die Verbeitragung einer Einmalzahlung aus der Vergangenheit doch sicherlich nicht eintreten.
Für 20% einer größeren Auszahlungssumme lohnt es sogar schon, das Gehalt dem AG selbst zu zahlen.
Leider bin ich noch nicht in Rente, wäre aber ggf. eine Überlegung vor der Auszahlung des Einmalbetrages trotz Abschlag i Rente zu gehen um für wenige Monate einen Auslandsjob zu suchen.
Lieber Hans Walter, wenn das nur so einfach wäre, aber…….
Gruß
Sigi
Da ich von meinem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses keine Versorgungszusage für die abgeschlossene Lebensversicherun
Da ich von meinem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses keine Versorgungszusage für die abgeschlossene Lebensversicherung bekommen habe, kann die Kapitalauszahlung kein Versorgungsbezug sein!
Versorgungsbezüge sind nach der Definition in § 229 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Deshalb kann ich das Formular für Versorgungsbezüge nicht ausfüllen.
Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 dürfen nur Kapital-ABFINDUNGEN als Einmalzahlungen verbeitragt werden, KEINE sonstigen Einmalzahlungen.
Nur diese Kapital-ABFINDUNGEN dürfen den Versorgungsbezügen bzw. Renten gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichgestellt werden.
Privat finanzierte DV unterliegt NICHT dem Betriebsrentengesetz BetrAVG, weil es an der Versorgungszusage des Arbeitgebers FEHLT, was aber zwingende Voraussetzung für eine betriebliche Altersvorsorge ist.
Bitte erklären Sie mir, wie man das aus meinem Nettogehalt (also voll verbeitragtem Einkommen ohne jeglichen AG-Anteil) angesparte Kapital bei dessen Auszahlung als „Versorgungsbezug“ bezeichnen und behandeln kann.
Nach dem Steuerrecht geht nach dem Entrichten der Pauschalsteuer das Eigentum an dem Arbeitnehmer über. Da ich mein Eigentum nicht an den Arbeitgeber übertragen habe, sondern dem Arbeitgeber nur die treuhänderische Weiterleitung an die Versicherung erlaubt habe, kann die Auszahlung meiner Kapitallebensversicherung auch keine betriebliche Altersversorgung oder ein Versorgungsbezug sein.
Ich würde also aus meinem Eigentum eine „Betriebsrente“ an mich selbst zahlen?
Mein „Vertrag“ wurde auf dem Weg der Gehaltsumwandlung (Barlohn) vom Arbeitnehmer finanziert, der Arbeitgeber hatte infolge vorgeschriebener Gruppenversicherung/Sammelverträge lediglich die Beiträge seiner Mitarbeiter treuhänderisch an die Versicherungsgesellschaft ohne weitere Verpflichtungen weitergeleitet.
Es handelt sich bei meinem Vertrag um eine Kapitallebensversicherung, die in einer Summe zu einem festgelegten Termin ausgezahlt wurde.
Die Rechtslage ist eindeutig, zum Abschlusszeitpunkt in den 1980er und 90er Jahren gab es nach dem damals geltendem Betriebsrenten-Gesetz (BetrAVG) nicht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen konnte. Dies wurde erst mit dem AVmG ab dem Jahre 2002 im Betriebsrenten-Gesetz eingeführt. Meine Lebensversicherung wurde jedoch vorher abgeschlossen.
Das BSG hat mit Urteil B 12 KR 10/02 vom 14.07.2004 festgestellt, –
> „dass eine bloße Abrede über die Verwendung des laufenden Lohnes oder Gehaltes keine Direktversicherung im Sinne des BetrAVG ist“,
> „dass es nach der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 ArEV verlangten Zusätzlichkeit fehlt, wenn der AG die Prämien aus Lohn- und Gehaltsbestandteilen finanziert, d.h. vom AG an Stelle der von ihm geschuldeten Lohn- und Gehaltsbestandteilen“.
Gleiches hat Prof. Dr. Schlegel im „Küttner Personalbuch 2004“ ausgeführt, als sozialversicherungsrechtlicher Sachverständiger.
Es gab zum damaligen Zeitpunkt schon die BSG Urteile B 12 RK 36/84 vom 18.12.1984, sowie B 12 RK 10/94 vom 30.03.1995, nach denen eine Verbeitragung von Einmalzahlungen nicht gerechtfertigt sind.
Grundlage für meine private Kapitallebensversicherung (KLV) war die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG entsprechend dem Steuerrecht, deshalb haben Urteile des Bundesfinanzhofes BFH ebenfalls Geltung.
BFH-Urteil VI R 164/86 vom 09.11.1990
Amtlicher Leitsatz:
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.
Deshalb besteht auch keinerlei gesetzliche Verpflichtung Ihnen die Krankenkasse mitzuteilen.
Da ich Ihnen bereits eine Meldung an eine Krankenkasse untersagt habe und WENN der Beweis der Versorgungszusage nicht erfüllt ist und nicht erbracht werden kann! DANN versucht die Versicherung mit bewusst unwahren Behauptungen die Verbeitragung von privatem Vermögen der Versicherten Person; dies würde dann den Straftatbestand „BETRUG“ nach § 263 Strafgesetzbuch, erfüllen.
und was urteilt dazu das Landessozialgericht nach langer Verhandlung?
Wer steht oben in Ihrem Sparvertrag als Versicherungsnehmer?
Der freizügige Arbeitgeber?
Als versicherte
und was urteilt dazu das Landessozialgericht nach langer Verhandlung?
Wer steht oben in Ihrem Sparvertrag als Versicherungsnehmer?
Der freizügige Arbeitgeber?
Als versicherte Person steht Ihr Name?
Alles klar, der “BLAUE HIMMEL” (BVerfG) hat es bereits beschrieben
in diesem Falle handelst es sich um einen Vorsorgevertrag
und ist in jedem Falle bei der Auszahlung zu verbeitragen.
“Diese Endscheidung ist unanfechtbar” schreibt der BLAUE HIMMEL
Das ist und bleibt das Ergebnis einer Klage gegen diese Schandtat
sagt selbst Olaf S. immer wieder an freundliche Beschwerder.
Mit bergfestem Glückauf aus dem kühlen tollen Ruhrpott
Hans-Michael Wilcke
Auszug aus dem Betriebsrentengesetz:
Gesetz zur Verbesserung der be
Auszug aus dem Betriebsrentengesetz:
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)
Ausfertigungsdatum: 19.12.1974
Vollzitat:
“Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist”
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Arbeitsrechtliche Vorschriften
Erster Abschnitt
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Urteil Az.: L 9 KR 122/18 WA LSG- Brandenburg vom 02.12.2020
Unter Gründe
[….] Die Beklagte habe u.a. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fehlerhaft interpretiert.
Danach wäre eine Arbeitgeberzusage erforderlich gewesen, um die Versicherungsleistung einer Beitragspflicht
zu unterwerfen. [….]
[….] Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbarte Zweckbestimmung
ist hingegen nicht erforderlich […].
BSG Urteil v. 08.07.2020 – B 12 KR 1/19 R
[….] Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin ausdrücklich eine Versorgungs-
oder Versicherungszusage gegeben hat.[….]
[….] Einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG unter Fortbestand des institutionellen
Rahmens des Betriebsrentenrechts ist die Versorgungszusage immanent.
Eines zusätzlichen ausdrücklichen Versorgungsversprechens bedarf es ebenso wenig wie eines
Rückgriffs auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere dazu, ob die aus dem Arbeitsentgelt
des Arbeitnehmers gezahlten Beiträge von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren[….].
Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen, tollen Ruhrpott
Hans-Michael Wilcke
Ich empfehle, die Beiträge zurückzulegen, also nicht auszugeben – das kann manchmal dauern, dass die Kk’n sich melden.
1 x pro person
Startseite › Forums › Öffentliches DVG-Forum › Krankenkassenwechsel