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Thesenpapier zum Versorgungsausgleich – § 37 Abs. 2 VersAusglG
Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland sind von einer dauerhaften Kür
Thesenpapier zum Versorgungsausgleich – § 37 Abs. 2 VersAusglG
Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland sind von einer dauerhaften Kürzung ihrer Rente betroffen, obwohl der ursprüngliche Zweck – die Versorgung des geschiedenen Partners oder der Partnerin – längst entfallen ist. Grundlage dieser Regelung ist § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Die Problematik
Dieses Gesetz führt in der Praxis zu einer faktischen Enteignung:
– Die Versorgungsansprüche wurden ursprünglich vom ausgleichspflichtigen Partner selbst erarbeitet.
– Nach dem Tod der Ex-Ehepartnerin besteht keine reale Ausgleichslage mehr.
– Dennoch wird die Kürzung lebenslang fortgeführt, obwohl der ursprünglich begünstigte Partner nicht mehr lebt.
Dies stellt eine dauerhafte Entziehung von Teilen der eigenen Rentenleistung dar – ohne fortbestehende Gegenleistung oder Schutzbedürfnis. Es handelt sich damit um eine Enteignung im weiteren Sinne.
Verfassungsrechtliche Zweifel
– Art. 14 GG (Eigentumsschutz) schützt erworbene Rentenansprüche als Teil des Eigentums.
– Der Versorgungsausgleich ist ein tiefer Eingriff in dieses Eigentum.
– Wenn der eigentliche Zweck – der Ausgleich – nicht mehr erfüllt wird, fehlt dem Eingriff die Rechtfertigung.
Zahlenlage laut Deutscher Rentenversicherung (DRV)
Laut Auskunft der DRV gab es zum Stichtag 31.12.2023 insgesamt 7.563.581 Versorgungsausgleichsfälle, davon 95.970 Fälle mit Anwendung des § 37 VersAusglG – das entspricht 1,27 % aller Fälle.
Die DRV kann nicht auswerten, wie viele der ausgleichsberechtigten Personen in diesen Fällen bereits verstorben sind. Das bedeutet: Die Rentenkürzung bleibt bestehen – auch wenn der Ausgleichszweck längst entfällt. Es gibt keinen automatisierten Abgleich mit Sterbedaten – ein strukturelles Datenproblem mit sozialpolitisch gravierenden Folgen.
Politische Forderung: Streichung von § 37 Abs. 2 VersAusglG
Die Drei-Jahres-Frist in § 37 Abs. 2 VersAusglG verhindert eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs – selbst dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person längst verstorben ist.
Diese Regelung ist ungerecht, unsozial und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Sie ignoriert reale Lebensverläufe, verwehrt gerichtliche Nachprüfung und zementiert ungleiche Behandlung.
Daher fordern wir die vollständige Streichung von § 37 Abs. 2 VersAusglG. Ein Versorgungsausgleich darf nur bestehen, wenn er auch tatsächlich eine Versorgung ausgleicht.
Fazit
ich kann Ihren Ausführungen folgen, es ist aber leider die Gesetzeslage, die nur über eine Petition in den Bundestag käme.
Fakt ist: Zurzeit sind Ansprüche, die aus de
ich kann Ihren Ausführungen folgen, es ist aber leider die Gesetzeslage, die nur über eine Petition in den Bundestag käme.
Fakt ist: Zurzeit sind Ansprüche, die aus der Zugewinngemeinschaft geteilt wurden, dauerhaft geteilt, auch im Todesfall (mein Kenntnisstand heute), verloren.
Diese Aussage ist natürlich ohne Gewähr, da ich kein Jurist bin.
Da auch die aktuelle rückwirkende Verbeitragung der Pflegebeiträge als Verordnung durch den deutschen Bundestag legalisiert wurde, bleiben Widersprüche erfolglos, weil die DRV sich auf die Verordnung beruft. Wir prüfen im Vorstand tatsächlich im Moment, wie wir juristisch oder per Petition dagegen vorgehen können, mit all unseren Kontakten, die wir haben.
Die Judikative zieht sich mit Hinweis auf die Verordnungen bequem zurück und fordert uns auf, selbst aktiv zu werden.
Wir benötigen die Einhaltung der Petitionsverfahrens, der beigefügte Link führt zum entsprechenden Portal.
Petitionen: Service und Information Richtlinie öffentliche Petitionen
Achim Karrasch
Mitglied im BUndesvorstand (Beisitzer)
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