Startseite › Forums › Öffentliches DVG-Forum › Überprüfung Versicherungsstatus bei Auszahlung DV
Ich glaube ich stecke auch in der DV Falle (Auszahlung der DV als Einm
Ich glaube ich stecke auch in der DV Falle (Auszahlung der DV als Einmalkapitalzahlung).
Versicherung fragt nach KV Status (gesetzlich, freiwillig gesetzlich, private Versicherung).
Was passiert wenn ich privat ankreuze, habe auch eine private Auslandskrankenversicherung….
Geben die Ruhe, oder laufen Checks und Kreuz- und Querabgleiche mit den KV-Versicherungen ?
Gibt es hier Erfahrungswerte oder Tipps, wie ich mich verhalten sollte.
Danke vorab für alle Rückmeldungen.
Grüße, Hansi
nach meiner Erfahrung ist es nicht ratsam, falsche Angaben zu machen! Ggf. fragt dann die LV nach der Vertragsnummer.
Über die Sozialversicherungsnummer fliegt das irgendwann auf!
Der U
nach meiner Erfahrung ist es nicht ratsam, falsche Angaben zu machen! Ggf. fragt dann die LV nach der Vertragsnummer.
Über die Sozialversicherungsnummer fliegt das irgendwann auf!
Der Unterschied zwischen gesetzlich und freiwillig gesetzlich versichert ist, dass der Freibetrag für gesetzlich Versicherte
nicht greift. Falls die Versicherung teilweise als Gruppenversicherung vom Arbeitgeber finanziert ist, liegen diese Daten in der Regel vor. Spätestens bei der Meldung zum Finanzamt erfolgt die Rückwärtsprüfung.
Also – m.E. Augen zu und durch.
Die Anfrage der kriminellen Vertreter der jeweiligen KK auf gar keinen Fall beantworten!
Denn es gibt ab 2004 bis heute keine Normsetzung des Gesetzgebers für die Verbeitragung einer vertraglich von vornherein vereinbarten einmaligen Kapitalauszahlung dieser privat aus eigenem Gehalt finanzierten SPARANLAGE mittels einer Kapital-LV auf den Todes- und Erlebensfall.
Wenn dem ab 2004 tatsächlich so wäre (Konjunktiv), dann hätten schon vor 2003 solche einmaligen Kapitalauszahlungen ebenfalls verbeitragt werden dürfen.
Sind sie aber nicht, NIEMALS!
Und die Änderung des § 229 Abs. 1 SATZ 3 SGB V (nF) ab 2004 erlaubt das ebenfalls nicht, sondern nur die Verbeitragung einer Kapital-ABFINDUNG, die auf einem Rentenversprechen, also auf lebenslang zu zahlenden Versorgungsbezügen, basierte.
Hinweis: Google mal „IG-GMG-Geschädigte“ und gehe auf den Reiter „Beweise (K)“.
Scrolle dann etwas runter und klicke auf die PDF-Datei „Liste der Referenzen BEWEISE (K)_(20250516).pdf.
Öffne diese Datei und sieh Dir die gelungenen Beispiele der von Dr. Rüter konsequent durchgezogenen und dokumentierten Beispiele mit lügenden und betrügenden Lebensversicherungen an, die ebenfalls versucht haben, bei Auszahlung zu betrügen.
Die wurden allesamt in den Senkel gestellt und haben dann ohne Kenntnis einer KK die Kapitalsumme ausgezahlt.
Diese kriminellen Scharlatane der LVn haben vertragsgemäß nichts weiter zu tun, als auch Dir gegenüber vertragsgemäß und zum Fälligkeitsdatum die einmalige Kapitalauszahlung auf Dein Konto zu überweisen.
Nicht mehr und nicht weniger.
Einzig und allein Dein Hinweis auf Vertragserfüllung zwecks unverzüglicher Auszahlung sollte auch bei weiterer penetranter Aufforderung durch die LV-Scharlatane bei Dir die Antwort an diese widerlichen Betrüger sein.
Falls Du diesbezüglich mal mit mir telefonieren möchtest, lass Dir vom DVG-Vorstand – Reiner Korth – meine Telefon-Nummer geben.
Wenn man den § 229 zitiert, “Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Ve
Wenn man den § 229 zitiert, “Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten…”,
dann sollte man die dort aufgeführten Definitionen aus Absatz (1) auch benennen. Es gelten nämlich, Zitat:
” … gelten:
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis…,
2. Bezüge aus der Versorgung von Abgeordneten…
3. Renten der… Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe…
4. Renten und Landabgaberenten … der Alterssicherung der Landwirte …
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschliesslich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst…”
Punkt – Ende – Aus: das war es dann mit der Definition von “Versorgungsbezügen”.
Im nachgelagerten Absatz steht dann geschrieben der allseits bekannte Satz “Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge….”.
Dieser Satz allerdings bezieht ganz eindeutig auf die Definition der Versorgungsbezüge aus Absatz (1), Punkte 1 bis 5.
UND, dort ist eben NICHT definiert, dass eine Kapitallebensversicherung den ” Versorgungsbezügen” zugerechnet wird. Ein abgeschlossener Vertrag einer Kapitallebensversicherung kann niemals im Sinne Abs. (1) 5 eine “Rente” sein.<!–/data/user/0/com.samsung.android.app.notes/files/clipdata/clipdata_bodytext_250526_115525_177.sdocx–>
Startseite › Forums › Öffentliches DVG-Forum › Überprüfung Versicherungsstatus bei Auszahlung DV