Tag: TK

  • So rechne ich meinen Krankenkassenbeitrag aus

    So rechne ich meinen Krankenkassenbeitrag aus

    Wie viel Krankenkassenbeitrag und Pflegebeitrag zahlen Betriebsrentner ab 2022? Selbst ausrechnen ist kein Problem. Die Rechner von „Stiftung Warentest“ und des “Industrie-Pension-Verein” haben den neuen GKV-Betriebsrentenfreibetrag für 2022 von 164,50 Euro bereits berücksichtigt.

    Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag liegt 2022 bei 164,50 Euro. „Stiftung Warentest“ und der „Industrie-Pension-Verein“ bieten einen Rechner an, mit dem jeder Direktversicherte und Betriebsrentner somit seinen aktuellen Krankenkassenbeitrag selbst ausrechnen kann.

    Das ist auch nötig, denn der Freibetrag greift ab 1. Januar 2022. Die erste Überweisung des Krankenkassenbeitrags sollte spätestens bis Anfang Februar geändert werden, denn Mitte Februar ist der Krankenkassenbeitrag für Januar 2022 fällig. Bis dahin sollten auch die Krankenkassen den geänderten Krankenkassenbeitrag berücksichtigt haben. Also unbedingt den Krankenkassenbeitrag kontrollieren.

    Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes ist Anfang 2020 in Kraft getreten. Seitdem müssen die Krankenkassen den Freibetrag beim Krankenkassenbeitrag berücksichtigen.

    Krankenkassenbeitrag berechnen

    Übrigens, mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel kann jeder selbst die Krankenkassen- und Pflegebeiträge selbst berechnen. Aber Vorsicht, für den Pflegebeitrag gilt der Freibetrag nicht, das heißt, er wird ohne Abzug von der fiktiven Betriebsrente abgezogen und beträgt zurzeit 3,05 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern und 3,4 Prozent für Kinderlose. Wer sich die Berechnung des Krankenkassenbeitrags vereinfachen will, nutzt die Rechner von  „Stiftung Warentest“ oder vom Industrie-Pension-Verein. Beide haben unabhängig voneinander entsprechende Beitragsrechner zur Kranken- und Pflegeversicherung für Betriebsrenten programmieren lassen, die sie online kostenlos zur Verfügung stellen. Die beiden Rechner unterscheiden bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags auch zwischen monatlicher Rente und Kapitalauszahlung.

    Mit dem Rechner des Industrie-Pension-Vereins lassen sich sogar mehrere Betriebsrenten und Direktversicherungen mit monatlicher und einmaliger Auszahlung berechnen. Er vergleicht auch die Ersparnis durch den Freibetrag im Vergleich zur alten Regelung bis 31. Dezember 2019.

    Beispiel:

    Direktversicherung

    Kapitalauszahlung:   100.000,00 Euro

    Monatlich                              833,33

    Krankenkasse 15,9 %      106,34

    Pflegekasse 3,05 %            25,42

    Gesamtbeitrag                  131,76

    Achtung: Kinderlose zahlen beim Pflegebeitrag 3,4 % = 28,33 Euro

     

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen beispielsweise auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

    Image by jacqueline macou from Pixabay

  • Misstraut dem Staat in punkto Altersvorsorge

    Misstraut dem Staat in punkto Altersvorsorge

    Wenn der Staat klamm ist, macht er Schulden oder enteignet seine Bürger entschädigungslos. Gerade bei der Altersvorsorge ist Misstrauen angebracht. Direktversicherte können ein Lied davon singen.

    Alle, die eine Direktversicherung haben, wissen wie wenig vertrauenswürdig der Staat ist. Die damalige  rot-grüne Regierung unter dem SPD-Kanzler Gerhard Schröder – mit aktiver Beihilfe von CDU/CSU – hat 2003 rückwirkend per Gesetz eingeführt, dass Millionen von Altersvorsorgern um annähernd 20 Prozent enteignete und immer noch enteignet. Alle Klagen liefen bis heute ausnahmslos ins Leere. Direktversicherte laufen vergeblich gegen den ihrer Meinung nach Bruch des Rückwirkungsverbots Sturm. Erst im Juli 2020 scheiterte der Rentner Herbert Heins in Kassel vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Klage gegen den Vollbeitrag auf seine Direktversicherung. Das heißt, er muss auch weiterhin den doppelten Beitrag an die Kranken- und Pflegekasse zahlen, obwohl es bei Vertragsabschluss seiner Direktversicherung  keine Beitragspflicht gab.

    Misstrauen ist angebracht

    Mit “pacta sunt servanda”, sprich Verträge sind einzuhalten, ist das so eine Sache. Die Techniker Krankenkasse (TK) – und gegen sie richtete sich Heins‘ Widerspruch – schreibt ihren Mitgliedern immer wieder, die gegen die Verbeitragung ihrer Direktversicherung widersprechen, „dass Regelungen mit Rückwirkung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip entsprechen, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt“. Das heißt im Umkehrschluss: Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt. Also, von wegen “pacta sunt servanda”. Da können die Geschädigten noch so viel klagen, es wird immer wieder darauf hinauslaufen, dass sie mit diesem Satz vor Gericht abgeschmettert werden.

    Das Thema “Vertrauensschutz” ist selbst für Juristen ein kniffliges Problem, denn sie unterscheiden zwischen “echter” und “unechter” Rückwirkung. Davon leiten sie ab, ob es zulässig ist Verträge auch rückwirkend zu brechen. Patrick Birtel, Jahrgang 1985, Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, ist dieser Frage nachgegangen und kommt zu  – für den Bürger – erschreckenden Erkenntnissen, die für Juristen examensrelevant sind: Zunächst werde das Vertrauen des Bürgers auf die Rechtslage oder auf Gesetze geschützt. Darauf sollte er sich jedoch nicht allzu sehr verlassen, das heißt, er muss dem Staat gründlich misstrauen.

    Wieso Vertrauensschutz?

    Der Vertrauensschutz wird aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) hergeleitet. Da steht etwas von “demokratisch” und “sozial” drin. Was heißt das? “Sozial” bedeutet, “dass es dem Wohl der Allgemeinheit und insbesondere ärmeren oder schwächeren Menschen dient” liefern die Suchmaschinen als Antwort. Und was hat das mit dem rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot – pacta sunt servanda – zu tun? Zu prüfen sei, so erklärt Birtel, ob Gesetze ihre Wirkung auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten entfalten können.

    Um es dem normalen Bürger nicht zu leicht zu machen, unterscheiden die Juristen zwischen “echter” und “unechter” Rückwirkung.

    Echte Rückwirkung

    “Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen”, so Birtels Erklärung. Die echte Rückwirkung sei “grundsätzlich ausgeschlossen und nur in streng umrissenen Ausnahmefällen zulässig”.

    Unechte Rückwirkung

    “Von unechter Rückwirkung spricht man, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend (der Tatbestand hat also schon begonnen) eingreift und damit die Rechtsposition nachträglich entwertet wird”, erklärt Birtel. Diese Art der Gesetzgebung sei grundsätzlich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig, weil es keinen generellen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von Gesetzen gebe und der Staat durch Änderungen die Möglichkeit haben müsse auf das aktuelle Geschehen und weitere Bedürfnisse zu reagieren. Unzulässigkeit könne jedoch vorliegen wenn:

    1. das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht rechnen musste und demzufolge auch in seinem Verhalten nicht einplanen musste. Ein Beschluss im Bundestag oder eine öffentliche Diskussion über Reformen werden als ausreichend erachtet, um das Vertrauen des Bürgers zu zerstören. In diesem Fall musste der Betroffene mit der Änderung rechen.

    sowie kumulativ

    2. das Vertrauen des Bürgers schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Das lässt sich am besten mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne (Angemessenheit) überprüfen. Auf der einen Seite steht demnach der Vorteil, den sich der Staat durch das Gesetz verschafft und auf der anderen Seite die Entwertung der Rechtsposition.

    Zum Teil könne es wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit notwendig sein, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schafft. “Kann” heißt nicht “muss”, wie die Direktversicherungsgeschädigten nur zu gut wissen.

    Wer die Erklärung der “unechten Rückwirkung” verinnerlicht, begreift, dass das Sozialrecht fast alles darf, wenn es um das Gemeinwohlinteresse geht. Darauf werden sich die Richter immer wieder zurückziehen und entsprechende Klagen abweisen.

     

    Vorsicht vor Vertragsabschluss!

    Was lernen wir daraus: Vorsicht vor Vertragsabschluss! Was ein Altersvorsorger heute an Sozialversicherung und Steuern spart, muss er dann in der Renten berappen. Der Staat schenkt ihm nichts. Wer eine Direktversicherung abschließt, spart zwar heute, muss aber im Alter als gesetzlich Krankenversicherter, wenn er auf das Geld angewiesen ist, den volle Krankenkassenbeitrag plus Zusatz- und Pflegebeitrag zahlen. Das sind immerhin zurzeit noch annähernd 20 Prozent, könnten aber in zehn, 20 oder gar 30 Jahren locker 25 Prozent und mehr sein. Der vom DVG erkämpfte Betriebsrentenfreibetrag von zurzeit 164,50 Euro ist nur eine kleine Erleichterung und gilt auch nicht für den Pflegebeitrag, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit von heute 3,05 Prozent (3,3 für Kinderlose) in den kommenden Jahren verdoppeln wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hat sich ja schon auf 1,3 Prozent erhöht.

    BSG
    Zuschauer in der Verhandlungspause beim BSG                                       Bild: Reiner Korth

     

    Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt. Bislang liefen ausnahmslos alle Klagen ins Leere.

    Herbert Heins im Sitzungssaal des BSG                                                                   Bild: Reiner Wellmann

     

    Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt ganz richtig: „Das Urteil hat weitreichende Folgen“. Durch das Billigen dieser Praxis hat das oberste Sozialgericht der Abzocke durch Staat und Krankenkassen endgültig grünes Licht gegeben. Niemand darf mehr darauf vertrauen, dass sein Angespartes vor dem Staat sicher ist, weil der auch rückwirkend in Verträge eingreift und den Bestandsschutz aushebelt. Damit entfällt auch das letzte Argument für eine Direktversicherung. Das muss allen Jungen eine Lehre sein, die immer noch auf Direktversicherungen setzen. Staatliche Förderung betrieblicher Altersvorsorge hat damit ihren Sinn verloren, wenn daraus ein Minus-Geschäft wird. Es ist nur zu hoffen, dass das möglichst viele Junge begreifen und ihre betriebliche Altersvorsorge stilllegen und besser selbst privat vorsorgen.

    “Was ergibt das für einen Sinn, wenn der Gesetzgeber in der Einzahlungsphase das Sparen fördert durch reduzierte Abgabensätze (Pauschalbesteuerung), um  hinterher dem Sparer mehr abzunehmen als er als Förderleistung erhalten hat; das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben”, so Heins’ Anwalt Prof. Plagemann bei seinem Auftritt vor dem BSG am Mittwoch.

    Bilder: Reiner Korth/Reiner Wellmann/ Manfred Grund auf Pixabay

  • Bürger sollten dem Staat gründlich misstrauen

    Bürger sollten dem Staat gründlich misstrauen

    Von wegen “pacta sunt servanda” oder Verträge sind einzuhalten. Wenn der Staat klamm ist, darf er seine Bürger entschädigungslos enteignen. Das hat er schon mehrmals praktiziert, beispielsweise bei Direktversicherungen. Misstrauen ist angebracht.

    Alle, die eine Direktversicherung haben, wissen wie wenig vertrauenswürdig der Staat ist. Die damalige  rot-grüne Regierung unter dem SPD-Kanzler Gerhard Schröder – mit aktiver Beihilfe von CDU/CSU – hat 2003 rückwirkend per Gesetz eingeführt, dass Millionen von Altersvorsorgern um annähernd 20 Prozent enteignete und immer noch enteignet. Alle Klagen liefen bis heute ausnahmslos ins Leere. Direktversicherte laufen vergeblich gegen den ihrer Meinung nach Bruch des Rückwirkungsverbots Sturm. Erst im Juli 2020 scheiterte der Rentner Herbert Heins in Kassel vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Klage gegen den Vollbeitrag auf seine Direktversicherung. Das heißt, er muss auch weiterhin den doppelten Beitrag an die Kranken- und Pflegekasse zahlen, obwohl es bei Vertragsabschluss seiner Direktversicherung  keine Beitragspflicht gab.

    Misstrauen ist angebracht

    Mit “pacta sunt servanda”, sprich Verträge sind einzuhalten, ist das so eine Sache. Die Techniker Krankenkasse (TK) – und gegen sie richtete sich Heins‘ Widerspruch – schreibt ihren Mitgliedern immer wieder, die gegen die Verbeitragung ihrer Direktversicherung widersprechen, „dass Regelungen mit Rückwirkung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip entsprechen, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt“. Das heißt im Umkehrschluss: Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt. Also, von wegen “pacta sunt servanda”. Da können die Geschädigten noch so viel klagen, es wird immer wieder darauf hinauslaufen, dass sie mit diesem Satz vor Gericht abgeschmettert werden.

    Das Thema “Vertrauensschutz” ist selbst für Juristen ein kniffliges Problem, denn sie unterscheiden zwischen “echter” und “unechter” Rückwirkung. Davon leiten sie ab, ob es zulässig ist Verträge auch rückwirkend zu brechen. Patrick Birtel, Jahrgang 1985, Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, ist dieser Frage nachgegangen und kommt zu  – für den Bürger – erschreckenden Erkenntnissen, die für Juristen examensrelevant sind: Zunächst werde das Vertrauen des Bürgers auf die Rechtslage oder auf Gesetze geschützt. Darauf sollte er sich jedoch nicht allzu sehr verlassen, das heißt, er muss dem Staat gründlich misstrauen.

    Wieso Vertrauensschutz?

    Der Vertrauensschutz wird aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) hergeleitet. Da steht etwas von “demokratisch” und “sozial” drin. Was heißt das? “Sozial” bedeutet, “dass es dem Wohl der Allgemeinheit und insbesondere ärmeren oder schwächeren Menschen dient” liefern die Suchmaschinen als Antwort. Und was hat das mit dem rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot – pacta sunt servanda – zu tun? Zu prüfen sei, so erklärt Birtel, ob Gesetze ihre Wirkung auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten entfalten können.

    Um es dem normalen Bürger nicht zu leicht zu machen, unterscheiden die Juristen zwischen “echter” und “unechter” Rückwirkung.

    Echte Rückwirkung

    “Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen”, so Birtels Erklärung. Die echte Rückwirkung sei “grundsätzlich ausgeschlossen und nur in streng umrissenen Ausnahmefällen zulässig”.

    Unechte Rückwirkung

    “Von unechter Rückwirkung spricht man, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend (der Tatbestand hat also schon begonnen) eingreift und damit die Rechtsposition nachträglich entwertet wird”, erklärt Birtel. Diese Art der Gesetzgebung sei grundsätzlich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig, weil es keinen generellen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von Gesetzen gebe und der Staat durch Änderungen die Möglichkeit haben müsse auf das aktuelle Geschehen und weitere Bedürfnisse zu reagieren. Unzulässigkeit könne jedoch vorliegen wenn:

    1. das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht rechnen musste und demzufolge auch in seinem Verhalten nicht einplanen musste. Ein Beschluss im Bundestag oder eine öffentliche Diskussion über Reformen werden als ausreichend erachtet, um das Vertrauen des Bürgers zu zerstören. In diesem Fall musste der Betroffene mit der Änderung rechen.

    sowie kumulativ

    2. das Vertrauen des Bürgers schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Das lässt sich am besten mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne (Angemessenheit) überprüfen. Auf der einen Seite steht demnach der Vorteil, den sich der Staat durch das Gesetz verschafft und auf der anderen Seite die Entwertung der Rechtsposition.

    Zum Teil könne es wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit notwendig sein, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schafft. “Kann” heißt nicht “muss”, wie die Direktversicherungsgeschädigten nur zu gut wissen.

    Wer die Erklärung der “unechten Rückwirkung” verinnerlicht, begreift, dass das Sozialrecht fast alles darf, wenn es um das Gemeinwohlinteresse geht. Darauf werden sich die Richter immer wieder zurückziehen und entsprechende Klagen abweisen.

     

    Vorsicht vor Vertragsabschluss!

    Was lernen wir daraus: Vorsicht vor Vertragsabschluss! Was ein Altersvorsorger heute an Sozialversicherung und Steuern spart, muss er dann in der Renten berappen. Der Staat schenkt ihm nichts. Wer eine Direktversicherung abschließt, spart zwar heute, muss aber im Alter als gesetzlich Krankenversicherter, wenn er auf das Geld angewiesen ist, den volle Krankenkassenbeitrag plus Zusatz- und Pflegebeitrag zahlen. Das sind immerhin zurzeit noch annähernd 20 Prozent, könnten aber in zehn, 20 oder gar 30 Jahren locker 25 Prozent und mehr sein. Der vom DVG erkämpfte Betriebsrentenfreibetrag von zurzeit 164,50 Euro ist nur eine kleine Erleichterung und gilt auch nicht für den Pflegebeitrag, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit von heute 3,05 Prozent (3,3 für Kinderlose) in den kommenden Jahren verdoppeln wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hat sich ja schon auf 1,3 Prozent erhöht.

    BSG
    Zuschauer in der Verhandlungspause beim BSG                                       Bild: Reiner Korth

     

    Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt. Bislang liefen ausnahmslos alle Klagen ins Leere.

    Herbert Heins im Sitzungssaal des BSG                                                                   Bild: Reiner Wellmann

     

    Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt ganz richtig: „Das Urteil hat weitreichende Folgen“. Durch das Billigen dieser Praxis hat das oberste Sozialgericht der Abzocke durch Staat und Krankenkassen endgültig grünes Licht gegeben. Niemand darf mehr darauf vertrauen, dass sein Angespartes vor dem Staat sicher ist, weil der auch rückwirkend in Verträge eingreift und den Bestandsschutz aushebelt. Damit entfällt auch das letzte Argument für eine Direktversicherung. Das muss allen Jungen eine Lehre sein, die immer noch auf Direktversicherungen setzen. Staatliche Förderung betrieblicher Altersvorsorge hat damit ihren Sinn verloren, wenn daraus ein Minus-Geschäft wird. Es ist nur zu hoffen, dass das möglichst viele Junge begreifen und ihre betriebliche Altersvorsorge stilllegen und besser selbst privat vorsorgen.

    “Was ergibt das für einen Sinn, wenn der Gesetzgeber in der Einzahlungsphase das Sparen fördert durch reduzierte Abgabensätze (Pauschalbesteuerung), um  hinterher dem Sparer mehr abzunehmen als er als Förderleistung erhalten hat; das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben”, so Heins’ Anwalt Prof. Plagemann bei seinem Auftritt vor dem BSG am Mittwoch.

    Bilder: Reiner Korth/Reiner Wellmann/ Manfred Grund auf Pixabay

  • Krankenkassen im Digital-Chaos

    Krankenkassen im Digital-Chaos

    Versagen auf ganzer Front – wie schon bei der Einführung des GKV-Betriebsrentenfreibetrag sind die Krankenkassen auch bei den Masken-Coupons mit der Digitalisierung überfordert.

    Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz war am 1. Januar 2020 in Kraft getreten – und einige Krankenkassen brauchten teilweise zehn Monate, um es umzusetzen. Bei der Verteilung der Coupons für FFP2-Masken ist ein ähnliches Versagen zu beobachten, wie „Bild“ jetzt berichtet.

    Digitalisierung mangelhaft

    Offensichtlich haben viele Krankenkassen Probleme, die richtigen Patienten mit FFP2-Masken-Coupons zu versorgen. Aber niemand wolle offen Fehler zugeben. Die Hallesche-Versicherung räumt immerhin ein, dass es beim Versand von Maskengutscheinen vereinzelt zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen sein könnte.

    Chaos bei Krankenkassen

    Von vereinzelt kann bestimmt nicht die Rede sein. Wer sich in seinem Verwandten- und Bekanntenkreis umhört, stößt zwangsläufig auf den einen oder anderen Fall. Über-60-Jährige und Corona-Risikopatienten sollten Gutscheine für Masken bekommen. Wer beispielsweise bei der TK versichert ist, wartet vergeblich auf die Gutschein, die Barmer hat es dagegen schon geschafft, ihre Kunden zu beliefern. „Bild“ berichtet von einer an Mukoviszidose leidenden Fürtherin, die auf die Coupons wartet, obwohl für sie Corona tödlich wäre, während ihre gesunde Schwester bereits ein Schreiben ihrer Krankenkasse bekommen hat.

    Datenbanken veraltet

    Wie gesagt, das sind keine Einzelfälle. „Bild“ vermutet, dass die „Datensätze großer Kassen auch nicht immer auf dem aktuellen Stand zu sein scheinen“. Das ist nicht da erste Mal, dass die Krankenkassen mit der Digitalisierung überfordert sind. Sie haben es offensichtlich versäumt, ihre Informationssystem auf Vordermann zu bringen, obwohl sie jedes Jahr Hunderte von Milliarden einnehmen. Problem: keiner schaut den Krankenkassen in punkto Effizienz auf die Finger. Wenn das Geld nicht reicht, erhöhen die Kassen eben die Beiträge – wie jüngst den Zusatzbeitrag von 1,1 auf 1,3 Prozent, wobei einige Kassen gleich richtig zulangen und sogar – wie die TK um 0,5 Prozent – drauf satteln.

    Image by Michael Schwarzenberger from Pixabay

  • Krankenkassen mit Digitalisierung überfordert

    Krankenkassen mit Digitalisierung überfordert

    „Stiftung Warentest“ hat es geschafft, noch vor dem Inkrafttreten des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes Anfang 2020 einen Rechner online zu stellen. Die Mehrheit der Krankenkassen hat es hingegen bis Oktober nicht geschafft, den reduzierten Beitrag zu berechnen. Offensichtlich sind die Krankenkassen mit der Digitalisierung überfordert.

    Die Mehrheit der Krankenkassen hängt in punkto Umsetzung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, hinterher, wie jetzt eine aktuelle Umfrage unter den 3900 Mitgliedern des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten (DVG) ergab. Annähernd zwei Drittel hat die zu viel bezahlten Krankenkassenbeiträge noch nicht zurück bekommen; der Freibetrag von 159,25 Euro wird nur zögerlich und teilweise sogar fehlerhaft berücksichtigt.

    Krankenkassen heillos überfordert

    Offensichtlich sind die Krankenkassen mit der Digitalisierung von Geschäftsprozessen heillos überfordert, wie anders ließe sich erklären, dass die Mehrheit ein Dreivierteljahr braucht, um den Freibetrag für ihre Mitglieder zu berechnen – und das auch noch richtig. Dabei hätten sie sich nur Rat bei „Stiftung Warentest“ holen müssen oder beim Industrie-Pension-Verein. Beide haben unabhängig voneinander entsprechende Beitragsrechner zur Kranken- und Pflegeversicherung für Betriebsrenten programmieren lassen, die sie online kostenlos zur Verfügung stellen. Die beiden Rechner unterscheiden auch zwischen monatlicher Rente und Kapitalauszahlung.

    Selbst große Krankenkassen wie die Barmer schaffen es nicht, den Beitrag rechtzeitig und richtig zu berücksichtigen, wie der Fall von Erwin T. belegt. Erst Mitte Oktober erhielt das DVG-Mitglied seine Beitragsmitteilung – und die war dann falsch. Die Barmer errechnete für Erwin T. eine Gutschrift von 90,13 Euro und teilte ihm mit, er brauche den neuen September-Beitrag von 109,87 Euro im Oktober nicht zu zahlen. 90,13 plus 109,87 Euro ergibt 200 Euro. Tischler hatte aber mit 225 Euro gerechnet, so viel in etwa macht der Freibetrag aus. Seine Rechnung: 25 Euro monatlich bezogen auf neun Monate (die Barmer zieht ja am 15. des Folgemonats ein) ergibt 225 Euro. Auf seinen Anruf erklärte ihm „eine freundliche Dame genervt, dass sie schon mit 200 Mitgliedern gesprochen habe, die alle den Beitragsbescheid nicht verstanden haben“. Auf seinen Kontostand habe sich die Beitragsrückzahlung allerdings nicht ausgewirkt. Im Oktober sei der “alte” September-Beitrag abgebucht worden. Um die Verwirrung zu komplettieren, hat ihm die Barmer eine Gutschrift von 225 Euro überwiesen. Die tatsächlichen Abbuchungen habe zumindest mit dem Beitragsbescheid nicht überein gestimmt.

    Regine K. erlebte mit ihrer AOK ein blaues Wunder. Erst als sie den Lastschrifteinzug kündigte, reagierte ihre Krankenkasse. Sie habe nach der Kündigung einen Anruf bekommen. Die Kasse fragte, ob sie nicht doch das Lastschriftverfahren beibehalten wolle, ihr Fall sei gestern durch den Computer berechnet worden. Die centgenaue Differenz sei bereits auf ihrem Konto als Gutschrift eingegangen. Ihre Erkenntnis aus diesem Fall: „Nicht nur beschweren, sondern den Geldhahn zudrehen. Hätte ich es nur eher gemacht!“

    Hinhaltetaktik aus System

    Jürgen T. wurde hingegen von der AOK Niedersachsen auf Ende des Jahres vertröstet. Die Software für die Berechnung des neuen Freibetrages wäre erst ab Juni zu realisieren, so die Auskunft der AOK Niedersachsen. Jürgen T. hakte Anfang Juni nach, dann noch einmal im Juli. Die Antwort der Kasse, er könne ja seine Einzugsermächtigung für August widerrufen und den neuen Beitrag bis zum Jahresende überweisen. Den neuen Beitragsbescheid erhalte er bis Oktober und die Gutschrift am Jahresende.

    Marita R. war erstaunt, „dass die Zahlstellen der Krankenkassen offensichtlich nicht in der Lage sind, eine einfache Rechenaufgabe zu bewältigen.“ Sie bezweifelt allerdings, dass die Programmierung das Problem ist.

    Allein diese wenige Beispiele zeigen, dass es laut knirscht im Gebälk der Krankenkassen. Manchen reagieren nur auf Druck, andere gar nicht oder pampig. Sie halten die Mitglieder hin und vertrösten sie von einem ums andere Mal und drücken sich vor der Umsetzung des Freibetrags, der bereits Ende vergangenen Jahres beschlossen wurde.

    Entlastung durch Freibetrag

    ab 1.1.2022bis 1.1.2020Entlastung
    Kapitalauszahlung 50.00050.000
    geteilt durch 120416,67416,67
    minus Freibetrag 159,25252,170
    Krankenvers. 14,6 % 36,8260,84
    Zusatzbeitrag 1,5 %3.786.25
    Pflegevers. 3,05 %12,7112,71
    KV+PV monatlich53,3179,7926,48
    KV+PV pro Jahr639,72
    957.48317,76
    KV+PV gesamte Laufzeit6.397,209574,803.176,60
    Rest nach Abzug KV+PV 43.602,80

    40.425,20
    in Euro

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
  • Rückerstattung lässt auf sich warten

    Rückerstattung lässt auf sich warten

    Die Mehrheit der Betriebsrentner und Direktversicherten hat die zu viel bezahlten Krankenkassenbeiträge immer noch nicht zurück bekommen. Viele  warten auf eine Antwort ihrer Kasse. Der Freibetrag von 159,25 Euro wird nur zögerlich und teilweise sogar fehlerhaft berücksichtigt.

    „Die Krankenkassen haben begonnen, den neuen Freibetrag für Betriebsrenten zu berücksichtigen und die seit Januar 2020 zu viel kassierten Beiträge zu erstatten“, schreibt „Finanztest“ in der November-Ausgabe – und das, obwohl das Gesetz bereits am 1.1.2020 in Kraft trat. Der Verein der Direktversicherungsgeschädigten (DVG) hat die gleiche Beobachtung gemacht. Eine Zwischenumfrage unter den Mitgliedern ergab, dass mit 62,3 Prozent annähernd zwei Drittel – geantwortet haben bislang 852 – der Befragten die Rückzahlung immer noch nicht erhalten haben. Etwas mehr als ein Drittel hat die Rückzahlung bereits erhalten und sie war korrekt. Eine kleine Minderheit von zwei Prozent hat die Rückzahlung zwar erhalten, der Betrag war allerdings fehlerhaft.

    Viele warten auf Antwort

    Einige DVG-Mitglieder wie Dieter S., der bei der IKK Südwest versichert ist, haben ihre Krankenkasse angeschrieben, aber nicht einmal eine Antwort bekommen. Helmut R. hat „bisher weder Geld noch eine Benachrichtigung von der BEK bekommen“. Die gleiche Erfahrung macht Inge B. mit ihrer Daimler BKK. Detlef L. wird von seiner TK hingehalten. Als Ausreden würden „immer fehlende Programmvoraussetzungen bemüht“. Ähnlich geht es Alois R. – seine TK habe noch nicht einmal eine Mitteilung geschickt. Es sei erstaunlich, findet Marita R, „dass die Zahlstellen der Krankenkassen offensichtlich nicht in der Lage sind, eine einfache Rechenaufgabe zu bewältigen“. Für Klaus G., der von seiner TK ebenfalls hingehalten wird, erschließt sich nicht, „warum der Freibetrag nicht auch auf die Pflegeversicherung angewendet wird“. Bei Hendrik P. hat KKH die Verzögerung der Rückerstattung mit „Personalmangel und Corona begründet“. Jeder einzelne Fall müsse von jemand geprüft werden; Automatisierung sei nicht möglich“.

    Dass die Rückzahlung bei einem Drittel korrekt erfolgt, liegt teils am Verhalten der Versicherten. Klaus-Dieter H. hat seinen um den Freibetrag gekürzten Zahlbetrag selbst ausgerechnet und ab Februar gekürzt.  Übrigens, „Stiftung Warentest“ hat einen Sozial­abgaben-Rechner programmiert, mit dessen Hilfe jeder selbst ausrechnen kann, was das in seinem speziellen Fall ausmacht. „Nach einer Mahnung und Rücksprache hat die Barmer die Kürzung genehmigt“. Der neue Bescheid sei aber erst im Oktober gekommen. Elisabeth W. hat die Rückerstattung im Oktober bekommen, „nach dem ich im September noch mal bei der BKK Mobil Oil reklamiert habe“.

    Selbstzahler sind im Vorteil

    Eine Erkenntnis der Umfrage: Selbstzahler sind klar im Vorteil, weil sie sofort auf gesetzliche Änderungen reagieren können, während beim Lastschriftverfahren Versicherungskunden auf den Goodwill der Versicherungen angewiesen sein – und der ist, das hat die Umfrage gezeigt, nicht sonderlich groß.

    „Finanztest“ hat beobachtet, „ob und wann die Kosten sinken und Erstattungen fließen, scheint von der Krankenkasse abzuhängen und davon, wer die Rente (oder Direktversicherung) auszahlt, ob Versorgungseinrichtung oder Privatfirma“.

    Gesetz seit Januar in Kraft

    Zur Erinnerung, das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) trat am 1. Januar 2020 in Kraft, aber Millionen Betriebsrentner müssen immer noch warten, dass der Freibetrag berücksichtigt wird. Angeblich schaffen es die 46 000 Zahlstellen für Betriebsrenten und Direktversicherungen nicht, ihre Software so schnell zu ändern.

     

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  • Können Krankenkassen richtig rechnen?

    Können Krankenkassen richtig rechnen?

    Das am 1.1.2020 in Kraft getretene Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird nur schleppend umgesetzt und die Krankenkassen scheinen auch nicht richtig rechnen zu können bei der Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge.

    Im vergangenen Dezember beschloss die große Koalition, mit einem Freibetrag von 159,25 Euro zumindest Bezieher kleiner Betriebsrenten zu entlasten. Allerdings haben sich die Krankenkassen ewig für die Umsetzung Zeit gelassen. Es gab erboste Brief und Mails von Direktversicherungsgeschädigten an ihre Kasse, die wiederum schickten ihren Kunden Mahnungen und drohten ihnen den Leistungsentzug an.

    rechnen kassen richtig?

    Erst jetzt, nach einem Dreivierteljahr erhalten die ersten die Rückerstattung überzahlter Beiträge. Offensichtlich können einige Krankenkassen nicht richtig rechnen, wie der Fall von Gerhard Kieseheuer nahe legt:

    Kieseheuer rechnet der Barmer vor, dass die Beitragsrechnung mehrfach fehlerhaft sei. Seine Rechnung sieht so aus:

    86,92 – 69,91 =  25,01 Euro
    8 x 25,01        = 200,08 Euro
    Erstattung der Krankenkasse 133,58 Euro

    Zur Erklärung: Auf Grund des Betriebsrentenfreibetragsgesetz reduziert sich sein  Zwangsbeitrag von 86,92 Euro auf 61,91 Euro – das sind monatlich 25,01 Euro. Bezogen auf den Zeitraum von Januar bis August 2020 ergibt sich somit eine Gesamtrückerstattung von 200,08 Euro. Die Krankenkasse hat nur 133,58 Euro rückerstattet.

    Kieseheuer will es dabei nicht bewenden lassen und reduziert seine Dezemberzahlung auf 47,56 Euro. Gleichzeitig wiederholt er seinen Widerspruch vom 14. Mai 2012 und verlangt die Rückzahlung des zu Unrecht erhobenen Zwangsbeitrags.

    Die Krankenkassen wollen ihren Versicherten die zu viel verlangten Beiträge ja automatisch erstatten. Dazu müssen die Betroffenen, so sieht die gesetzliche Regel aus, keinen separaten Antrag stellen. Aber haben die Krankenkassen das nach jetzt neun Monaten schon erledigt? Übrigens, am  1. Januar 2021 wird der Freibetrag ja bereits wieder erhöht: von jetzt 159,25 auf 164,50 Euro

    Feedback erwünscht

    Darum unsere Frage: Wie sieht es bei euch aus? Hat eure Krankenkasse richtig gerechnet?

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  • Ist die Entlastung bei allen angekommen?

    Ist die Entlastung bei allen angekommen?

    Das am 1.1.2020 in Kraft getretene Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird nur schleppend umgesetzt. Die Betriebsrentner mussten auf die versprochene Entlastung warten. Ist die Entlastung denn jetzt endlich bei allen angekommen?

    Im vergangenen Dezember beschloss die große Koalition, mit einem Freibetrag von 159,25 Euro zumindest Bezieher kleiner Betriebsrenten zu entlasten. Allerdings haben sich die Krankenkassen ewig für die Umsetzung Zeit gelassen. Es gab erboste Brief und Mails von Direktversicherungsgeschädigten an ihre Kasse, die wiederum schickten ihren Kunden Mahnungen und drohten ihnen den Leistungsentzug an.

    Verzögerte Entlastung

    Neun Monate sind seit Inkrafttreten vergangen. Einige haben immer noch keine rückwirkende Erstattung ihrer Beiträge bekommen. Probleme gab es vor allem bei Versicherten mit mehreren Betriebsrenten.  Das neue, angepasste Meldeverfahren soll ab dem 1. Oktober 2020 eingesetzt werden und soll sicherstellen, dass der Freibetrag weder mehrfach noch in zu geringer Höhe berücksichtigt wird.

    Die Krankenkassen wollen ihren Versicherten die zu viel verlangten Beiträge ja automatisch erstatten. Dazu müssen sie, so sieht die gesetzliche Regel aus, keinen separaten Antrag stellen. Aber haben sie das nach jetzt neun Monaten schon erledigt? Übrigens, am  1. Januar 2021 wird der Freibetrag ja bereits wieder erhöht: von jetzt 159,25 auf 164,50 Euro

    Darum unsere Frage: Wie sieht es bei euch aus?

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    Stimmen aus dem Forum:

    Gerhard Kieseheuer

    7. Oktober 2020 an 13:38

    Heute ist der Bescheid der Barmer gekommen. Leider mit einem dicken Fehler.
    Pro Monat habe ich eine Vergünstigung von 25,01 €, das sind für 8 Monate 200,08 €.
    Die Barmer will mir aber nur 133,58 € gutschreiben.
    Bitte aufpassen.

    Hallo, ich bin Selbstzahler und habe der DAK ab März 2020 den Betrag entsprechend des Rechners der Stiftung Warentest gekürzt. Sie haben mir daraufhin geantwortet, dass ab ca. Juli 2020 eine Neuberechnung durchgeführt wird und mir der zu viel bezahlte Betrag (für den Monat Januar) dann zurück erstattet wird. Bisher habe ich noch nichts gehört. Meine verminderten Zahlungen wurden offensichtlich akzeptiert.

    Bei meiner Frau sieht es anders aus, sie bekommt ein Betriebsrente von der BVK (https://www.versorgungskammer.de/). Da hat sich noch überhaupt nichts getan, weder hat sie eine Mitteilung bekommen, noch wurde die Rentenzahlung entsprechend erhöht. Da werden wir jetzt massiv vorgehen.

    Die Techniker hat es tatsächlich geschafft, mir den fälligen Betrag im September zu überweisen…

    Hubert Sedlmaier

    Bis jetzt habe ich absolut nichts von der Barmer gehört, Geld zurück auch nicht. Vielleicht sollte ich der Barmer mal den Gesetztext schicken und darauf hinweisen, dass ich auch betroffen bin.

    ***

    Rudolf Karg 😀
    Hi zur Info, ich bin bei der Techniker Krankenkasse, seit September 2020 wird bei mir der Verminderte Beitrag abgebucht, die Gutschrift für die Monate Januar bis Einschließlich August habe ich auch erhalten.
    Grüße aus Wittislingen
    ****
    Peter Robitzsch

    Referat L4 Bürgerkommunikation Bundesministerium für Gesundheit, Herr Wulf-Georg Reiche, schreibt mir aktuell: “Wie bitten Sie um etwas Geduld die zuviel bezahlten Beiträge werden Ihren bald vollständig erstattet”.

    Dazu noch viele Erklärungen warum das solange dauert. Er erklärt mir sogar: “Bisher noch nicht ausgezahlte Entlastungen sind nicht verloren sondern erfolgen rückwirkend”

    Wie großzügig- einfach nur zum Heulen.

    ***

    Helmut Kramer
    Moin,

    Habe letzte Woche die Tkk angeschrieben und mitgeteilt das ich den Beitrag ab Januar 2021 um 25 € kürzen würde
    Am nächsten Tag wurde ich von einem Mitarbeiter der Tkk angerufen.
    Er teilte mir mit das die Probleme mit den Zahlkassen behoben ist und die Anpassung bis Ende 2020 erfolgt

    ***

    Guten Tag,
    Ich beziehe eine mittlere dreistellige Rente aus der ZVK Baden-Württemberg.
    Wg. KV Freibetrag: Habe weder eine Neuberechnung, noch das fehlende Geld für 2020, noch eine korrekte Abrechnung ab 1. Oktober erhalten. Gar nichts. Still ruht der See.

     

  • Entlastung lässt weiter auf sich warten

    Entlastung lässt weiter auf sich warten

    Das Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird nur schleppend umgesetzt. Die Betriebsrentner müssen immer noch auf die versprochene Entlastung warten. Rentenexperte der Linken, Matthias W. Birkwald, ist einer wenigen, die das anprangern.

    Im vergangenen Dezember habe die große Koalition beschlossen, mit einem Freibetrag von 159,25 Euro zumindest Bezieher kleiner Betriebsrenten zu entlasten, so Birkwald. Zwar gelte dieser seit dem 1. Januar 2020, doch bei den meisten Betriebsrentnern werde er bis heute nicht angewendet. „Wegen der schleppenden Umsetzung und der katastrophalen Informationspolitik der Krankenkassen und des Gesundheitsministeriums droht aber auch diese Minireform nun nach hinten loszugehen“, warnt der Rentenexperte der Linken Matthias W. Birkwald. Peter Thelen hat  in einem Tagesspiegel Background-Artikel alle Hintergründe zum GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) recherchiert.

    Warten auf Entlastung

    Seit Anfang 2020 warten Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner auf eine Entlastung bei ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Im Unterschied zur gesetzlichen Rente, zahlen sie das Doppelte. Aber die Umsetzung werde von den Krankenkassen verschleppt, so Birkwald. Eigentlich sollten die Probleme bis Mitte des Jahres weitgehend behoben sein. Sind sie aber nicht, wie viele DVG-Mitgliedere berichten. Aber nun werde der 1. Oktober als neue Zielmarke genannt.

    Begonnen habe die Recherche mit Briefen von großen Krankenkassen, die Betroffene übermittelten. Darin heiße es frech: „Leider wurde noch nicht entschieden, wie der Freibetrag für Versorgungsbezüge angewandt wird und wer für die Berechnung der Beiträge verantwortlich ist. Wir rechnen mit einer Entscheidung seitens des Gesetzgebers bis Oktober 2020.“ Die Kunden werden vertröstet,  dass ihre Entlastung auch rückwirkend vollständig ausgezahlt wird.

    Krankenkassen halten Kunden hin

    Worum es bei der Entscheidung des Gesetzgebers – also des Bundestags – gehen soll, bleibe völlig schleierhaft, denn das entsprechende Gesetz wurde bereits im Dezember 2019 verabschiedet. Alle Krankenkassen wissen, dass seit dem 1. 1. 2020 eine ermäßigte Krankenkassenbeitrags-Pflicht auf Betriebsrenten gilt.

    Im “Tagesspiegel” fasst Peter Thelen den Hintergrund wie folgt zusammen: Seit 2004 eine rot-grüne Bundesregierung – Sozialministerin war damals Ulla Schmidt (SPD) – in einer Nacht- und Nebelaktion die volle Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Betriebsrenten einführte, gab es dagegen große Widerstände. Bis heute wehren sich Betroffene vor den Gerichten gegen die als ungerecht empfundene Verpflichtung, von der betrieblichen Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente einen doppelten Krankenkassenbeitrag zu zahlen. Schließlich wird auf die gesetzliche Rente nur der Arbeitnehmeranteil des Kassenbeitrags fällig. Vor allem der Verein der Direktversicherungsgeschädigten machte Druck. Denn den Direktversicherten war beim Abschluss ihrer Versicherungsverträge sogar die steuer- und beitragsfreie Auszahlung ihrer Kapitallebensversicherung versprochen worden.

    Freibetrag gilt seit Anfang 2020

    Wie alle DVG-Mitglieder wissen, hatten die Proteste Erfolg. Im vergangenen Dezember beschloss die große Koalition aus SPD und Union nach langem Ringen mit einem Freibetrag von 159,25 Euro zumindest Bezieher kleiner Betriebsrenten zu entlasten. Der Freibetrag gilt seit 1. Januar 2020. Doch immer wieder müssen DVG-Mitglieder feststellen, dass er bis heute nicht angewendet wird. “Die dafür von den Krankenkassen angeführten Begründungen klingen zum Teil abenteuerlich“, so Thelen.

    Matthias W. Birkwald, Rentenexperte der Bundestagsfraktion “Die Linke” kritisiert das scharf: „Ende 2019 war ich sehr froh, dass die 15 Jahre währende Ungerechtigkeit der vollen Beitragsbelastung  mit Krankenversicherungsbeiträgen von Betriebsrentnerinnen und -rentnern endlich von der Bundesregierung anerkannt wurde. Durch den neuen Freibetrag sollten zumindest kleine Betriebsrenten in der Zukunft höher entlastet werden. Die langjährige Hartnäckigkeit der ‘Linken’ im Bundestag hatte sich endlich ausgezahlt.”

    Wegen der schleppenden Umsetzung und der katastrophalen Informationspolitik der Krankenkassen und des Gesundheitsministeriums drohe aber auch diese Minireform nun nach hinten loszugehen. Es dürfe nicht sein, dass die Betroffenen noch länger auf die Neuberechnung und Entlastung ihrer Beiträge warten müssen. Das Gesetz wurde am 12. Dezember vergangenen Jahres im Bundestag verabschiedet. Er wisse nicht, so Birkwald, auf welche “politische Entscheidung” die Krankenkassen jetzt noch warten anstatt mit Hochdruck die Beiträge neu zu berechnen und anzupassen.

    “Alle Beteiligten wussten spätestens seit Dezember 2019 um die technischen Herausforderungen. Auf unsere Nachfrage hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Februar 2020 erklärt, dass eine Auszahlung erst zum Ende des Jahres 2020 nicht hinnehmbar sei. Jetzt ist es August.”

    Der Frust wächst

    Birkwald fordert Minister Spahn – und vor allem den GKV-Spitzenverband sowie die Zahlstellen der Betriebsrenten – auf, “unverzüglich die technischen Voraussetzungen für eine korrekte Auszahlung und die entsprechende Nachzahlung zu schaffen und die Betroffenen öffentlich und verbindlich zu informieren. Anderenfalls wird sich der Frust der Betroffenen über die eh schon bescheidene Entlastung nur noch vergrößern.“

    Peter Thelen hat die Hintergründe für die schleppende Umsetzung recherchiert: „Das hat mit dem komplizierten Verfahren zu tun, das beim Einzug der Krankenkassenbeiträge auf Versorgungsbezüge zur Anwendung kommt. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber als Zahlstelle die Sozialabgaben vom Lohn ab. Bei Versorgungsbezügen dagegen können verschiedene Zahlstellen zuständig sein.

    Hat der Versicherte zum Beispiel neben einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst eine Direktversicherung mit Kapitalausschüttung und eine Hinterbliebenen-Betriebsrente vom verstorbenen Ehepartner, muss der neue Freibetrag gleich bei drei Zahlstellen berücksichtigt werden. Entsprechend groß ist der Abstimmungsbedarf vor allem bei Versicherten, die mehrere Versorgungsbezüge haben.

    Unmut in Kauf genommen

    Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Zahlstellen für die Meldung der neuen Beiträge an die Krankenkassen bis zum 1. Oktober Zeit gegeben. Er wusste also schon bei Verabschiedung der Freibeträge zum 1. Januar 2020, dass es bei der Umsetzung gewaltig ruckeln würde und hat den dadurch ausgelösten Unmut bei den Betroffenen in Kauf genommen.“

    Und der Tagesspiegel hat noch mehr Frustpotential herausgefunden:

    „So erklärten zwar mehrere Krankenkassen auf Anfrage des ‘Tagesspiegel Background’, dass der Freibetrag ab 1. Oktober zügig bei allen Betriebsrentnern berücksichtigt werde. „Wir haben Informationen von den Zahlstellen, dass sie diese Frist einhalten werden“, hieß es. Und eine Sprecherin der TK betonte, dass die Auszahlung dann automatisch rückwirkend erfolge: „Niemand verliert einen Cent.“ Doch ob das zur Beruhigung ausreicht, muss sich zeigen.

    Betriebsrentner hingehalten

    Denn die verspätete Berücksichtigung des Freibetrags bedeutet in jedem Fall für die Betroffenen einen Liquiditätsverlust. Genau aus diesem Grund sieht das Sozialgesetzbuch für solche Fälle verspäteter Zahlung eigentlich vor, dass der entstandene Erstattungsanspruch mit vier Prozent verzinst werden muss. Genau diese Gesetzesbestimmung aber hat Spahn für die Umsetzung der Freibetragsregelung vorsorglich bis zum 31.Dezember 2020 außer Kraft gesetzt.

    Betriebsrentner können sich freuen, die nur einen Versorgungsbezug haben. Denn bei ihnen haben die Zahlstellen vielfach bereits den neuen Freibetrag stillschweigend angewendet. Dies belegt auch die Statistik, die das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) über die Beitragseinnahmen aus Versorgungsbezügen führt. Diese liegen seit Mai in langsam wachsendem Umfang unter Vorjahresniveau. Im Juni betrug das Minus 7,8 Prozent. Dies sei vor allem auf den neuen Freibetrag zurückzuführen, betonte eine Sprecherin des BAS auf Anfrage. Denn Versorgungsbezüge seien anders als Löhne und Gehälter, weder was ihre Zahl noch was ihre Höhe angeht, von den Folgen der Corona-Pandemie nicht betroffen.“

    LINK zum bezahlpflichtigen Artikel: https://background.tagesspiegel.de/gesundheit/entlastung-der-betriebsrentner-nicht-vor-oktober?

    LINK zur Antwort von Minister Jens Spahn auf unsere erste Nachfrage im Februar: https://www.matthias-w-birkwald.de/de/article/2170.betriebsrentner-müssen-warten.html

  • Freibetrag entwickelt sich zur Dauerbaustelle

    Freibetrag entwickelt sich zur Dauerbaustelle

    Obwohl das Gesetz am 1.1.2020 in Kraft trat, haben es viele Krankenkassen immer noch nicht geschafft, den GKV-Betriebsrentenfreibetrag zu berücksichtigen. Das Thema bleibt eine Dauerbaustelle.

    „Meine Krankenkasse zieht monatlich immer noch den vollen Beitrag aus meiner Direktversicherung ein, obwohl die Bundesregierung ja seit dem 1.1.2020 diesen Freibetrag von 159,25 Euro eingeführt hat“, schreibt W. Weingärtner – und er ist nur einer von vielen. Fast täglich erreichen den Vorstand des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten (DVG) Mails, in denen Mitglieder klagen, dass ihre Krankenkassen den Freibetrag nicht berücksichtigen.

    Dauerbaustelle Betriebsrentenfreibetrag

    Zur Erinnerung, das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) trat eben zu diesem Termin in Kraft, aber Millionen Betriebsrentner müssen immer noch warten, dass der Freibetrag berücksichtigt wird. Angeblich schaffen es die 46 000 Zahlstellen für Betriebsrenten und Direktversicherungen nicht, ihre Software so schnell zu ändern.

    Selbst Bundesgesundheitsminister Jens Spahn tobt laut „Rente & Co.“. Die Umsetzung des neuen Gesetzes erst zum Ende des Jahres sei nicht hinnehmbar. Das hilft den Millionen Geschädigten aber wenig, denn die Kassen lassen sich Zeit und wiegeln Beschwerden ab. Dabei wäre die Ermittlung des Freibetrags für sie ein Klacks. „Stiftung Warentest“ hat einen Sozial­abgaben-Rechner programmiert, mit dessen Hilfe jeder selbst ausrechnen kann, was das in seinem speziellen Fall ausmacht.

    Positives Beispiel TK

    Es gibt indes auch positive Beispiele wie die Techniker Krankenkasse. Sie zeigte sich am Anfang noch verstockt („TK zeigt sich verstockt beim Freibetrag“), hat das neue Gesetz mittlerweile aber umgesetzt. Dafür brauchte es allerdings einige Anschreiben von DVG-Mitgliedern. Als Muster mein Brief an die TK:

    „Hallo Service-Team,

    mein Beitrag ist vollständig eingegangen. Sie haben nur vergessen, das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zu berücksichtigen. Ich habe Sie bereits am 9. Januar online davon informiert, dass sich der Beitrag wegen des GKV-BRG ändert. Sie haben meine Mitteilung einfach ignoriert und berechnen mir weiterhin den falschen Beitrag.

    Bitte ändern sie das umgehend und schicken mir ein richtige Beitragsmitteilung.  Ich verweise noch einmal auf das GKV-BRG, das am 1.1.2020 in Kraft getreten ist.  Entsprechend ist ein Freibetrag von 159,25 Euro zu berücksichtigen, das haben Sie vergessen.

    Der § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden.”

    1. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2913 (Nr. 52); Geltung ab 01.01.2020.

    Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

    Ich denke, damit ist die Angelegenheit erledigt.

    Freundliche Grüße

    Helmut Achatz“

     

    Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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