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  • Der Staat darf ungestraft Bürger enteignen

    Der Staat darf ungestraft Bürger enteignen

    Wenn der Staat klamm ist, darf er seine Bürger enteignen, wie bei Direktversicherungen. Ein Rentner hat dagegen geklagt, muss aber weiter Sozialbeiträge für seine Direktversicherung zahlen, obwohl bei Abschluss davon keine Rede war. Der Staat hatte den Vollbeitrag 2003 rückwirkend eingeführt.

    Herbert Heins ist in Kassel vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Klage gegen den Vollbeitrag auf seine Direktversicherung gescheitert. Das heißt, er muss auch weiterhin den doppelten Beitrag an die Kranken- und Pflegekasse zahlen, obwohl es bei Vertragsabschluss seiner Direktversicherung  keine Beitragspflicht gab. Das hat der Staat, sprich die rot-grüne Regierung unter dem SPD-Kanzler Gerhard Schröder – mit aktiver Beihilfe von CDU/CSU – damals 2003 rückwirkend per Gesetz eingeführt.

    Der 70Jährige ist durch alle Instanzen gegangen und hat nun auch vor dem BSG verloren (Az.: B 12 KR 1/19 R). Sein Argument, die Direktversicherung sei keine Rente, ließen die Richter nicht gelten. Der rebellische Rentner legte sogar ein Sprachgutachten vor, das argumentierte, eine Einmalzahlung aus „Direktversicherung“ sei keine „Versorgung“. Aber auch das ließen die Richter nicht gelten.

    Enteignen gesetzlich abgesegnet

    Für die Richter sei es irrelevant, ob der Arbeitgeber eine Versorgungszusage gegeben habe oder nicht. Es sei auch irrelevant, ob das Geld monatlich oder einmalig fließe. Darauf komme es nicht an, wie die „ZEIT“ das BSG zitiert. „Die Versicherung sei eine betriebliche Direktversicherung gewesen; eine zusätzliche ‚Versorgungszusage‘ durch den Arbeitgeber sei daher nicht erforderlich gewesen; maßgeblich sei, dass die Beiträge ‚ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden‘“. Generell sei, zitiert die „ZEIT“ den Richter, davon auszugehen, dass eine Lebensversicherung (über den Betrieb abgeschlossen), die ab dem 60. Geburtstag ausbezahlt wird, der Altersvorsorge diene.

    Vorsicht vor Vertragsabschluss!

    Was lernen wir daraus: Vorsicht vor Vertragsabschluss! Was ein Altersvorsorger heute an Sozialversicherung und Steuern spart, muss er dann in der Renten berappen. Der Staat schenkt ihm nichts. Wer eine Direktversicherung abschließt, spart zwar heute, muss aber im Alter als gesetzlich Krankenversicherter, wenn er auf das Geld angewiesen ist, den volle Krankenkassenbeitrag plus Zusatz- und Pflegebeitrag zahlen. Das sind immerhin zurzeit noch annähernd 20 Prozent, könnten aber in zehn, 20 oder gar 30 Jahren locker 25 Prozent und mehr sein. Der vom DVG erkämpfte Betriebsrentenfreibetrag von zurzeit 159,25 Euro ist nur eine kleine Erleichterung und gilt auch nicht für den Pflegebeitrag, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit von heute 3,05 Prozent (3,3 für Kinderlose) in den kommenden Jahren verdoppeln wird.

    BSG
    Zuschauer in der Verhandlungspause beim BSG                                       Bild: Reiner Korth

     

    Nach neun Jahren juristischer Schlacht musste sich Heins dem „Hamburger Abendblatt“ zufolge von Richter Andreas Heinz, dem Vorsitzenden des 12. Senat des Bundessozialgerichtes, anhören, es komme nicht darauf an, ob er schon eine Betriebsrente habe, Heins‘ Direktversicherung sei eine „der Rente vergleichbare Einnahme“, die der Alterssicherung diene. Dabei sei es gleich, was Heins mit seinem Arbeitgeber im Jahr 1988 über den Zweck der Versicherung vereinbart habe. Das höchste deutsche Sozialgericht habe, zitiert das „Hamburger Abendblatt“ Richter Heinz, ein Wortlautverständnis, das an den Wortlaut des Gesetzgebers gebunden sei. Damit sei die Beitragsfestsetzung gesetzlich zulässig gewesen nach den §§ 226, 229, 237 SGB V, so der Richter. An die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers sei der Senat des BSG gebunden – und das heiße, eine Einmalzahlung sei dem Rentenbezug gleichzusetzen.

    Staat begeht Vertrauensbruch

    Die Techniker Krankenkasse (TK) – und gegen sie richtete sich Heins‘ Widerspruch – schreibt ihren Mitgliedern immer wieder, die gegen die Verbeitragung ihrer Direktversicherung widersprechen, „dass Regelungen mit Rückwirkung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip entsprechen, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt“.

    Das heißt im Umkehrschluss: Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt.

    Herbert Heins im Sitzungssaal des BSG                                                                   Bild: Reiner Wellmann

     

    Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt ganz richtig: „Das Urteil hat weitreichende Folgen“. Durch das Billigen dieser Praxis hat das oberste Sozialgericht der Abzocke durch Staat und Krankenkassen endgültig grünes Licht gegeben. Niemand darf mehr darauf vertrauen, dass sein Angespartes vor dem Staat sicher ist, weil der auch rückwirkend in Verträge eingreift und den Bestandsschutz aushebelt. Damit entfällt auch das letzte Argument für eine Direktversicherung. Das muss allen Jungen eine Lehre sein, die immer noch auf Direktversicherungen setzen. Staatliche Förderung betrieblicher Altersvorsorge hat damit ihren Sinn verloren, wenn daraus ein Minus-Geschäft wird. Es ist nur zu hoffen, dass das möglichst viele Junge begreifen und ihre betriebliche Altersvorsorge stilllegen und besser selbst privat vorsorgen.

    Was für Heins und viele andere mit einer Direktversicherung besonders schlimm ist – sie haben die Beiträge für ihre Direktversicherung oft aus ihrem Nettoeinkommen bezahlt haben und somit aus Einkünften, für die bereits die Sozialbeiträge abgeführt worden sind. Wenn sie dann die Summen entweder auf einen Schlag oder als monatliche Summe ausbezahlt bekommen, fallen aber erneut Beiträge für die Sozialversicherungen an. Die Betroffenen fühlen sich daher zweimal zur Kasse gebeten. Aber das sei unerheblich, urteilt der Richter des BSG.

    “Was ergibt das für einen Sinn, wenn der Gesetzgeber in der Einzahlungsphase das Sparen fördert durch reduzierte Abgabensätze (Pauschalbesteuerung), um  hinterher dem Sparer mehr abzunehmen als er als Förderleistung erhalten hat; das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben”, so Heins’ Anwalt Prof. Plagemann bei seinem Auftritt vor dem BSG am Mittwoch.

    Bilder: Reiner Korth/Reiner Wellmann/ Manfred Grund auf Pixabay

    Mehr zum Thema:

    https://dvg-ev.org/2020/06/direktversicherung-ist-geldvernichtung/

  • TK zeigt sich verstockt beim Freibetrag

    TK zeigt sich verstockt beim Freibetrag

    Die Techniker Krankenkasse TK erhebt von ihren Versicherten mit Direktversicherung weiter überhöhte Beiträge, obwohl Anfang 2020 das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft trat. Sie zeigt sich verstockt. Wer seine Beiträge entsprechend anpasst, wird von der TK mit Mahnungen überzogen.

    von Helmut Achatz

    “Ihre Beiträge sind bisher nicht vollständig bei uns eingegangen …“, so beginnt der Brief der Techniker Krankenkasse an Versicherte mit Direktversicherung, die ihren Beitrag entsprechend dem seit 1. Januar 202o gültigen GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz angepasst haben. Wer sich gegen die überhöhten Gebühren wehrt, bekommt eine Mahnung und die Drohung, die Leistungen zu kürzen. „Bei angemahnten, rückständigen Beiträgen in Höhe von mehr als einem Monatsbeitrag sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihren Leistungsanspruch … einzuschränken“, so die Reaktion der TK.

    TK zeigt sich verstockt

    Diese halsstarrige Reaktion der TK ist umso unverständlicher, als die Versicherung doch das Wort „Techniker“ in der Firmenbezeichnung führt. Von einer Techniker-Krankenkasse dürfen die Mitglieder, in der Regel Techniker und Ingenieure, erwarten, dass sie sich sofort auf das neue Gesetz einstellt. Sie kann sich auch nicht darauf hinausreden, dass sie es nicht frühzeitig gewusst hätte, denn über das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde schon seit Monate diskutiert und es war absehbar, dass es Anfang des Jahres kommen würde.

    Die Halsstarrigkeit und das wenig inkulante Verhalten ist auch unter dem Gesichtspunkt unverständlich, da es für die TK ein Leichtes ist, den neuen Beitrag auszurechnen: „Stiftung Warentest“ hat einen Sozial­abgaben-Rechner programmiert, mit dessen Hilfe jeder selbst ausrechnen kann, was das in seinem speziellen Fall ausmacht. Wenn Stiftung Warentest das kann, dann kann das eine Techniker-Krankenkasse auch.

    Andere Kassen sind kulanter

    Übrigens, andere Krankenkassen wie die Barmer, die DAK oder die AOK Bad Tölz zeigen sich deutlich innovativer und kulanter als die halsstarrige TK. DVG-Mitglied Walter Merk aus Lenggries beispielsweise forderte seine Krankenkasse auf, die AOK Bad Tölz, die monatliche Abbuchung zu berichtigen. Die antwortete, sie werde die Abbuchungserlaubnis (Sepa-Mandat) beenden und bat Walter Merk den reduzierten Betrag zu überweisen. Die Barmer hat auch Rudolf Gronau den überzahlten Betrag bereits rücküberwiesen. Die DAK toleriert den Abzug der 25 Euro – so viel in etwa bringt der Freibetrag – ihrer Versicherten. Sie will die „Spitzabrechnung“ nach Implementierung der neuen Software nachholen. Also, es geht. Nur bei einer Techniker-Krankenkasse soll es nicht gehen?

    Das Schreiben der BKK

    Die Bertelsmann BKK zeigt sich einsichtiger als die TK

    Sollte sich die Techniker-Krankenkasse weiterhin so technik-feindlich verhalten, denken bereits einige Versicherten darüber nach, so ist im Forum des DVG zu lesen, ihrer Versicherung zu kündigen und sich ein technik-affine und kulante Versicherung zu suchen.

    Es ist an Irrsinn kaum zu überbieten, erst zu verlangen, dass überhöhte Beiträge gezahlt werden, und dem Kunden dann das zu viel gezahlte Geld rück zu überweisen – statt einfach die Kürzung der Beiträge zu akzeptieren.

    An dieser Stelle sei noch einmal auf das GKV-BRG verwiesen, das am 1.1.2020 in Kraft getreten ist.  Entsprechend ist ein Freibetrag von 159,25 Euro zu berücksichtigen:

    Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden.”

    1. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2913 (Nr. 52); Geltung ab 01.01.2020.

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

    Die TK verweist auf ihrer Homepage auf das neue Gesetz.

    Reaktionen auf den Beitrag

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    Joachim Hoos Bin auch bei der TK und erhielt meinen ersten Bescheid im Januar diesen Jahres. Auf telefonischen Kontakt und schriftlicher Bitte um Berücksichtigung des geltenden Rechts habe ich gestern einen neuen Bescheid erhalten, der tatsächlich den seit Jan. 2020 anzusetzenden Freibetrag berücksichtigt. So etwas gibts auch. Trotz allem halte auch ich diesen Betrug für bestenfalls sittenwidrig, die Parteien bekommen ja bei jeder Wahl die Quittung für ihre Fehleinschätzung. Dieses himmelschreiende unrecht muss rückabgewickelt werden, die Glaubwürdigkeit der Politik steht auf dem Spiel.

    Dieter Meyer Habe letzte Woche Mahnung von der TK erhalten. Sie weisen auch auf Mahngebühren und Zinsen für den fehlenden Betrag hin😡

    Klaus Gempel Auch die BKK Faber Castell lässt keine Beitragskürzung wegen dem Freibetrag zu driht mir mit Mahngebühr nach ihren Aussagen schafft sie es nicht mal bis ende 2020 den Freibetrag zu berücksichtigen willkür lässt grüßen

     

     

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