Tag: GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz

  • So viel bringt der Freibetrag

    So viel bringt der Freibetrag

    Was bringt der Freibetrag Direktversicherten und Betriebsrentnern 2021? Im schlechtesten 32 Cent mehr als 2020. Warum das so ist.

    Am 1. Januar 2020 trat das Gesetz zur Entlastung von Direktversicherten und Betriebsrentnern in Kraft. Dank des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes. Damit zahlen Betriebsrentner ab 2020 rund 25 Euro weniger pro Monat, abhängig von ihrer Krankenkasse. Die Rückerstattung hat allerdings auf sich warten lassen.

    2021 höherer Freibetrag

    2021 erhöht sich der Freibetrag von 159,25 auf 164,50 Euro, das bringt eine Entlastung von 26,16 Euro – 32 Cent mehr als 2020, wie DVG-Mitglied Norbert Böttcher berechnet hat. Dass es nur so wenig ist, liegt an der Erhöhung des Zusatzbeitrags von durchschnittlich 1,1 auf 1,3 Prozent – die Verbesserung beim Freibetrag wird damit zunichte gemacht.

    Wie kommt Böttcher auf monatlich 32 Cent? Dafür braucht’s einen Taschenrechner oder Excel – und einen Musterfall. Böttcher ist von einer Direktversicherung mit Kapitalauszahlung von 50.000 Euro ausgegangen. Er ist weiter davon ausgegangen, dass Max Mustermann den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zahlt. Da Max Mustermann Kinder hat, liegt der Satz für Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent. Für die Pflegeversicherung muss er ab dem ersten Euro den vollen Satz berappen, denn der Freibetrag bezieht sich nur auf die Krankenkassenbeiträge.

    • Für 2020 kommt er auf einen monatlichen Abzug von Krankenkassen- und Pflegebeiträge von 53,12 Euro
    • Für 2021 von 52,80 Euro
    • Differenz plus 0,32 Euro

    Böttcher ist dabei von folgenden Annahmen ausgegangen:

    2020 (monatliche Berechnung)

    • Direktversicherung | Auszahlungssumme 50.000 Euro
    • Monatliche „fiktive“ Betriebsrente 416,67 Euro (50.000 ./. 120)
    • – Freibetrag 159,25 Euro
    • Verbeitragung Krankenversicherung von 257,42 Euro
    • – Krankenkassenbeitrag (14,6%) = 37,58 Euro
    • – Zusatzbeitrag (1,1%) = 2,83 Euro
    • – Pflegebeitrag (3,05%) = 12,71 Euro
    • Kranken- und Pflegebeiträge gesamt 53,12 Euro (637,47 p.a.)
    • Von der „fiktiven“ Betriebsrente bleiben 363,55 Euro

    2021 (monatliche Berechnung)

    • Direktversicherung | Auszahlungssumme 50.000 Euro
    • Monatliche „fiktive“ Betriebsrente 416,67 Euro (50.000 ./. 120)
    • – Freibetrag 164,50 Euro
    • Verbeitragung Krankenversicherung 252,17 Euro
    • – Krankenkassenbeitrag (14,6%) = 36,82 Euro
    • – Zusatzbeitrag (1,3%) = 3,28 Euro
    • – Pflegebeitrag (3,05%) = 12,71 Euro
    • Kranken- und Pflegebeiträge gesamt 52,80 Euro (633,63 p.a.)
    • Von der „fiktiven“ Betriebsrente bleiben 363,86 Euro

    Böttchers Rechnung im Detail:

    Sozialabgaben-Rechner

    „Stiftung Warentest“ hat einen Sozial­abgaben-Rechner programmiert, mit dessen Hilfe jeder selbst ausrechnen kann, was das in seinem speziellen Fall ausmacht. Hoffentlich passt die Redaktion den Rechner rechtzeitig zum 1.1.2021 auf den neuen Freibetrag an.

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen beispielsweise  auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, beispielsweise aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
  • Ab 2021 erhöht sich Freibetrag auf 164,50 Euro

    Ab 2021 erhöht sich Freibetrag auf 164,50 Euro

    Der Freibetrag , für den Betriebsrentner keine Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen müssen, erhöht sich 2021 von 159,25 auf 164,50 Euro. Die Verordnung hat Bundestag und Bundesrat passiert.

    Der Freibetrag, bis zu dem Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, erhöht sich 2021 auf 164,50 Euro . Ausschlaggebend dafür ist die Rechengrößen der Sozialversicherung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr festlegt. Der Bundesrat hat ebenfalls bereits zugestimmt. Der Freibetrag gilt allerdings nur für die Krankenkassen-, aber nicht für Pflegebeiträge.

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV):

    • alte Bundesländer 39.480 Euro pro Jahr/3.290 Euro pro Monat.

    Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

    3290 ./. 20 = 164,50 Euro (West)

    Freibetrag erhöht sich 2021

    Wer als Rentner mit Direktversicherung seine Krankenkassenbeiträge selbst an die Krankenkassen überweist, kann von seiner „fiktiven“ Rente – bei Kapitalauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate umgelegt – 164,50 Euro abziehen. Aus dem Restbetrag errechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag.

    Wer sich nicht selbst die Mühe machen will, nutzt am besten den Sozial­abgaben-Rechner von „Stiftung Warentest“. Vorsicht! Noch bezieht sich der Rechner auf den bisher gültigen Freibetrag von 159,25 Euro. Sicher wird der Rechner in den kommenden Wochen aktualisiert.

    Leider erhöht sich 2021 auch der durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent.

    Die Mechanik des Freibetrags:

    • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
    • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
  • Versicherungen taugen nicht für die Altersvorsorge

    Versicherungen taugen nicht für die Altersvorsorge

    Viele Sparer vertrauen ihr Geld immer noch einer Versicherung an und wundern sich im Alter, wie wenig dabei herausgekommen ist. Kosten und Gebühren haben die Rendite aufgezehrt. Mit einem Fonds-Sparplan wären die meisten besser gefahren. Was also taugen Versicherungen?

    „Für die meisten Sparer ist ein ETF-Sparplan (ETF oder Exchange Traded Funds sind börsengehandelte Indexfonds) besser geeignet als eine fonds­gebundene Renten­versicherung; Sparpläne sind deutlich güns­tiger und flexibler“ – dieses Fazit von „Stiftung Warentest“ hat Sprengkraft. Versicherungen sind, um es vereinfacht auszudrücken, das Problem und nicht die Lösung für die Altersvorsorge. Nachteil sind aber nicht nur die Kosten einer Fondspolice, sondern auch ihre Inflexibilität: „Werden die Voraus­setzungen für die güns­tige Versteuerung nicht erreicht, etwa weil der Vertrag gekündigt wird, schneidet die Fonds­police schlechter ab; zudem kann sich die Steuergesetz­gebung bis zur Rente ändern“, schreibt Stiftung Warentest.

    Was taugen Versicherungen?

    Diese Erfahrung mussten beispielsweise viele Direktversicherte machen. Die Politik änderte mitten im Spiel die Spielregeln und bürdete Altersvorsorgern mit einer Kapitallebensversicherung, die sie über den Betrieb abgeschlossen hatten, die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf.

    Von den 33 Fondspolice-Tarifen, die Stiftung Warentest untersucht hat, haben nur drei die Note „gut“ bekommen, 30 lediglich „befriedigend“, „ausreichend“ oder gar keine Note. Zu den mit „gut“ bewerteten Fond­­­­spolicen gehören „Flexible Vorsorge Smart Invest“ von „CosmosDirekt“, die „Fondsgebundene Privatrente“ von der „Nürnberg“ und „MeinPlan-FRV PP“ von der LV 1873. ­

    Bei der Bewertung ist das Fondsangebot und der Rentenfaktor mit 40 Prozent in die Bewertung eingegangen, die Kosten ebenfalls mit 40 Prozent und die Flexibilität sowie Transparenz mit 20 Prozent.

    Hauptproblem sind die hohen Kosten

    Die Tester haben den Modellfall einer 37-jährigen Kundin zugrunde gelegt, die 30 Jahre sparen möchte. Hauptproblem waren die meist zu hohen Kosten bei den Fondspolicen.

    Abgesehen von den Kosten spielt auch die Sicherheit eine Rolle – wer glaubt, zumindest die Beiträgen wären garantiert, täuscht sich. Die Versicherer versprechen nur, so Stiftung Warentest, eine lebenslange Rente zu zahlen, wie hoch die dann ausfällt, ist eine andere Sache. Sprich, wer eine fondsbasierte Rentenversicherung abschließt, geht ebenso ein Risiko ein, wie ein anderer, der einen ETF-Sparplan anlegt. Mit einem Welt-ETF, basierend auf dem MSCI World, beispielsweise können Altersvorsorger marktbreit und weltweit streuen. Mittlerweile gibt es Dutzende ETFs auf den MSCI World oder den MSCI AC (All Countries) World, darunter beispielsweise der Xtrackers MSCI World ETF (ISIN: IE00B J0K DQ92) oder der Amundi MSCI World Ucits (ISIN: LU143 701 6972).

    Umsetzen lässt sich so ein Fonds- und/oder Aktiensparplan ganz einfach – und dazu fast zu null Kosten. Mittlerweile bietet mit Trade Republic das erste Wertpapierhandelshaus entsprechende Sparpläne zum Nulltarif an, wie die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ schreibt. Da für die langfristige Rendite die Kosten eine wichtige Rolle spielen, sind Anleger mit einem günstigen Anbieter besser dran als mit einem teuren.

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  • Kassenbeitrag ab 2021 bei 20 Prozent

    Kassenbeitrag ab 2021 bei 20 Prozent

    2021 präsentieren die Krankenkassen den Versicherten die Rechnung für die Corona-Pandemie. Die AOK redet bereits von einer Verdoppelung des Zusatzbeitrags, was den gesamten Kassenbeitrag auf mehr als 20 Prozent steigen ließe.

    Irgendwer muss die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie tragen – und das werden auf alle Fälle die gesetzlich Krankenversicherten sein. „Ohne Gegensteuern droht ein Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,3 auf 2,5 Prozent“, prognostiziert der AOK-Bundesvorstandsvorsitzende Martin Litsch (AOK steht für Allgemeine Ortskrankenkasse) gegenüber der „Augsburger Allgemeinen“. Um die Wähler nicht zu verschrecken, wird die Bundesregierung damit bis nach der Bundestagswahl warten und dann erst die Katze aus dem Sack lassen.

    Kassenbeitrag bei 20 Prozent

    Im Grunde ist das, was Litsch prognostiziert, nichts neues. Ähnliches hat schon der „Tagesspiegel“ im Mai angedeutet, wie der DVG damals bereits schrieb. Neu ist nur, dass der Beitragsschock wohl noch schlimmer wird, als im Mai angenommen, denn die Folgen des zweiten Lockdown sind darin noch nicht enthalten. Es könnte auch gut sein, dass es nicht bei einer Verdoppelung bleibt. Es ist durchaus denkbar, dass die Krankenkassen nicht nur den Zusatzbeitrag erhöhen, sondern auch den allgemeinen Satz von derzeit 14,6 Prozent. Denn aus den bislang veranschlagten 14 Milliarden Euro, die den Krankenkassen fehlen, sind bereits 17 Milliarden Euro geworden, wie der Bayern-Chef der Techniker Krankenkasse, Christian Bredl, der „Augsburger Allgemeinen“ gegenüber erwähnt – und davon solle nicht mal ein Drittel vom Staat kommen.

    Für Rentner ist das doppelt bitter, denn bereits heute ist eine Nullrunde 2021 ausgemachte Sache. Dazu kommt dann noch die Beitragserhöhung der Krankenkasse. Ihre realen Netto-Renten werden somit 2021 deutlich sinken.

    Was bedeutet die geplante Erhöhung des Zusatzbeitrags für Betriebsrentner und Direktversicherte? Vorausgesetzt, die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (Sozialgesetzbuch) wird wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplant von 159,25 auf 164,50 Euro erhöht. Durchgerechnet an Beispiel einer einmaligen Kapitalauszahlung von 100 000 Euro.

    Die Kalkulation:

    100 000 Euro Direktversicherungsauszahlung
    833,33 Euro monatlich (fiktiv verteilt auf 120 Monate)
    -164,50 Euro Freibetrag
    668,83 Euro werden verbeitragt
    -97,65 Euro Krankenversicherungsbeitrag (14,6 %)
    -16,71 Euro Zusatzbeitrag (2,5 %)
    -27,50 Euro Pflegebeitrag* (3,3 % ohne Freibetrag)
    ————————————————————–
    = 141,86 Euro monatlich für KV + PV

    *Wer Kinder hat zahlt 3,05 % Pflegebeitrag.

    Von der fiktiven monatlichen Rente von 833,33 Euro bleiben nach Abzug von Krankenkassen- und Pflegebeitrag 691,47 Euro netto übrig.

    Von 100 000 Euro Auszahlung bleiben nach Abzug von KV + PV
    82 976,80 Euro Netto-Auszahlung übrig
    -17 023,20 Euro Gesamtbeitrag KV + PV bezogen auf 120 Monate

    So hat sich der Beitragssatz entwickelt

    Entwicklung des Beitragssatzes

    Quelle: GKV

  • Wegen Corona wächst der Druck auf Rentner

    Wegen Corona wächst der Druck auf Rentner

    „Auch Rentner müssen ihren Beitrag leisten“, fordert Antje Höning von der „Rheinischen Post“. Sie reiht sich ein in den Chor derjenigen, die den Rentner die jüngste Erhöhung missgönnen und Nullrunden fordern. Der Druck auf Rentner wächst.

    Bereits im Mai hat der Versicherungslobbyist Bernd Raffelhüschen und Axel Börsch-Supan vorgeschlagen, die für Juli geplante Rentenerhöhung auszusetzen. Raffelhüschen wiederholte jetzt seine Forderung. Die leitende Wirtschaftsredakteurin, Antje Höning, der „Rheinischen Post“ stößt jetzt ins gleiche Horn. An den Rentner gehe die Corona-Krise finanziell bislang vorbei.

    Der Druck auf Rentner wächst

    Offensichtlich hat die studierte Volkswirtin noch nie etwas von der „Teufel-Tabelle“ gehört, ansonsten würde sie nicht behaupten, das sich „die Rentenversicherung zu einem Viertel aus Bundesmitteln finanziert“. Der Zuschuss des Bundes ist nur ein unzureichender Ausgleich für die versicherungsfremden Leistungen, die der Staat der Rentenkasse aufbürdet.

    Seit 1957 hat der Staat und seine Beamten den Rentenversicherten immer mehr versicherungsfremde Leistungen abverlangt, ohne sich um einen entsprechenden Ausgleich zu kümmern. Die Bundeszuschüsse reichten und reichen bei weitem nicht aus, um diese versicherungsfremden Leistungen zu finanzieren. Der Fehlbetrag ist der Aktion Demokratische Gemeinschaft (ADG) auf mittlerweile sage-und-schreibe 811,9 Milliarden Euro gewachsen, wie Otto W. Teufel penibel errechnet hat, weswegen die Tabelle auch nach ihm Teufel-Tabelle heißt.

    Wegen der Corona-Krise wird der Staat dieses Jahr vermutlich seinen Bundeszuschuss erhöhen müssen, was aber noch immer nicht reichen dürfte, die versicherungsfremden Leistungen auszugleichen. Der Staat, allen voran Arbeitsminister Hubertus Heil, hat mit der Grundrente ja bereits den nächsten Anschlag auf die Rentenkasse vor, denn letztlich werden Rentenzahler und -empfänger wieder diese gesetzliche Wohltat begleichen müssen.

    Renten könnten heute höher sein

    Ohne diesen wiederholten Griff in die Rentenkasse und ohne die missglückte Riester-Rente könnten die Renten heute deutlich höher sein. Das Rentenniveau liegt derzeit bei 48 Prozent, während die Pensionäre sich über 70 Prozent ihres letzten Gehalts freuen können. Von den Rentner zu fordern, sie „müssen ihren Beitrag leisten“, ist gelinde gesagt überheblich.

    Das von ihr monierte „satte Rentenplus“ ergibt sich aus der Rentenformel, die eine studierte Volkswirtin kennen sollte. Für 2021 ist die Nullrunden bei den Renten eh schon beschlossene Sache. Ob es 2022 wirklich zu einer Rentenerhöhung kommen wird, ist zweifelhaft.

    Antje Höning sollte sich lieber fragen, was die von der Regierung eingesetzte Rentenkommission zwei Jahre lange getrieben hat. Die Rentenkommission war nur Feigenblatt der Regierung, um nichts entscheiden zu müssen. Das sind zwei verlorene Jahre, die hätten besser genutzt werden können, das Rentensystem nachhaltig aufzustellen. Unsere Nachbarn machen es uns vor, wie auskömmlich Altersvorsorge sein kann.

    Antje Höning wir müssen dringend über die Rente reden – und nicht nur wir, sondern die ganze Republik.

     

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  • Aus Betriebsrente wird Misstrauensrente

    Aus Betriebsrente wird Misstrauensrente

    Wer eine Betriebsrente abschließt, sollte dem Staat misstrauen, weil der später nimmt, was er vorher gegeben hat. Der Fall Direktversicherung belegt das anschaulich. Ein Lehrstück für alle Altersvorsorger.

    Die Geschichte der Betriebsrente ist geprägt von Vertrauensbruch und staatlicher Willkür. Das gilt sowohl für die Belastung der Betriebsrente durch Steuern und Sozialabgaben wie versprochenen Renditen, von denen am Ende nichts mehr übrig bleibt. Juristisch ist dem Staat nicht beizukommen, weil Sozialrichter immer aufs Gemeinwohl verweisen können – und damit ist fast alles erlaubt.

    Was ist eine Betriebsrente überhaupt und welche Rolle spielt die Betriebsrente im Gesamtsystem Altersvorsorge? „wissen.de“ schreibt, dass die „Betriebsrente eine Form der betrieblichen Altersvorsorge ist“. Weiter heißt es, die betriebliche Altersvorsorge ist eine „über die gesetzliche Sozialversicherung hinausgehende Maßnahmen des Arbeitgebers zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung seiner Arbeitnehmer“. So weit, so gut. Was genau soll das sein?

    Betriebsrente ≠ Betriebsrente

    Jeder glaubt zu wissen, was eine Betriebsrente ist, dabei gehen die Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen auseinander: Die Rechtswissenschaft beispielsweise ordnet die Betriebsrente nicht etwa der betrieblichen Altersvorsorge zu, sondern benutzt Betriebsrente und betriebliche Altersvorsorge als Synonym. Beste Beispiele sind das Gesetz der betrieblichen Altersversorgung (bAV) (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) und das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG), dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“. Das heißt, sie setzt beides gleich. Irritationen sind programmiert.

    Das Verwirrspiel geht weiter: Was steckt denn in dieser Betriebsrente oder betrieblichen Altersvorsorge? Vielleicht hilft die Definition des Gabler Wirtschaftslexikons weiter: „Altersversorgung, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgebaut wird. Gemäß § 1 I S. 1 BetrAVG ((Gesetz der betrieblichen Altersversorgung (bAV) (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)) handelt es sich um eine bAV, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Durch die Absicherung biometrischer Risiken unterscheidet sie sich von einer reinen renditeorientierten Kapitalbildung. Zur Durchführung der bAV stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung:

    Hinsichtlich der Leistungsplangestaltung stehen drei Formen der Zusage zur Auswahl:

    • Leistungszusagen,
    • beitragsorientierte Leistungszusagen und
    • Beitragszusagen mit Mindestleistung.“

    Wer über die Betriebsrente redet, muss automatisch über die anderen Formen der Altersvorsorge reden und über das Drei-Säulen-Modell. Gabler schreibt dazu, „die bAV zählt zur 2. Schicht der Altersversorgung, der Zusatzversorgung. Sie ist grundsätzlich eine freiwillige Sozialleistung (im Gegensatz zur 1. Schicht, der Basisversorgung, dazu gehören die gesetzliche Rente oder dieser gleichgestellte Renten) aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses, ausgelöst durch ein biologisches Ereignis mit Versorgungscharakter oder Versorgungszweck, und wird vom Staat gefördert (im Gegensatz zur rein privaten Vorsorge der 3. Schicht).“ Gabler verweist darauf, dass „die bAV auch rein arbeitnehmerfinanziert sein kann (Entgeltumwandlung).“

    Ganz schön schwierig. Betriebsrente = betriebliche Altersversorgung, betriebliche Altersversorgung = Betriebsrente, verschiedene Durchführungswege, Drei-Säulen-Modell.

    Das Drei-Säulen-Modell

    Apropos Drei-Säulen-Modell, ein und dieselbe Kapitallebensversicherungspolice kann zum einen betriebliche Altersversorgung oder Betriebsrente sein und private Altersversorgung. Wie? Na, ganz einfach – oder kompliziert. Angenommen, jemand hat über den Arbeitgeber eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist dabei der Versicherungsnehmer, der Beschäftigte Begünstigter – so steht’s im Vertrag. Weiter angenommen, dieser Beschäftigte verliert den Job oder kündigt, dann kann er seine Kapitallebensversicherung, die auch wegen dieser Konstruktion Betriebsrente oder betriebliche Altersversorgung heißt, privat besparen. Die Police bleibt dieselbe, nur die Versicherungsnehmereigenschaft geht vom Betrieb als Versicherungsnehmer auf den Begünstigten, sprich den vormaligen Arbeitnehmer über. Aus der betrieblichen Altersversorgung ist somit eine private Altersversorgung geworden – die Kapitallebensversicherung ist mutiert – und von der zweiten in die dritte Schicht gerutscht.

    Um es noch etwas komplizierte zu machen: Eine „unechte“ Betriebsrente oder private Altersversorgung kann wieder zur echten Betriebsrente mutieren, wenn der Privatzahler eine Anstellung findet und der neue Arbeitgeber anstelle des bisherigen Arbeitgebers als Versicherungsnehmers in den Kapitallebensversicherungsvertrag eintritt, was aus der privaten Kapitallebensversicherung wieder eine Direktversicherung macht.

    Echte oder unechte Betriebsrente?

    Was das für Folge hat? Gravierende! „Wer eine Direktversicherung nach Ausscheiden aus dem Job privat bespart, zahlt später nur für die echte Betriebsrente Krankenkassenbeiträge“, erklärt „Finanztip“. Das heißt, alle Beiträge, die jemand nach Ausscheiden aus dem Job privat in seine Kapitallebensversicherung – oder unechte Betriebsrente – einzahlt, sind komplett beitragsfrei. Für diesen Anteil zahlt er keine Krankenkassen- und Pflegebeiträge, für seine „echte“ Betriebsrente jedoch die vollen Beiträge.

    Was ist die Direktversicherung, die ja eines der fünf Durchführungswege der bAV ist? Laut „Haufe“ besteht die  „Direktversicherung nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG darin, dass der Arbeitgeber zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und diesem oder dessen Hinterbliebenen ganz oder teilweise die (widerrufliche oder unwiderrufliche) Bezugsberechtigung für die Leistungen aus dieser Lebensversicherung einräumt“. Eine Direktversicherung ist also nichts anderes als eine Kapitallebensversicherung, die vom Arbeitgeber abgeschlossen wird mit dem Arbeitnehmer als Begünstigten. Und jetzt wird’s spannend: Ist der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer, wie gerade beschrieben, so handelt es sich dabei weder arbeits- noch ein steuerrechtlich um eine Direktversicherung, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise die Prämien zahlt oder ihm dafür Zuschüsse zum Lohn gewährt.

    Steuer- und Sozialrecht

    Und weil das immer noch nicht kompliziert genug ist, hat der Gesetzgeber noch eines daraufgesetzt, in dem er bei der Betriebsrente, pardon betrieblicher Altersversorgung, zwischen Steuer- und Sozialrecht unterscheidet. Direktversicherungen, die vor der Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) am 1. Januar 2004 abgeschlossen worden waren, wurden nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EstG) pauschal besteuert, aber nur einmal, sprich in der Einzahlphase. In der Auszahlphase muss der Direktversicherte keine Steuer mehr zahlen. Die Macher der Sozialgesetzes sehen das indes anders und belasten Direktversicherte doppelt – in der Ein- und Auszahlphase. Als der Gesetzgeber das GMG rückwirkend einführte, gewährte er weder Vertrauensschutz noch ließ er einen Übergangszeitraum zu. Für die vor 2002 abgeschlossenen pauschal versteuerten Kapitallebensversicherungen fielen bis Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 keine Krankenkassenbeiträge auf die Kapitalleistung an. Seitdem jedoch müssen Direktversicherte dank einer Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (SGB steht für Sozialgesetzbuch)volle Beiträge zahlen: „Waren solche Kapitalleistungen bis dahin nur dann beitragspflichtig, wenn sie nach Beginn einer Rente vereinbart wurden (also praktisch die Rente abgefunden wurde), sind diese Kapitalleistungen ab 2004 auch dann beitragspflichtig, wenn sie schon vor Eintritt des Versicherungsfalles (‚originär‘) vereinbart wurden“, wie Dr. Markus Raulf, Syndikus des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schreibt. Darüber hinaus sei mit dem GMG zeitgleich auch noch der Beitragssatz auf die bAV-Leistungen verdoppelt worden. Sprich, egal, ob jemand eine Betriebsrente bekommt oder eine einmalige Geldleistung aus seiner Kapitallebensversicherung – er zahlt immer den vollen Beitrag.

    Die Gelackmeierten sind vor allem jene Arbeitnehmer, die “echte Eigenbeiträge” gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG aus bereits versteuertem und verbeitragtem Entgelt, sprich aus dem Netto eingezahlt hatten. Sie zahlen doppelt Beiträge. Doppelt zahlen auch solche Alterssparer mit einem Gehalt oberhalb der 40b-Grenze.

    Betriebsrentner dürfen geschröpft werden

    Aber wie gesagt, das interessiert den Sozial-Gesetzgeber nicht. Er sagt, die Beitragslast wäre gerechtfertigt und geboten, um die Rentner “in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsaufwendungen zu beteiligen”. Sie werden von den obersten Verfassungsrichtern in dieser Meinung bestätigt. Dass das dem Solidarprinzip widerspricht, ist dem Gesetzgeber wurscht. Es sei “daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen”. Dabei haben die heutigen Rentner bereits damals ihre Beiträge geleistet.

    Misstraut dem Staat

    Doppelverbeitragung, Vertrauensbruch und Rückwirkung sind auch verfassungsrechtlich gedeckt. Die Verfassungsrichter machen es sich einfach: Sie sagen, der Bürger dürfe sich in punkto Sozialrecht nicht auf Vertrauensschutz verlassen. Die Verbeitragung sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. „Die Belastung dieser Leistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteile sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen, denn die angegriffene Regelung greife mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestalte dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um“, so Raulf. Solche Regelungen seien verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprächen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiege. Auf gut Deutsch, Sozialrecht darf alles, wenn es dem Gemeinwohlinteresse dient. Die Versicherten hätten, so Raulf weiter, nachdem der Gesetzgeber bereits im Jahr 1981 laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen habe, in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, nicht uneingeschränkt vertrauen dürfen. Heißt auf gut Deutsch: Misstraut dem Staat. Übergangsregelungen seien verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, vor allem auch deshalb, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung stehe. Heißt auf gut Deutsch: Seid froh, dass ihr einen Batzen Geld bekommen habt, den Betriebsrentner wird das Geld bis ans Lebensende abgeknöpft.

    Abnehmende Akzeptanz der Altersvorsorge

    Nach dem massiven Vertrauensbruch und angesichts des dramatischen Verfalls der Renditen von Direktversicherungen hat die Bundesregierung ein gewaltiges Problem, wie Prof. Dr. Stefan Sell analysiert. „Neben der grundsätzlichen Skepsis gegenüber kapitalgedeckten Alterssicherungsformen, zu denen auch die Betriebsrenten gehören, kommt der vielfach beschriebene Vertrauensverlust aufgrund der ‚Doppelverbeitragung‘ bei Betriebsrenten hinzu, der seinen Ursprung hat in dem ‚Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung‘ der damaligen rot-grünen Bundesregierung, das 2004 in Kraft trat und auch rückwirkend eine vorher nicht vorhandene Belastung von Betriebsrentnern eingeführt hat, was verständlicherweise eine Menge Empörung generiert hat.“ Ändert die Bundesregierung nichts an der Abzocke der Betriebsrentner, verliert diese Form der Altersversorgung an Akzeptanz – mit weitreichenden Folgen.

     

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  • Rückerstattung lässt auf sich warten

    Rückerstattung lässt auf sich warten

    Die Mehrheit der Betriebsrentner und Direktversicherten hat die zu viel bezahlten Krankenkassenbeiträge immer noch nicht zurück bekommen. Viele  warten auf eine Antwort ihrer Kasse. Der Freibetrag von 159,25 Euro wird nur zögerlich und teilweise sogar fehlerhaft berücksichtigt.

    „Die Krankenkassen haben begonnen, den neuen Freibetrag für Betriebsrenten zu berücksichtigen und die seit Januar 2020 zu viel kassierten Beiträge zu erstatten“, schreibt „Finanztest“ in der November-Ausgabe – und das, obwohl das Gesetz bereits am 1.1.2020 in Kraft trat. Der Verein der Direktversicherungsgeschädigten (DVG) hat die gleiche Beobachtung gemacht. Eine Zwischenumfrage unter den Mitgliedern ergab, dass mit 62,3 Prozent annähernd zwei Drittel – geantwortet haben bislang 852 – der Befragten die Rückzahlung immer noch nicht erhalten haben. Etwas mehr als ein Drittel hat die Rückzahlung bereits erhalten und sie war korrekt. Eine kleine Minderheit von zwei Prozent hat die Rückzahlung zwar erhalten, der Betrag war allerdings fehlerhaft.

    Viele warten auf Antwort

    Einige DVG-Mitglieder wie Dieter S., der bei der IKK Südwest versichert ist, haben ihre Krankenkasse angeschrieben, aber nicht einmal eine Antwort bekommen. Helmut R. hat „bisher weder Geld noch eine Benachrichtigung von der BEK bekommen“. Die gleiche Erfahrung macht Inge B. mit ihrer Daimler BKK. Detlef L. wird von seiner TK hingehalten. Als Ausreden würden „immer fehlende Programmvoraussetzungen bemüht“. Ähnlich geht es Alois R. – seine TK habe noch nicht einmal eine Mitteilung geschickt. Es sei erstaunlich, findet Marita R, „dass die Zahlstellen der Krankenkassen offensichtlich nicht in der Lage sind, eine einfache Rechenaufgabe zu bewältigen“. Für Klaus G., der von seiner TK ebenfalls hingehalten wird, erschließt sich nicht, „warum der Freibetrag nicht auch auf die Pflegeversicherung angewendet wird“. Bei Hendrik P. hat KKH die Verzögerung der Rückerstattung mit „Personalmangel und Corona begründet“. Jeder einzelne Fall müsse von jemand geprüft werden; Automatisierung sei nicht möglich“.

    Dass die Rückzahlung bei einem Drittel korrekt erfolgt, liegt teils am Verhalten der Versicherten. Klaus-Dieter H. hat seinen um den Freibetrag gekürzten Zahlbetrag selbst ausgerechnet und ab Februar gekürzt.  Übrigens, „Stiftung Warentest“ hat einen Sozial­abgaben-Rechner programmiert, mit dessen Hilfe jeder selbst ausrechnen kann, was das in seinem speziellen Fall ausmacht. „Nach einer Mahnung und Rücksprache hat die Barmer die Kürzung genehmigt“. Der neue Bescheid sei aber erst im Oktober gekommen. Elisabeth W. hat die Rückerstattung im Oktober bekommen, „nach dem ich im September noch mal bei der BKK Mobil Oil reklamiert habe“.

    Selbstzahler sind im Vorteil

    Eine Erkenntnis der Umfrage: Selbstzahler sind klar im Vorteil, weil sie sofort auf gesetzliche Änderungen reagieren können, während beim Lastschriftverfahren Versicherungskunden auf den Goodwill der Versicherungen angewiesen sein – und der ist, das hat die Umfrage gezeigt, nicht sonderlich groß.

    „Finanztest“ hat beobachtet, „ob und wann die Kosten sinken und Erstattungen fließen, scheint von der Krankenkasse abzuhängen und davon, wer die Rente (oder Direktversicherung) auszahlt, ob Versorgungseinrichtung oder Privatfirma“.

    Gesetz seit Januar in Kraft

    Zur Erinnerung, das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) trat am 1. Januar 2020 in Kraft, aber Millionen Betriebsrentner müssen immer noch warten, dass der Freibetrag berücksichtigt wird. Angeblich schaffen es die 46 000 Zahlstellen für Betriebsrenten und Direktversicherungen nicht, ihre Software so schnell zu ändern.

     

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  • Massive Erhöhung der Krankenkassenbeiträge droht

    Massive Erhöhung der Krankenkassenbeiträge droht

    Bereits 2021 werden die Krankenkassenbeiträge um 0,2 Prozent steigen. Dabei dürfte es nicht bleiben – nach der Bundestagswahl droht eine weitere Erhöhung, wie die Krankenkassen schon andeuten.

    Bereits jetzt ist es ausgemacht, dass die gesetzlichen Krankenkassen ab 2021 höhere Beiträge verlangen werden. Geplant ist die Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent, was den Krankenkassenbeitrag auf 15,9 Prozent steigen lässt. Dazu kommen 3,05 (3,3 für Kinderlose) Prozent Pflegebeitrag. So dass sich der gesamte Beitrag auf 18,95 (19) Prozent erhöht. Die Beiträge einige Krankenkassen werden dann sicher die Marke von 20 Prozent reißen, da sie heute bereits laut Krankenkassen.de 1,3 bis 1,6 Prozent Zusatzbeitrag verlangen und somit auf einen Gesamtbeitrag von (14,6 + 1,6 + 3,3) 19,5 Prozent kommen.

    Weitere Erhöhung droht

    Das wird indes nicht reichen, denn der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) erwartet für 2021 Mehrausgaben von 1,7 Milliarden Euro. Das entspreche etwa einem Zehntelpunkt Zusatzbeitrag. Grund dafür seien die „pandemiebedingten Finanzwirkungen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite“. Die Rechnung sieht also nach der Bundestagswahl so aus:

    14,6 Prozent

    + 1,3 Prozent

    + 0,1 Prozent

    + 3,05 Prozent

    19,05 Prozent (19,3)

    Das heißt, dass Betriebsrentner und Direktversicherte nach der Bundestagswahl voraussichtlich 19,05 (19,3 Kinderlose) Prozent an die Krankenkasse zahlen werden.

    Am 1.1.2020 ist ja das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft getreten, das einen Freibetrag von 159,25 Euro definiert. Wie sähe die Rechnung nach der Bundestagswahl 2021 aus? Angenommen wird eine Betriebsrente von 500 Euro und ein Freibetrag von 164,50 Euro (geplant 2021).

     

    2021 Berechnung (Freibetrag)
    Krankenversicherung
    14,6%
    + Zusatzbeitrag 1,4% = 16,0%
    Beitrag berechnet von 335,50 Euro (500 – 164,50 Euro Freibetrag)
    53,68 Euro (335,50* 15,0%)
    Pflegeversicherung  3,05% Beitrag wird berechnet von 500 Euro 15,25 Euro (500 * 3,05%)

     

    Das heißt, der Betriebsrentner mit einer monatlichen Zahlung von 500 Euro wird voraussichtlich nach der Bundestagswahl (53,68 + 15,25) 68,93 Euro Kranken- und Pflegebeiträge zahlen. Bislang zahlt er 14,6 + 1,1 + 3,05 = 18,75 % von 340,25 (500 – 159,25) = 63,80 Euro. Nach der Bundestagswahl erhöhen sich die Krankenkassen- und Pflegebeiträge für ihn somit um 5,13 Euro, das entspricht einem Plus von 8,04 Prozent.

    Bei einer Betriebsrente bis zu 164,50 Euro pro Monat ändert sich 2021 nichts für ihn; es sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.

    Kosten ungleich verteilt

    Zurzeit tragen vor allem die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten von Intensivbetten und Covid-19-Tests, kritisiert auch Roland Sing, Landesvorsitzender des Sozialverbandes VdK Baden-Württemberg. Den „NachDenkSeiten“ sagte er, die privaten Krankenversicherung hätten sich weder an den zusätzlichen Schutzausrüstungen in den Krankenhäusern noch am bundeseinheitlichen Ausgleich für vorgehaltene Intensivbetten oder an der Corona-Prämie für Pflegekräfte in den Pflegeheimen „adäquat beteiligt“. „1,5 Milliarden Euro zahlte die gesetzliche Krankenversicherung für das Vorhalten von Intensivbetten, mit keinem Cent beteiligte sich die Private Krankenversicherung. 130 Millionen Euro und 870 Millionen Euro brachte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für die Pflegeprämie auf, keinen einzigen Euro trug die Private Krankenversicherung dazu bei“, so Sing. Auch die Kosten der Testungen der Reiserückkehrer und die durch die Gesundheitsämter veranlassten Tests seien bis zum heutigen Tage ausschließlich durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen worden, auch dann, wenn privatversicherte Personen getestet wurden.

    „Vor diesem Hintergrund prognostizierten die Experten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und des Bundesamtes für soziale Sicherung einen Fehlbetrag für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 16 Milliarden Euro“, so Sings Resümee. Dieser solle nach dem Willen der Bundesregierung über die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags um 0,2 Prozentpunkte auf dann 1,3 Prozent, die einmalige Steigerung des Bundeszuschusses um fünf Milliarden Euro für Corona bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen sowie die kassenindividuellen Rücklagen in Höhe von acht Milliarden Euro ausgeglichen werden, rechnet Sing vor. Der Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von fünf Milliarden Euro decke aber nur ein Drittel des Fehlbetrags. „Die Beitragszahler sollen also zwei Drittel aufbringen – ein unglaublicher Vorgang!“

  • Können Krankenkassen richtig rechnen?

    Können Krankenkassen richtig rechnen?

    Das am 1.1.2020 in Kraft getretene Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird nur schleppend umgesetzt und die Krankenkassen scheinen auch nicht richtig rechnen zu können bei der Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge.

    Im vergangenen Dezember beschloss die große Koalition, mit einem Freibetrag von 159,25 Euro zumindest Bezieher kleiner Betriebsrenten zu entlasten. Allerdings haben sich die Krankenkassen ewig für die Umsetzung Zeit gelassen. Es gab erboste Brief und Mails von Direktversicherungsgeschädigten an ihre Kasse, die wiederum schickten ihren Kunden Mahnungen und drohten ihnen den Leistungsentzug an.

    rechnen kassen richtig?

    Erst jetzt, nach einem Dreivierteljahr erhalten die ersten die Rückerstattung überzahlter Beiträge. Offensichtlich können einige Krankenkassen nicht richtig rechnen, wie der Fall von Gerhard Kieseheuer nahe legt:

    Kieseheuer rechnet der Barmer vor, dass die Beitragsrechnung mehrfach fehlerhaft sei. Seine Rechnung sieht so aus:

    86,92 – 69,91 =  25,01 Euro
    8 x 25,01        = 200,08 Euro
    Erstattung der Krankenkasse 133,58 Euro

    Zur Erklärung: Auf Grund des Betriebsrentenfreibetragsgesetz reduziert sich sein  Zwangsbeitrag von 86,92 Euro auf 61,91 Euro – das sind monatlich 25,01 Euro. Bezogen auf den Zeitraum von Januar bis August 2020 ergibt sich somit eine Gesamtrückerstattung von 200,08 Euro. Die Krankenkasse hat nur 133,58 Euro rückerstattet.

    Kieseheuer will es dabei nicht bewenden lassen und reduziert seine Dezemberzahlung auf 47,56 Euro. Gleichzeitig wiederholt er seinen Widerspruch vom 14. Mai 2012 und verlangt die Rückzahlung des zu Unrecht erhobenen Zwangsbeitrags.

    Die Krankenkassen wollen ihren Versicherten die zu viel verlangten Beiträge ja automatisch erstatten. Dazu müssen die Betroffenen, so sieht die gesetzliche Regel aus, keinen separaten Antrag stellen. Aber haben die Krankenkassen das nach jetzt neun Monaten schon erledigt? Übrigens, am  1. Januar 2021 wird der Freibetrag ja bereits wieder erhöht: von jetzt 159,25 auf 164,50 Euro

    Feedback erwünscht

    Darum unsere Frage: Wie sieht es bei euch aus? Hat eure Krankenkasse richtig gerechnet?

    Bitte nutzt das Forum für Antworten. Wir freuen uns euer Feedback.

     

  • Ist die Entlastung bei allen angekommen?

    Ist die Entlastung bei allen angekommen?

    Das am 1.1.2020 in Kraft getretene Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird nur schleppend umgesetzt. Die Betriebsrentner mussten auf die versprochene Entlastung warten. Ist die Entlastung denn jetzt endlich bei allen angekommen?

    Im vergangenen Dezember beschloss die große Koalition, mit einem Freibetrag von 159,25 Euro zumindest Bezieher kleiner Betriebsrenten zu entlasten. Allerdings haben sich die Krankenkassen ewig für die Umsetzung Zeit gelassen. Es gab erboste Brief und Mails von Direktversicherungsgeschädigten an ihre Kasse, die wiederum schickten ihren Kunden Mahnungen und drohten ihnen den Leistungsentzug an.

    Verzögerte Entlastung

    Neun Monate sind seit Inkrafttreten vergangen. Einige haben immer noch keine rückwirkende Erstattung ihrer Beiträge bekommen. Probleme gab es vor allem bei Versicherten mit mehreren Betriebsrenten.  Das neue, angepasste Meldeverfahren soll ab dem 1. Oktober 2020 eingesetzt werden und soll sicherstellen, dass der Freibetrag weder mehrfach noch in zu geringer Höhe berücksichtigt wird.

    Die Krankenkassen wollen ihren Versicherten die zu viel verlangten Beiträge ja automatisch erstatten. Dazu müssen sie, so sieht die gesetzliche Regel aus, keinen separaten Antrag stellen. Aber haben sie das nach jetzt neun Monaten schon erledigt? Übrigens, am  1. Januar 2021 wird der Freibetrag ja bereits wieder erhöht: von jetzt 159,25 auf 164,50 Euro

    Darum unsere Frage: Wie sieht es bei euch aus?

    Bitte nutzt das Forum für Antworten. Wir freuen uns euer Feedback.

    Stimmen aus dem Forum:

    Gerhard Kieseheuer

    7. Oktober 2020 an 13:38

    Heute ist der Bescheid der Barmer gekommen. Leider mit einem dicken Fehler.
    Pro Monat habe ich eine Vergünstigung von 25,01 €, das sind für 8 Monate 200,08 €.
    Die Barmer will mir aber nur 133,58 € gutschreiben.
    Bitte aufpassen.

    Hallo, ich bin Selbstzahler und habe der DAK ab März 2020 den Betrag entsprechend des Rechners der Stiftung Warentest gekürzt. Sie haben mir daraufhin geantwortet, dass ab ca. Juli 2020 eine Neuberechnung durchgeführt wird und mir der zu viel bezahlte Betrag (für den Monat Januar) dann zurück erstattet wird. Bisher habe ich noch nichts gehört. Meine verminderten Zahlungen wurden offensichtlich akzeptiert.

    Bei meiner Frau sieht es anders aus, sie bekommt ein Betriebsrente von der BVK (https://www.versorgungskammer.de/). Da hat sich noch überhaupt nichts getan, weder hat sie eine Mitteilung bekommen, noch wurde die Rentenzahlung entsprechend erhöht. Da werden wir jetzt massiv vorgehen.

    Die Techniker hat es tatsächlich geschafft, mir den fälligen Betrag im September zu überweisen…

    Hubert Sedlmaier

    Bis jetzt habe ich absolut nichts von der Barmer gehört, Geld zurück auch nicht. Vielleicht sollte ich der Barmer mal den Gesetztext schicken und darauf hinweisen, dass ich auch betroffen bin.

    ***

    Rudolf Karg 😀
    Hi zur Info, ich bin bei der Techniker Krankenkasse, seit September 2020 wird bei mir der Verminderte Beitrag abgebucht, die Gutschrift für die Monate Januar bis Einschließlich August habe ich auch erhalten.
    Grüße aus Wittislingen
    ****
    Peter Robitzsch

    Referat L4 Bürgerkommunikation Bundesministerium für Gesundheit, Herr Wulf-Georg Reiche, schreibt mir aktuell: “Wie bitten Sie um etwas Geduld die zuviel bezahlten Beiträge werden Ihren bald vollständig erstattet”.

    Dazu noch viele Erklärungen warum das solange dauert. Er erklärt mir sogar: “Bisher noch nicht ausgezahlte Entlastungen sind nicht verloren sondern erfolgen rückwirkend”

    Wie großzügig- einfach nur zum Heulen.

    ***

    Helmut Kramer
    Moin,

    Habe letzte Woche die Tkk angeschrieben und mitgeteilt das ich den Beitrag ab Januar 2021 um 25 € kürzen würde
    Am nächsten Tag wurde ich von einem Mitarbeiter der Tkk angerufen.
    Er teilte mir mit das die Probleme mit den Zahlkassen behoben ist und die Anpassung bis Ende 2020 erfolgt

    ***

    Guten Tag,
    Ich beziehe eine mittlere dreistellige Rente aus der ZVK Baden-Württemberg.
    Wg. KV Freibetrag: Habe weder eine Neuberechnung, noch das fehlende Geld für 2020, noch eine korrekte Abrechnung ab 1. Oktober erhalten. Gar nichts. Still ruht der See.

     

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